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Bonus Nachzahlung Steurklasse

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    Bonus Nachzahlung Steurklasse

    Ich habe am 1. Juli meinen Arbeitgeber gewechselt. Mein alter Arbeitgeber sollte meinen Bonus bis Ende Juni zusammen mit dem Gehalt auszahlen, aber aufgrund einiger interner Mitteilungen wurde der Bonus nicht ausgezahlt. Ich habe mich bei meinem alten Arbeitgeber erkundigt, und sie sagten mir, dass sie den Bonus in den nächsten Tagen auszahlen werden. Ich habe jedoch ein paar Fragen:

    1. Da ich ab 1. Juli bei meinem neuen Arbeitgeber sein werde, wo ich der Steuerklasse 3 angehöre, wie wird diese Bonuszahlung von meinem alten Arbeitgeber besteuert? Kann mein alter Arbeitgeber den Bonus noch unter Steuerklasse 3 zahlen?

    2. Wenn die Bonuszahlung von meinem alten Arbeitgeber unter Steuerklasse 6 besteuert wird, wie kann ich diese zusätzliche Steuer zurückerhalten?


    #2
    1. Wenn der alte AG alles richtig macht, erfolgt die Zahlung mit Steuerklasse 6.
    2. Du bist dann eh verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Für die ist ohne Belang, welche Steuerklasse vorlag.
    Es ist übrigens keineswegs gesagt, dass es zu einer Steuererstattung kommt. In dieser Konstellation ist das Gegenteil gut möglich.

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      #3
      Was meinen Sie damit? Muss ich auch nach der Besteuerung mit der Steuerklasse 6 noch an das Finanzamt zurückzahlen? Wie ist das überhaupt möglich? Der Fehler lag bei meinem alten Arbeitgeber, weil er mir den Bonus im Rahmen meines Lohnschecks für den letzten Monat nicht vertragsgemäß ausbezahlt hat.
      Zuletzt geändert von Beeni; 27.06.2020, 08:14.

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        #4
        Hallo,

        bei Steuerklasse 3 müsstest du eventuell noch mehr zurück zahlen.
        Da der erfolgte Steuerabzug bei Stkl 3 doch geringer ist oder?

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

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          #5
          Eine mögliche Steuernachzahlung erfolgt ja nicht, weil der AG einen Fehler gemacht haben soll, sondern weil die Steuerklasse 6 je nachdem, wieviel der AN in seinem neuen Hauptjob verdient, durchaus zu knapp bemessen sein kann.

          Die Mär, dass es bei 6 immer etwas zurück gäbe, gilt nur, wenn ein AN in seinem einzigen Job falsch mit 6 statt 1-4 besteuert wird.

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            #6
            Zitat von multi Beitrag anzeigen
            Die Mär, dass es bei 6 immer etwas zurück gäbe, gilt nur, wenn ein AN in seinem einzigen Job falsch mit 6 statt 1-4 besteuert wird.
            Hallo,

            das kann ich nur bestätigen, meine Frau hat die Steuerklasse V und einen pauschalen Minijob. Der Arbeitgeber vom Minijob hat fälschlich eine ELSTAM-Anmeldung als Hauptarbeitgeber gemacht und meine Frau hat fast acht Monate dann die Steuerklasse VI gehabt, da war kaum ein Unterschied in der Nachzahlung bei unserer Steuererklärung.

            Tschüß

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              #7
              Hallo,
              ich habe bzgl des Themas auch mal eine Frage und möchte zunächst gern den Sachverhalt schildern bevor ich zur Frage komme:
              laut Merkmale bin auch ich SK1 (ledig, ohne Kinder, ohne Zweitjob). Das steht auch in der "Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte" im Bereich "Lohnsteuerabzugsmerkmale". Mein ehemaliger Arbeitgeber hat seine Abgaben auf Basis der SK1 vorgenommen. Das steht auch so in der "Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte" im Bereich "1. Erteilte Auskunft" in der Zeile "Steuerklasse". Seit Jun'2020 bin ich arbeitssuchend und dies ist gegenwärtig noch der Fall. Die mir zustehende Abfindung habe ich im Januar 2021 auszahlen lassen. Dazu musste mein ehemaliger AG die Lohnsteuerabzugsmerkmale offensichtlich erneut abrufen. Auch das ist im Dokument "Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte" ersichtlich, da hier im Januar 2021 eine 2. Auskunft erteilt wurde. Diesmal steht in der Zeile "Steuerklasse"nicht die SK1, wie ich erwartet habe, sondern die SK6.

              Hat jemand eine Idee wie es dazu kommen konnte das die Abfindung mit SK6 besteuert wurde, statt SK1? Zumal ich kein weiteres Arbeitsverhältnis eingegangen bin, dh ohne Nebenjob bin und war.

              Beste Grüße und danke schon mal
              Herr Löse

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                #8
                Der Grund wird sein, dass dich dein früherer Arbeitgeber zunächst als Hauptarbeitgeber abgemeldet hatte. Beim erneuten Abruf weiß er ja nicht, dass du

                keinen neuen Hauptarbeitgeber hast, also hat er sich vorsichtigerweise als Nebenarbeitgeber ausgegeben. Dahinter steckt die Überlegung, dass eine

                Anmeldung als Hauptarbeitgeber für den Fall, dass du schon wieder Arbeit gefunden hättest, dazu geführt hätte, dass du bei dem neuen AG automatisch in

                die Lohnsteuerklasse 6 umgestuft worden wärst. Das Problem kannst und musst du über die Einkommensteuererklärung lösen.

                Im ELStAM-Verfahren ist das nicht anders lösbar
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Hi Charlie24,
                  danke für deine Antwort. D.h. am Ende des Jahres '21 geb ich in meiner Einkommenssteuererklärung im Feld "Steuerklasse" die SK1 statt SK6 an? SK6 steht auf der Elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (von 2021) meines ehemaligen AG. SK1 bin ich "eigentlich", daher die Verwirrung.

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                    #10
                    Welche Steuerklasse du da angibst, spielt nicht wirklich eine Rolle. Wenn du heuer wieder Arbeit findest, gibst du natürlich die Steuerklasse 1 an.

                    Für die Höhe der Einkommensteuer ist die Steuerklasse bedeutungslos. Da ist es wichtiger, dass die Abfindung an der richtigen Stelle erklärt wird.

                    damit die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG greift.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      ... Dahinter steckt die Überlegung, dass eine
                      Anmeldung als Hauptarbeitgeber für den Fall, dass du schon wieder Arbeit gefunden hättest, dazu geführt hätte, dass du bei dem neuen AG automatisch in
                      die Lohnsteuerklasse 6 umgestuft worden wärst......
                      Hallo,
                      und das bringt dann dem Arbeitnehmer Ärger mit der Steuerklasse VI im laufenden Jahr und meist tun sich die Arbeitgeber dann schwer, das umzuändern, weil sie ja nichts falsch gemacht haben.

                      Tschüß

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