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Neues Formular für die Lohnsteuerbescheinigung wegen der Energiepauschale

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    Neues Formular für die Lohnsteuerbescheinigung wegen der Energiepauschale

    Hallo ELSTER-Team,


    im Bezug auf die Energiepauschale hätte ich zwei Fragen.

    1. Wann ist denn in etwa mit dem neuen Formular für die Lohnsteuer-Anmeldung mit der neuen Kennziffer 35 zu rechnen?

    2. Im Bezug auf die Energiepauschale ist ja immer nur von der Lohnasteuer-Anmeldung die Rede. Aber streng genommen muss es ja auch ein neues Formular für die Lohnsteuer-Bescheinigung geben. Oberhalb der Zeile 3 werden ja die Großbuchstaben angegeben. Auch hier müsste das ja dann um den Buchstaben E erweitert werden. Ist hierzu schon etwas bekannt?

    Viele Grüße




    #2
    Dies ist ein reines Anwenderforum ohne Beteiligung seitens des eines Elster Teams. Im Zweifelsfall erfahren wir hier von neuen Formularen, nachdem sie freigeschaltet wurden.

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      #3
      Zumindest etwas "Luft" ist ja noch, relevant werden kann das ja frühestens mit der September-Lohnsteueranmeldung, die zum 10. Oktober abzugeben ist.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        Hallo Markus83,

        es gibt ein BMF-Schreiben mit FAQ. Punkt VI ist für Arbeitgeber-Sachverhalte interessant ->
        https://www.bundesfinanzministerium....pauschale.html

        Tschüß

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          #5
          Der ERiC mit der "Energiepauschalenkennziffer" erscheint morgen (30.6.). Dann müssen die Lohnsoftwarehersteller ran...

          Bei "Mein Elster" weiß ich nicht.

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            #6
            Was mir noch niemand verständlich erklären konnte, ist die Regelung in den FAQ des BMF, wonach die Anmeldung der EPP bereits am 10.09.2022

            (exakt 12.09.2022) erfolgen soll, obwohl die tatsächliche Ausschüttung an die AN zumeist erst Ende September erfolgen dürfte. Ich bin gespannt,

            ob die Entwickler der Lohnprogramme das hinbekommen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Charlie24 Genau das hab ich mir auch schon gedacht.

              Aber wenn beides im selben Monat passieren würde (die LSt-Anmeldung am 10.9. ist ja die für August), müssten die Arbeitgeber die Pauschale ein paar Wochen lang vorfinanzieren, und das hätte einen RIESEN Aufstand gegeben.
              Zuletzt geändert von mhanft; 29.06.2022, 21:46.

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                #8
                und das hätte einen RIESEN Aufstand gegeben.
                und wäre rechtlich vermutlich höchst umstritten. Schließlich wird hier die Auszahlung staatl. Leistungen an die AG übertragen.
                (Schon bei einem KMU mit 500-1000 Mitarbeitern sind das 150.000-300.000 EUR, die vorzufinanzieren sind. Nicht alle Unternehmen haben zwingend die nötige Liquidität!)

                Aus demselben Grund dürfen AG, die wie ich nur quartalsweise LStA abgeben, die EPP auch erst im Oktober auszahlen. Ganz kleine AG müssen dies sogar gar nicht, sondern dürfen auf die ESt-Erklärung verweisen.

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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Ich bin gespannt, ob die Entwickler der Lohnprogramme das hinbekommen.
                  Das bin ich auch!
                  Die hatten schon genug Stress damit, die rückwirkenden Änderungen von Grundfreibetrag und WK-Pauschale einzuarbeiten. Und nicht alle haben das zum Juni geschafft!
                  Die Kosten für die ganzen Rückrechnungen tragen übrigens auch die AG. (Ich kenne ein Rechenzentrum, das dafür 3 EUR pro Person und Monat verlangt.)

                  Man hätte die EPP natürlich auch über Freibeträge bei den ElStAM regeln können, aber dann wären Arbeit und Kosten ja beim Staat hängengeblieben...

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                    #10
                    Hallo,
                    so soll es laufen ->
                    Arbeitgeber,die an ihreArbeitnehmer dieEnergiepreispauschale
                    auszahlen,erhalten diese vom Finanzamt im Rahmen der regulären
                    Lohnsteuer-Anmeldung in der Regel vor der Auszahlung erstattet.

                    Tschüß

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                      #11
                      Hallo, weiß jemand, wo man denn nun die Energiepauschale in der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer bei Elster einträgt? In der Lohnsteuer-Anmeldung war es ja als Energiepauschale bezeichnet, aber in der "Lohnsteuerbescheinigung (Neu/Korrektur)" finde ich da nichts.

                      Fällt das unter " 5 - Versorgungsbezüge, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn, Entschädigungen" und dann " Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn und Entschädigungen" (Zeile 10)?

                      Ich google hier schon seit einer Stunde und finde gar keine konkreten Anweisungen :-(

                      Gruß
                      Marcus

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                        #12
                        Da die EPP ganz normal steuerpflichtig ist, ist sie bei Auszahlung durch den Arbeitgeber im bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten.

                        Damit das Finanzamt weiß, dass der AG die EPP ausbezahlt hat, enthält die Lohnsteuerbescheinigung 2022 zusätzlich den Großbuchstaben E.

                        Das mit dem E gilt allerdings m. W. nicht bei Versorgungsempfängern, die die EPP erst mit den Dezemberbezügen erhalten haben.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Da die EPP ganz normal steuerpflichtig ist, ist sie bei Auszahlung durch den Arbeitgeber im bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten.

                          Damit das Finanzamt weiß, dass der AG die EPP ausbezahlt hat, enthält die Lohnsteuerbescheinigung 2022 zusätzlich den Großbuchstaben E.

                          Das mit dem E gilt allerdings m. W. nicht bei Versorgungsempfängern, die die EPP erst mit den Dezemberbezügen erhalten haben.
                          Aber wo auf welcher Seite und welcher Zeile unter welchem Begriff muss es eingetragen werden. Finde es in Elster Online bei Lohnsteuerbescheinigung auf keiner Seite

                          Kommentar


                            #14
                            Finde es in Elster Online bei Lohnsteuerbescheinigung auf keiner Seite
                            Der Großbuchstabe E ist auf Seite 4 unter Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn in der unteren Zeile zu erfassen.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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