Hallo liebe Experten,
ich bitte um Unterstützung bei der folgenden fachlichen Frage und hoffe, ich bin in dieser Rubrik richtig, auch wenn kein technischer Bezug besteht:
Frage:
In unserer Abrechnung finden sich Arbeitnehmer, deren Bezüge komplett nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind. Selbe Frage stellt sich auch bei Bundesfreiwilligendienstleistenden mit Bezug von Taschengeld (steuerfrei § 3 Nr. 5 EStG).
Bisher haben wir diese Arbeitnehmer mit Beginn des Arbeitsvertrages bei der ELStAM-Datenbank angemeldet, Daten abgerufen, … und bei Ende des Arbeitsvertrages eine Lohnsteuerbescheinigung für den Beschäftigungszeitraum mit Steuerbrutto = 0,00 EUR abgegeben.
In der neuesten Ausgabe (Stand 22.01.2016) der „ELStAM – Informationen für Arbeitgeber“ findet sich nun der Hinweis, dass Arbeitnehmer mit nur steuerfreien Bezügen (z.B. nach § 3 Nr. 5 oder § 3 Nr. 26 EStG) nicht an der ELStAM-DB anzumelden sind.
Bedeutet für mich (analog der Sozialversicherung): keine Anmeldung, solange die Bezüge steuerfrei sind, erst dann Abruf der ELStAM, wenn der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG überschritten wird (Anmeldung bei der ELStAM-DB mit Beschäftigungsbeginn = Beginn Arbeitsvertrag, refDatum = Beginn der Steuerpflicht der Bezüge?)
Damit stellt sich auch die Frage, wie hinsichtlich der Lohnsteuerbescheinigung zu verfahren ist …
Muss für Arbeitnehmer mit nur steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 5 / § 3 Nr. 26 EStG überhaupt eine LSB erstellt werden?
Welcher Zeitraum ist in Zeile 1 einzutragen, wenn im Laufe des Kalenderjahres der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG überschritten und die Steuerpflicht der Bezüge eintritt – die gesamte Dauer des Arbeitsvertrages oder nur der Zeitraum mit den steuerpflichtigen Bezügen?
Wenn ersteres – welche Daten sind dann als Steuermerkmale (im Zeitraum der Steuerfreiheit der Bezüge zu berücksichtigen? Ich habe ja dann nur die Steuer-MkM mit Gilt Ab = Beginn Steuerpflicht der Bezüge).
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
mfg
ich bitte um Unterstützung bei der folgenden fachlichen Frage und hoffe, ich bin in dieser Rubrik richtig, auch wenn kein technischer Bezug besteht:
Frage:
In unserer Abrechnung finden sich Arbeitnehmer, deren Bezüge komplett nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind. Selbe Frage stellt sich auch bei Bundesfreiwilligendienstleistenden mit Bezug von Taschengeld (steuerfrei § 3 Nr. 5 EStG).
Bisher haben wir diese Arbeitnehmer mit Beginn des Arbeitsvertrages bei der ELStAM-Datenbank angemeldet, Daten abgerufen, … und bei Ende des Arbeitsvertrages eine Lohnsteuerbescheinigung für den Beschäftigungszeitraum mit Steuerbrutto = 0,00 EUR abgegeben.
In der neuesten Ausgabe (Stand 22.01.2016) der „ELStAM – Informationen für Arbeitgeber“ findet sich nun der Hinweis, dass Arbeitnehmer mit nur steuerfreien Bezügen (z.B. nach § 3 Nr. 5 oder § 3 Nr. 26 EStG) nicht an der ELStAM-DB anzumelden sind.
Bedeutet für mich (analog der Sozialversicherung): keine Anmeldung, solange die Bezüge steuerfrei sind, erst dann Abruf der ELStAM, wenn der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG überschritten wird (Anmeldung bei der ELStAM-DB mit Beschäftigungsbeginn = Beginn Arbeitsvertrag, refDatum = Beginn der Steuerpflicht der Bezüge?)
Damit stellt sich auch die Frage, wie hinsichtlich der Lohnsteuerbescheinigung zu verfahren ist …
Muss für Arbeitnehmer mit nur steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 5 / § 3 Nr. 26 EStG überhaupt eine LSB erstellt werden?
Welcher Zeitraum ist in Zeile 1 einzutragen, wenn im Laufe des Kalenderjahres der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG überschritten und die Steuerpflicht der Bezüge eintritt – die gesamte Dauer des Arbeitsvertrages oder nur der Zeitraum mit den steuerpflichtigen Bezügen?
Wenn ersteres – welche Daten sind dann als Steuermerkmale (im Zeitraum der Steuerfreiheit der Bezüge zu berücksichtigen? Ich habe ja dann nur die Steuer-MkM mit Gilt Ab = Beginn Steuerpflicht der Bezüge).
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
mfg
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