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Monatliche Pflicht zum Abruf von Elstam

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    Monatliche Pflicht zum Abruf von Elstam

    Hallo, ich habe gelesen, dass man im Elster Portal einen EMail Service einrichten kann um über Änderungen der ELSTAM informiert zu werden und somit die monatliche Abrufpflicht für Arbeitgeber entfällt. Ich finde nicht wo man diesen Service einrichten kann. Bitte um Hinweis!

    #2
    AW: Monatliche Pflicht zum Abruf von Elstam

    Mit dem Zertifikat einloggen, dann links im "Privaten Bereich" auf "Konto verwalten" und dann auf "Meine Einstellungen". In der Liste dann relativ weit unten "E-Mail-Benachrichtigung für Postfachnachrichten bezüglich Änderungslisten". Ist aber soweit mit bekannt von sich aus voreingestellt. Einfach mal überprüfen.
    Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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      #3
      AW: Monatliche Pflicht zum Abruf von Elstam

      Hallo!

      In diesem PDF Dokument wird es auf Seite 21 auch noch grafisch einmal aufgezeigt:

      ELStAM - Leitfaden für Lohnbüros

      https://www.elster.de/download/Leitfaden_ELStAM_Lohnbuero_V_3_0_final.pdf

      - - - - -

      ELStAM - Allgemein für Arbeitgeber

      https://www.elster.de/arbeitg_elstam.php
      Mit freundlichen Grüßen
      - AG1971 -
      Aktuelle ElsterFormularVersion 17.1.18827 | Download > https://www.elster.de/elfo_down.php |

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        #4
        AW: Monatliche Pflicht zum Abruf von Elstam

        Danke, ja die Benachrichtigung ist ja in der Tat schon standardmäßig voreingestellt. Es geht mir um die monatliche Abrufpflicht der Elstam Daten. Meine Info ist, dass sich bei Aktivierung dieser EMail Benachrichtigung die Pflicht zur monatlichen Anforderung von ELSTAM erübrigt. Da sich in meiner Situation in den letzten 20 Jahren was die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte meines Arbeitnehmers betrifft nicht verändert haben und auch vorauss.nicht ändern werden wäre es nervig jeden Monat was abrufen zu müssen. Was passiert denn wenn man dem nicht nachkommen sollte.

        Kommentar


          #5
          AW: Monatliche Pflicht zum Abruf von Elstam

          Hallo!

          Folgende Info habe ich dazu in den von mir genannten Schreiben entdeckt:

          Besonderheit beim erstmaligen Einstieg eines AG in das Verfahren ELStAM:

          Bei dem erstmaligen Einstieg eines AG wird neben der Anmeldebestätigungsliste für die angemeldeten AN auch eine sog. „initiale Monatsliste / Änderungsliste“ erstellt, welche von der Bezeichnung her den Vormonat des vom AG gewählten o.g. „refDatumAG“ hat.

          Diese enthält zu den ELStAM regelmäßig keine Abweichungen gegenüber der zeitgleichen Anmeldebestätigung.

          Diese Monatsliste / Änderungsliste kann ignoriert werden. Es sind die ELStAM aus der Anmeldebestätigungsliste für die Besteuerung zugrunde zu legen: Die ELStAM in der Anmeldebestätigungsliste sind die zum in der Anmeldung genannten Referenzdatum AG (refDatumAG) gültigen ELStAM.

          Ggf. erfolgt die Ignorierung dieser initialen Liste bereits automatisch durch die vom AG verwendete Lohnbuchhaltungs-Software.

          Nach der Anmeldung geänderte ELStAM zu den betroffenen AN werden in den Änderungslisten für die nachfolgenden Monate übermittelt.

          Bei der späteren Anmeldung weiterer AN durch den gleichen AG wird eine solche initiale Liste nicht mehr erstellt.

          - Seite 13 -
          Quelle: https://www.elster.de/download/Leitfaden_ELStAM_Lohnbuero_V_3_0_final.pdf

          - - - - -

          Wichtiger Hinweis

          Seit März 2013 erhalten innerhalb der oben genannten Frist zunächst Arbeitgeber die monatlichen Änderungslisten, bei dessen Arbeitnehmern eine Anpassung der ELStAM stattgefunden hat. Anschließend erfolgt die Bereitstellung für Arbeitgeber mit leeren Änderungslisten. Dies kann bis zu einer Woche dauern. Erst jeweils nach Bereitstellung werden die Erinnerungen zur Abholung der monatlichen Änderungslisten per E-Mail versandt.

          Diese Vorgehensweise bleibt bis zu einer Optimierung des Verfahrens auch für die künftigen Monate bestehen.

          Soweit Ihnen als Arbeitgeber bis zum 5. Werktag keine monatliche Änderungsliste zum Abruf zur Verfügung gestellt wurde, können Sie unterstellen, dass keine Änderungen in den ELStAM Ihrer Arbeitnehmer vorliegen. Bitte sehen Sie von einer Anfrage zum Verarbeitungsstand in diesem Fall ab.

          Seit dem 10. September 2013 ist es für Arbeitgeber möglich, Arbeitnehmer mit demselben Datum des Beschäftigungsbeginns/"Referenzdatum Arbeitgeber" anzumelden. Diese Anmeldungen (zum Beispiel bei Wechselfällen Haupt- oder Nebenarbeitgeber) werden künftig nicht mehr zurückgewiesen und folglich fehlerfrei verarbeitet.
          Zuletzt geändert von AG1971; 19.09.2013, 12:05. Grund: Ergänzungen
          Mit freundlichen Grüßen
          - AG1971 -
          Aktuelle ElsterFormularVersion 17.1.18827 | Download > https://www.elster.de/elfo_down.php |

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            #6
            AW: Monatliche Pflicht zum Abruf von Elstam

            Danke nochmals! Sehe jetzt klarer obwohl es nicht ganz einfach zu durchschauen ist.
            Gruß
            keinztel

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