Lt. Lohnsteuerbescheinigung wurde für Einkünfte aus der Urlaubskasse und darauf einbehaltene Steuer die entsprechenden Eintragungen als 2. Lohnsteuerbescheinigung in der Anlage N vorgenommen. Die Eintragungen erscheinen jedoch nicht auf der Seite 1 der Anlage N (rechte Spalte LST-Kl. 6 und Urlaubskasse), nur die eTIN für die zweite Bescheinigung. Bei der Berechnung der Steuererklärung bleiben die Werte unberücksichtigt.