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Steuer ID wird dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt

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    Steuer ID wird dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    seit dem 01.01.2023 ist dem Arbeitgeber ohne SteuerID nicht möglich eine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen (wegen wegfall der ETIN).

    Folgendes Problem stellt sich nun für uns:

    Teilt uns ein Arbeitnehmer nicht direkt die SteuerID mit, so werden erst die voraussichtlichen Steuermerkmale zugrunde gelegt und dementsprechend in den ersten Abrechnungen so berücksichtigt und abgerechnet. Das machen wir längstens für 3 Monate (siehe § 39c EStG). Teilt und der Arbeitnehmer dann immer noch nicht die SteuerID mit, so wird er rückwirkend nach der Steuerklasse 6 eingestuft.

    Wir haben einige Arbeitnehmer die uns aber innerhalb dieser 3 Monaten verlassen und uns die SteuerID nicht mitgeteilt haben und auch Nachfrage auch nicht mitteilen.
    Rechnen wir nun rückwirkend nach der Steuerklasse 6 , entsteht eine Steuernachforderung.

    Eine LStB können wir nun auch nicht mehr erstellen da uns nun mal die SteuerID nicht vorliegt.
    Dh. das Finanzamt kriegt keine Kenntnis von der vergünstigten Besteuerung.

    Vor dem 01.01.2023 war es möglich die Daten dem Finanzamt auf elektronischem Wege zukommen zu lassen, mittels ETIN. Jetzt ist es nicht mehr möglich.

    Haben Sie auch das Problem? Wenn ja, wie lösen Sie das?

    Viele Grüße

    Tertemiz

    #2
    Beim BZST gibt es eine ID-Nr.-Recherche. Das ist vermutlich in erster Linie für Banken o.ä. gedacht (weil die ja wissen müssen, ob sie neben der Abgeltungssteuer auch Kirchensteuer abführen müssen), aber auch GmbH brauchen das u.U. bei Gewinnausschüttungen (wobei es da schon seltsam wäre, wenn ein ausschüttungsberechtigter Gesellschafter seine ID-Nr. verheimlichen würde - aber man weiß ja nie). Und eigentlich müssen ja auch Arbeitgeber wissen, ob sie Kirchensteuer abführen müssen...?! Das kriegen sie ja nur über die ELStAM mitgeteilt, und für die braucht man ja die ID, also warum sollte man die nicht recherchieren dürfen... einfach mal beim BZST anmelden und/oder nachfragen?

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      #3
      Guten Morgen,

      dem Arbeitgeber wird die SteuerID nur mitgeteilt, wenn auch eine Vollmacht von Seiten des Arbeitnehmers vorliegt. Und da sich wie oben beschrieben der Arbeitnehmer nicht mehr meldet, so kriegen wir auch keine Vollmacht zustande...

      Viele Grüße

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        #4
        Hallo,
        eigentlich sollte es doch im Interesse des AN sein dem AG sofort seine Identifikationsnummer mitzuteilen wenn er einen Arbeitsvertrag abschließt.

        Ich würde in solchen Fällen als AG sofort die Steuerklasse VI anwenden, das gibt doch der Wortlaut aus §39c EStG auch her -> 1Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

        Tschüß

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          #5
          Hallo,
          ja man kann direkt nach der Steuerklasse 6 versteuern. Aber selbst dann muss man die Versteuerung nach der 6 dem FA bescheinigen. Aber das geht nun mal nicht mehr seit dem Wegfall der ETIN. Also nach wie vor ohne SteuerID, keinerlei Meldungen möglich. Es bedarf hier einer Lösung. Zum Papierverfahren zurück kehren scheint mir nicht sinnvoll.

          Vieel Grüße

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            #6
            Ich würde das mal mit der Lohnsteuerarbeitgeberstelle eures FA abklären. Ein Steuerausfall ist zumindest unwahrscheinlich, wenn nach Steuerklasse VI abgerechnet wird. Aber die Meldung muss ja irgendwie ans FA.

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              #7
              Hallo Sinan Tertemiz!

              In § 39c steht: "... 2Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen. ..."

              M.E. haben Sie von Beginn an die Lohnsteuer falsch berechnet, weil
              - bei Ihnen ja anscheinend keine technische Störung vorlag und
              - der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung i.d.R. zu vertreten hat.

              M.E. droht Ihnen ein Lohnsteuer-Haftungsproblem ... !?

              siehe auch hier:
              https://www.haufe.de/personal/haufe-...HI7310367.html

              Zitat:

              "Die Korrektur eines fehlerhaften Lohnsteuerabzugs darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesen Fällen zur Vermeidung der Haftung eine entsprechende Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt richten, damit die Nachforderung des unterbliebenen Steuerabzugs beim Arbeitnehmer durch Einkommensteuerveranlagung oder durch Nachforderungsbescheid veranlasst werden kann. Eine Erstattung zu hoher Steuerabzugsbeträge an den Arbeitnehmer ist nur durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung möglich. ..."


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                #8
                Hallo Sinan Tertemiz!

                Grundsätzliche Empfehlung:

                Entgeltabrechnungen einem darauf spezialisierten Abrechnungsbüro (Steuerberater mit hochqualifiziertem Lohnabrechnungs-Personal, oder an reine Lohnabrechner) übertragen - nie und nimmer würd ich das selbst erledigen, die lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Fallstricke sind viel zu groß geworden, das Arbeitgeber-Haftungsrisiko ist viel zu groß geworden - lohnsteuerlich - und sozialversicherungsrechtlichtlich kann bei Abrechnungsfehlern der Supergau auftreten, dass der Arbeitgeber die gesamten nicht einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge alleine tragen muss, das sind satte 40% !

                Sozialversicherungsprüfungen sind m.W. zwischenzeitlich lückenlos, d.h., da kann man nicht mehr durch ein Prüfungsraster fallen - lohnsteuerlich sieht das wegen Personalmangels seitens der Finanzverwaltgung etwas anders aus - aber in Fällen wie dem von Ihnen angeführten müssen Sie dem Betriebsfinanzamt Anzeige erstatten, weil sie sonst Mithilfe zur Steuerverkürzung geleistet haben ...

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                  #9
                  Entgeltabrechnungen einem darauf spezialisierten Abrechnungsbüro (Steuerberater mit hochqualifiziertem Lohnabrechnungs-Personal, oder an reine Lohnabrechner) übertragen - nie und nimmer würd ich das selbst erledigen.
                  Ich gehe davon aus, dass der TE vom Fach ist.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Charlie24

                    Nein, ist er nicht
                    - ansonsten hätte er das hier nicht gepostet,
                    - ansonsten hätte er nicht drei Monate mit falscher Lohnsteuerklasse abgerechnet!

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                      #11
                      - ansonsten hätte er nicht drei Monate mit falscher Lohnsteuerklasse abgerechnet!
                      Falsch, die Abrechnung mit vorläufigen Merkmalen ist für maximal 3 Monate zulässig: Siehe § 39c Abs. 1 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39c.html
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Charlie24

                        Nein, Charlie24, ist es eben nicht - und das sollten wir hier fachlich definitiv klären, weil diese falsche Abrechnung zu einer nicht unerheblichen Haftungsschuld beim Arbeitgeber führen kann - deshalb lesen Sie bitte nochmals den Gesetzestext:

                        In Satz 1 steht

                        "... hat (=muss) ... nach Steuerklasse VI zu ermitteln."

                        In Satz 2 steht dann die Ausnahme - habe ich oben schon zitiert:

                        "Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen (!) nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten (!), hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen."

                        Charlie24, da bleibt leider keinerlei Interpretationsspielraum: Sinan Tertemiz hat
                        1. mit keiner Silbe auf eine technische Störung verwiesen,
                        2. mit keiner Silbe irgendetwas geschrieben, dass ein "zu vertretendes Versäumnis des Arbeitnehmers" vorliegen würde.

                        Es stellt sich mir die Frage, wie denn solch ein "zu vertretendes Versäumnis des Arbeitnehmers" heutzutage überhaupt noch möglich sein soll ... da kann ich mir nur noch - bedingt - Wohnsitzausländer / Grenzpendler oder Einwanderer vorstellen ... !?

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                          #13
                          Charlie24

                          oder krankheitsbedingte Unmöglichkeit, die IdNr. an den AG zu melden - also falls der AN direkt nach der Einstellung schwer und nicht mehr ansprechbar erkrankte ...

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                            #14
                            ... da kann ich mir nur noch - bedingt - Wohnsitzausländer / Grenzpendler oder Einwanderer vorstellen ... !?
                            Auch die gibt es. Wenn man in den Foren für Lohnabrechnungsprogramme gelegentlich mitliest, weiß man, dass die Abrechnung mit

                            selbst gebildeten Merkmalen gängige Praxis ist. Dafür genügt es, ein Häkchen zu setzen. Die Lohnbuchhalter rechnen nicht damit,

                            dass jemand bereits nach weniger als 3 Monaten wieder ausscheidet, aber es kommt eben doch vor.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                            Kommentar


                              #15
                              Charlie24

                              na ja ...
                              "... Statistiken zufolge scheitert in Deutschland jedes fünfte Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate."
                              https://www.wiwo.de/erfolg/beruf/job...t/8145774.html
                              01.03.2013

                              Fazit?

                              Wenn kein derartiger Sonderfall vorliegt, ist es einem Arbeitgeber gesetzlich untersagt, diese 3-Monats-Regel anzuwenden, und er muss (!) mit Steuerklasse VI abrechnen!

                              Vorteil "Druckmittel": Dann kommt der Arbeitnehmer spätestens nach der ersten Entgeltabrechnung "ordentlich in die Gänge und bringt schnellstmöglich die IdNr. bei" !

                              Vorteil "Keine Arbeitgeber-Lohnsteuerhaftung" !

                              Nachteil "Doppelarbeit" wegen "Wiederholungsabrechnung" o.ä.: Das ist kein wirklich nennenswerte Zeitaufwand, sondern mit moderner Entgeltabrechnungssoftware eine "1-Klick-Lösung":

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