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Bescheid zu meinen Ungunsten!!

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    Bescheid zu meinen Ungunsten!!

    Hallo, ich habe meinen Steuerbescheid heute erhalten und ich bin total fassungslos. Es hat sich eine Differenz von fast 1000 Euro zu meinen Ungunsten ergeben.
    Ich komme mit den Erläuterungen nicht so wirklich klar mit dem was gekürzt wurde...
    kann mir das einer erklären:
    "Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche
    Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes / Ihrer Kinder durch das
    ausgezahlte Kindergeld /den Anspruch auf Kindergeld (einschließlich
    "Kinderbonus" in Höhe von 100 EUR pro Kind) bzw. vergleichbare Leistungen
    bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden
    daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der
    Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer
    sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die
    Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs. 2 EStG) wurden die Freibeträge für
    Kinder jedoch einbezogen.
    Sollten Sie vermögenswirksame Leistungen angelegt haben, können Sie ggf.
    die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage noch bis zum 31.12.2013
    beantragen."
    Ich bin ledig - aber in fester Partnerschaft - ich bekomme das Kindergeld voll ausgezahlt - also hatte ich es auch voll in der Erklärung angegeben - war das nicht richtig???

    Bitte um Hilfe - Danke

    #2
    AW: Bescheid zu meinen Ungunsten!!

    Du hast wahrscheinlich nur auf die Hälfte des Kindergeldes Anspruch. Wenn der Bescheid von der Berechnung durch ElsterFormular abweicht, dann solltest Du die beiden Punkt für Punkt miteinander vergleichen und nach der Abweichung suchen.

    Kommentar


      #3
      AW: Bescheid zu meinen Ungunsten!!

      ich kann mit den Erläuterungen leider nichts anfangen - ich weiss nicht wirklich wo der Fehler hängt - es wurden mehrere Sachen gekürzt. aber das mit dem Kindergeld macht mich eben total stutzig. das wurde alles geschrieben und gekürzt:
      "Erläuterungen: Falls Sie beabsichtigen, gegen diesen Einkommensteuerbescheid Einspruch
      einzulegen oder einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen, sollten Sie
      die Belege zu Ihrer Steuererklärung, die zu dieser Steuerfestsetzung
      geführt hat, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Änderungsverfahrens
      aufbewahren. Steht diese Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
      Nachprüfung (§ 164 AO), sollten die Belege bis zur Aufhebung bzw. bis zum
      Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahrt werden. Belege, die für
      mehrere Jahre von Bedeutung sind (z.B. ärztliche Atteste), sollten
      entsprechend länger aufbewahrt werden. Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO
      oder anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
      Für die Abweichung von den erklärten Angaben gelten die Erläuterungen im
      Steuerbescheid für 2008 sinngemäß.
      Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern sowie für den Unterricht, die
      Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere
      Freizeitbetätigungen können nicht als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt
      werden.
      Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen konnten
      in Höhe von 317 EUR nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht
      außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG waren.
      Mehraufwendungen für Verpflegung können bei einer beruflich veranlassten
      Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei
      Monate anerkannt werden.
      Die in Ihrer Steuererklärung festgestellten Schreib-/Rechenfehler wurden
      berichtigt.
      Kinderbetreuungskosten können im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge nur
      mit 2/3 der Aufwendungen berücksichtigt werden.
      Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche
      Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes / Ihrer Kinder durch das
      ausgezahlte Kindergeld /den Anspruch auf Kindergeld (einschließlich
      "Kinderbonus" in Höhe von 100 EUR pro Kind) bzw. vergleichbare Leistungen
      bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden
      daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der
      Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer
      sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die
      Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs. 2 EStG) wurden die Freibeträge für
      Kinder jedoch einbezogen."

      Kommentar


        #4
        AW: Bescheid zu meinen Ungunsten!!

        Ich würde sagen hier sind die Abweichungen erklärt:

        Für die Abweichung von den erklärten Angaben gelten die Erläuterungen im
        Steuerbescheid für 2008 sinngemäß.
        Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern sowie für den Unterricht, die
        Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere
        Freizeitbetätigungen können nicht als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt
        werden.
        Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen konnten
        in Höhe von 317 EUR nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht
        außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG waren.
        Mehraufwendungen für Verpflegung können bei einer beruflich veranlassten
        Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei
        Monate anerkannt werden.
        Die in Ihrer Steuererklärung festgestellten Schreib-/Rechenfehler wurden
        berichtigt.

        Kommentar


          #5
          AW: Bescheid zu meinen Ungunsten!

          Hallo Doreen,
          schon in Ihrem Thread
          Zitat von Doreen30 Beitrag anzeigen
          Hilfe Steuerberechnung geht nicht
          hatten wir hier die Problematik der Verteilung des Kindergeldes erörtert.
          Da Sie nun Anfang März bereits einen kompletten Einkommensteuerbescheid 2009 vorweisen können ( herzlichen Glückwunsch ), wir aber immer noch nicht Hellsehen können, ist Ihre berechtigte Frage, was nicht richtig lief, so nicht zu beantworten.
          Neben ziemlich zutreffenden Vermutungen wie vom Elefanten kann nur ein direkter Zahlenvergleich zwischen Ihrer abgegebenen Erklärung und dem Bescheid Ihnen wirklich weiterhelfen.
          Wenn Sie Ihre Anonymität weiter aufrecht erhalten,
          veröffentlichen Sie doch hier Ihre übermittelten Zahlen und die Werte aus dem Bescheid,
          oder kürzer die Zahlen aus der Bescheiddatenrückmittlung, falls diese bei Ihnen funktioniert.
          Mit freundlichen Grüssen
          gez. D. Cremer

          Kommentar


            #6
            AW: Bescheid zu meinen Ungunsten!!

            Zitat von Doreen30 Beitrag anzeigen
            ich kann mit den Erläuterungen leider nichts anfangen - ich weiss nicht wirklich wo der Fehler hängt - es wurden mehrere Sachen gekürzt. aber das mit dem Kindergeld macht mich eben total stutzig. das wurde alles geschrieben und gekürzt:
            "Erläuterungen: Falls Sie beabsichtigen, gegen diesen Einkommensteuerbescheid Einspruch
            einzulegen oder einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen, sollten Sie
            die Belege zu Ihrer Steuererklärung, die zu dieser Steuerfestsetzung
            geführt hat, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Änderungsverfahrens
            aufbewahren. Steht diese Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
            Nachprüfung (§ 164 AO), sollten die Belege bis zur Aufhebung bzw. bis zum
            Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahrt werden. Belege, die für
            mehrere Jahre von Bedeutung sind (z.B. ärztliche Atteste), sollten
            entsprechend länger aufbewahrt werden. Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO
            oder anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
            Für die Abweichung von den erklärten Angaben gelten die Erläuterungen im
            Steuerbescheid für 2008 sinngemäß.
            Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern sowie für den Unterricht, die
            Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere
            Freizeitbetätigungen können nicht als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt
            werden.
            Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen konnten
            in Höhe von 317 EUR nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht
            außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG waren.
            Mehraufwendungen für Verpflegung können bei einer beruflich veranlassten
            Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei
            Monate anerkannt werden.
            Die in Ihrer Steuererklärung festgestellten Schreib-/Rechenfehler wurden
            berichtigt.
            Kinderbetreuungskosten können im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge nur
            mit 2/3 der Aufwendungen berücksichtigt werden.
            Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche
            Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes / Ihrer Kinder durch das
            ausgezahlte Kindergeld /den Anspruch auf Kindergeld (einschließlich
            "Kinderbonus" in Höhe von 100 EUR pro Kind) bzw. vergleichbare Leistungen
            bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden
            daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der
            Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer
            sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die
            Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs. 2 EStG) wurden die Freibeträge für
            Kinder jedoch einbezogen."

            Die Erläuterungen des Finanzamts weisen darauf hin, dass Sie ggf. steuerFACHLICH ein "schwerer Fall" sind, will heißen, dass Sie nach Meinung des Bearbeiters an verschiedenen Ecken steuerlich Nonsens erklärt haben sollen. Aus Erfahrung weiß ich, dass das wahrscheinlich auch gar nicht Alles war, denn die Textbausteinformulierung mit den Schreib- und Rechenfehlern mit den weiteren Hinweisen lässt darauf schließen, dass sich der Bearbeiter bei ihnen steuerlich und belegmäßig im absoluten Chaos wähnte. Und das ist dann absolut kein Peroblem von Elsterformular (Elsterformular ist nur für den Personenkreis, der auch sonst papiermäßig problemlos in der Lage ist, seine Steuererklärung zu erstellen) und eine eingehende Erläuterung -so sie hier überhaupt aufgrund fehlender Infos möglich wäre- geht dann sehr stark in die Steuerberatung, die hier rechtlich nicht erlaubt ist. Sie sollten vielleicht wirklich erwägen, sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater zu wenden (wenigstens für das Folgejahr) oder den Bearbeiter im Finanzamt zu kontaktieren oder nächstes Jahr wenigstens ein ausführlicheres Steuerprogramm zu verwenden.

            Noch einmal knapp zur Kindervergleichsrechnung: Das Finanzamt vergleicht Ihren KindergeldANSPRUCH mit der steuerlichen Auswirkung eines Kinderfreibetrags. Dabei steht Ihnen als lediges Elternteil jeweils (Anspruch !!!) das HÄLFTIGE Kindergeld bzw. alternativ der HÄLFTIGE Kinderfreibetrag zu. Dass das Kindergeld KOMPLETT an Sie AUSGEZAHLT wird, ändert nichts daran, dass Ihr Partner INTERN einen Ausgleichsanspruch gegenüber Ihnen besitzt in Höhe des hälftigen Kindergeldes, d.h. im Ergebnis haben Sie nur Anspruch auf die Hälfte.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              AW: Bescheid zu meinen Ungunsten!!

              Hallo,
              Ein paar Fehler habe ich schon rausbekommen. Ich hatte zum Bsp. zwei Auswärtstätigkeiten angegeben mti Verpflegungsmehraufwand - denn ich habe 9 Monate in Firma A gearbeitet und 3 Monate in Firma B. Und den Verpflegungsmehraufwand für Abwesenheit ab 8 h bekommt man immer nur für 3 Monate. Das hat man mir aber auch nur für 3 Monate bewilligt -obwohl ich doch in zwei unterschiedlichen Firmen tätig war. Dann hätte man mir doch für Firma A 3 Monate und für Firma B auch 3 Monate bewilligen müssen?

              Dann habe ich den vollen Kindergeldbetrag angegeben - obwohl ich nur die Hälfte hätte angeben können - ergibt das dann schon eine Änderung? und die Arbeitstage sind mir auch pauschal gekürzt wurden, da brauche ich eine Bescheinigung vom Arbeitgeber.

              Also werd ich dann wohl den Weg des Widerspruches gehen müssen.

              Ich hätte kein Problem damit meine Bescheide hier zu veröffentlichen, damit ihr mir helfen könntet dies auseinander zu nehmen - aber ich weiss leider nicht wie das funktioniert.

              Eigentlich bin ich mir nicht bewusst das ich so ein schwieriger Fall sein soll, ich bin ledig, mit einem Kind. Habe nichts besonderes anzugeben.

              LG

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                #8
                AW: Bescheid zu meinen Ungunsten!!

                Zitat von Doreen30 Beitrag anzeigen
                Eigentlich bin ich mir nicht bewusst das ich so ein schwieriger Fall sein soll, ich bin ledig, mit einem Kind. Habe nichts besonderes anzugeben.
                Ein schwieriger Fall kann man dadurch werden, dass steuerlich komplexe Sachverhalte vorliegen oder die Formulare schlecht ausgefüllt sind.

                Und dass nichts besonderes anzugeben sei, mag sein, aber in Anbetracht von
                "Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern sowie für den Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen können nicht als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden.
                Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen konnten in Höhe von 317 EUR nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG waren.
                Mehraufwendungen für Verpflegung können bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate anerkannt werden."
                wurde anscheinend versucht, normale private Lebensführung (Verpflegung des Kindes, Freizeitbetätigung deutet auf sowas wie Sportverein, Musikschule o.ä. hin) als Kinderbetreuungskosten in Ansatz zu bringen, außergewöhnliche Belastungen wurden auch geltend gemacht, die nach Auffassung des FA nicht außergewöhnlich sind, und dass eine Arbeitsstätte, die man neun Monate lang aufsucht, keine Auswärtstätigkeit ist, sondern eine regelmäßige Arbeitsstätte, so blind dürfte kein Bearbeiter sein.

                Wie schon von Picard777 gesagt, handelt es sich hier nicht um ein Elsterproblem, sondern es bedarf ganz konkreter Steuerberatung. Und die ist dringend empfohlen, insbesondere bevor hier Widerspruch eingelegt wird. Sonst kommt hier noch ein Widerspruch dagegen raus, dass das FA die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und -freibetrag nach §31 EStG durchgeführt hat.

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                  #9
                  AW: Bescheid zu meinen Ungunsten!!

                  das ist hier auch der falsche ort, besser ist, sich vom einem steuerberater oder lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen. und selbst die beamten im buergerbuero vom finanzamt werden einem das idR ordentlich und sogar kostenlos beibiegen ;-)

                  normalerweise werden die abweichungen seitens des finanzamtes korrekt sein, zumindest an hand dessen, was man dort aus der abgegebenen erklärung erkennen konnte.
                  Mein erster weg wuerde eben direkt dorthin fuehren, um mir das ggf. dort erklären zulassen. so wird man schnellsten erkennen, ob hier noch sinnvoll durch einen einspruch nachgebessert werden kann, und welche belege dafuer benötigt werden.

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                    #10
                    AW: Bescheid zu meinen Ungunsten!!

                    Hallo Ihr Lieben - erstmal danke für eure Beiträge.
                    Ich bin heute den Schritt zum Finanzamt gegangen - und hatte ein sehr nettes Gespräch...
                    Die Kürzungen aus den Kinderbetreuungskosten rührten daher weil man mir in der Kita eine Gesamtsumme aufgeschrieben hat - wo sie aber auch die Verpflegungskosten mit einberechnet hatten. Aber Freizeitaktivitäten hatte ich gar nicht angegeben.

                    Das ich das volle Kindergeld eingetragen habe - war auch nicht korrekt - aber nicht tragisch - denn durch die EIntragung auf der Lohnsteuerkarte konnte das Finanzamt ja eh sehen das ich hätte nur den halben Betrag eintragen sollen.

                    Desweiteren liegt mein grösstes mango daran das ich Auswärtstätigkeiten / Dienstreisen nicht korrekt ausgefüllt habe.
                    Ich arbeite bei einer Zeitarbeitsfirma und habe als regelmässige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeiten nur den Dienstsitz meiner Zeitarbeitsfirma angegeben und nicht die richtigen Einsatzorte in denen ich wirklich das ganze Jahr arbeiten war.
                    Ich muss praktisch alle Einsatzorte genau mit Datum, Ort und km-Anzahl angeben.
                    Dies kann ich jetzt noch nachholen.

                    Ich habe jetzt einen schriftlichen Antrag auf "schlichte Änderung" gestellt - das ist wohl immer noch besser als einen Widerspruch!

                    LG

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