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Vergessene Lohnsteuerbescheinigung 2009

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    Vergessene Lohnsteuerbescheinigung 2009

    Für das Jahr 2009 wurde vergessen eine Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln, weil irrtümlich angenommen wurde dies sei wegen Null Steuer nicht notwendig.
    Die Fristen, die auch hier im Forum stehen, sind mir mittlerweile bekannt.
    Nur wie hole ich das Versäumnis nach?
    Mit Version 2009 geht es nicht mehr und mit2010 ja auch nicht?
    WAs also tun?

    #2
    AW: Vergessene Lohnsteuerbescheinigung 2009

    Hallo !

    Quelle: https://www.elster.de/arbeitg_faq.php

    Gibt es eine Frist zur Abgabe und was passiert wenn ich sie nicht einhalten kann?

    Antwort:

    Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Gemäß § 41b Absatz 1 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle zu übermitteln. (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Diese Verpflichtung hat der Arbeitgeber erst erfüllt, wenn seine Datenlieferungen auch von der Übermittlungsstelle fehlerfrei angenommen worden sind. Die fehlerfreie Annahme der Datenlieferungen ist durch den Abruf des Verarbeitungsprotokolls feststellbar.

    Arbeitgeber die nicht oder nicht fristgerecht die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen übermitteln, können sanktioniert werden.

    Sofern der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht bis zum 28. Februar des Folgejahres nachgekommen und die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen nachzuholen ist oder zu bereits unzutreffend elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen Korrekturen vorgenommen werden müssen, kann diese Übermittlung nur bis zum 31.12. des Folgejahres erfolgen. Nach dem 31.12. des Folgejahres wird die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle für die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen des betroffenen Zeitraums technisch geschlossen.

    Ist es technisch nicht mehr möglich, Lohnsteuerbescheinigungsdaten elektronisch zu übermitteln, ist wie folgt zu verfahren:

    Wurden bisher keine Lohnsteuerbescheinigungsdaten übermittelt, ist eine Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers beziehungsweise auf dem amtlichen Vordruck "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" (manuell) zu erteilen.

    Download: http://www.amtsvordrucke.de/forms/12f09db9445a9185e13cfb8b91ea9d7b.pdf

    Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist sie diesem auszuhändigen. Ansonsten ist sie dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers einzureichen.
    Sollten zu bereits unzutreffend elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigen Korrekturen übermittelt werden, ist die korrigierte Lohnsteuerbescheinigung vollständig auf dem amtlichen Vordruck "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" (manuell) zu erteilen. Die "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" ist als "Berichtigung" zu kennzeichnen und dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers einzureichen.
    Wurde dem Arbeitnehmer bereits eine Lohnsteuerbescheinigung (manuell) erteilt (auf seiner Lohnsteuerkarte oder auf dem amtlichen Vordruck "Besondere Lohnsteuerbescheinigung") und sollten die Lohnsteuerbescheinigungsdaten lediglich zusätzlich elektronisch übermittelt werden, ist nichts zu veranlassen.

    Für die einzelnen Kalenderjahre gelten die folgenden Fristen:

    Lohnsteuerbescheinigungen - gesetzlicher Abgabetermin -letzte technische Korrekturmöglichkeit

    2007 - 29.02.2008 - 31.12.2008
    2008 - 28.02.2009 - 31.12.2009
    2009 - 28.02.2010 - 31.12.2010
    Mit freundlichen Grüßen
    - AG1971 -
    Aktuelle ElsterFormularVersion 17.1.18827 | Download > https://www.elster.de/elfo_down.php |

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