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Nebenkostenabrechnung der Wohnung absetzen.

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    Nebenkostenabrechnung der Wohnung absetzen.

    Wo kann ich das eintragen?

    #2
    AW: Nebenkostenabrechnung der Wohnung absetzen.

    Sie meinen sicher die haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35 a ESTG.

    Hauptvordruck Seite 3 ab Zeile 74

    dazu zählen auch Kosten für die Anfahrt (sofern extra ausgewiesen), z.B. auch Schornsteinfeger, Wartung der Heizungsanlage, Reparaturkosten Waschmaschine (ohne Material), Hausmeisterdienste (bei Mietwohnungen müssen die Kosten einzeln und auf die Wohnung aufgeschlüsselt vorliegen)

    - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

    Anleitung zur Steuererklärung sagt folgendes:

    Haushaltsnahe Tätigkeiten und Dienstleistungen sind z. B.

    -die Reinigung der Wohnung,
    -die Gartenpflege,
    -die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
    -die Pflege,
    -Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Personen.

    Handwerkerleistungen sind z. B.

    -Reparatur, Streichen, Lackieren von Fenstern und Türen,
    -Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen,
    -Modernisierung des Badezimmers oder der Einbauküche.

    Nach § 35 a EStG begünstigt sind nur die Aufwendungen für die Leistung selbst (in Rechnung gestellte Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten). Aufwendungen für das verwendete Material oder für gelieferte Waren sind nicht begünstigt. D

    ie Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Aufwendungen weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören und sich noch nicht als außergewöhnliche Belastungen ausgewirkt haben.

    Sofern Sie den Behinderten- Pauschbetrag berücksichtigt haben möchten, können Sie die Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen lt. Zeilen 68 und 69 noch die Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt lt. Zeile 77 des Hauptvordrucks geltend machen.

    Für Aufwendungen, die zu den Kinderbetreuungskosten (Zeilen 61 bis 90 der Anlage Kind) gehören, kann keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG geltend gemacht werden.

    Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker oder Pflege und Betreuungsleistungen ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Für Barzahlungen und Barschecks wird keine Steuerermäßigung gewährt.
    In den Zeilen 76 bis 78 ist die Art der von Ihnen in Anspruch genommenen Leistung anzugeben.
    Zuletzt geändert von Max_v_S; 22.02.2011, 11:35. Grund: ergänzt
    LG MAX v S.

    (Seit 2003 Elsternutzer im Selbstversuch)

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