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Doppelbesteuerungsabkommen

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    Doppelbesteuerungsabkommen

    Hallo,

    ich habe eine etwas aufwändige Frage, wie ich die Steuererklärung (was in welchen Anlagen) richtig mache. Zuerst die Fakten:

    * Ich bin doppelter Staatsbürger: DE/USA
    * Ich lebe in Deutschland (bona fide residenz + tax home).
    * Ich besitze Konten in DE und USA.
    * Ich arbeite in DE, habe im letzten Jahr (2010) aber nur ein paar Monate gearbeitet, liege bei ca. EUR 7500 (also steuerfrei)

    Als Amerikaner wird (unabhängig vom Wohnsitz) mein Welteinkommen besteuert, daher muss ich dort eine Steuererklärung machen, denn leider sind die 7500 € umgerechnet (mit dem jährlichen US/EUR Kurs) knapp 10.000 $ und damit liege ich dort über dem US-Freibetrag.

    Kein Problem, denn ich gebe an, dass ich in DE besteuert werde (wenn auch mit 0 EUR), dann werde ich bis ca. 91.000 $ freigestellt.
    Deutsche Konten muss ich auch nicht angeben, da ich in 2010 nie über 10.000 $ hatte.

    Nun zu den US Konten. Ich gebe die paar Dollar an (gehe davon aus, dass die Steuerfrei sind in USA).



    Was aber nun in Deutschland?

    Zuerst gebe ich mein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit an (damit ich die gezahlten Steuern zurück bekomme).

    Bei den deutschen Banken habe ich Freistellungsaufträge, also soweit ich das überblicke, keine 'Abgeltungssteuer' bezahlt (muss ich da trotzdem irgendwas angeben?) (Falls ich doch irgendwo Steuern bezahlt habe, wo würde ich das aufführen? Ich hatte nämlich ein älteres sehr kleines Depot, dass ich geschlossen habe.[hab die Unterlagen nur grad nicht vorliegen])

    Aber wie gebe ich nun die US Konten in DE an, damit alles korrekt ist?


    Sieht jemand noch etwas, das ich beachten muss (aus den von mir geschilderten Sachverhalten)?

    Noch eine weitere Frage: Wenn man auf das Konto eines anderen Vollmacht hat, hat das in der Steuer irgendwelche Konsequenzen? (ich habe z.B. in den USA eine Vollmacht auf das Konto von Verwandten, damit ich im Urlaub 'flüssig' war...)

    Gruß,
    - carly
    Zuletzt geändert von carly; 12.03.2011, 21:57.

    #2
    AW: Doppelbesteuerungsabkommen

    Zunächst mal in DE sind die 7.500 Euro nicht steuerfrei - es wird vermutlich zwar keine Steuer anfallen aber Steuer 0 bedeutet nicht das es steuerfrei ist!

    Welteinkommensbesteuerung hat auch nichts mit der Staatsbürgerschaft zu tun sondern gilt für jeden, der in DE einen Wohnsitz hat.

    Die Erträge aus den US-Konten sind ganz normale Einkünfte aus Kapitalvermögen, d.h. auch für die müsste der Sparerpauschbetrag - soweit noch nicht für die Erträge bei inländischen Banken verbraucht - greifen. Ich würde die in der Anlage KAP unter der Rubrik Erträge die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben eintragen. Ggg. könnte zusätzlich noch die Anlage AUS in Betracht kommen. Insbesondere was einen etwaigen Steuereinbehalt in den USA betrifft. Ob DE für diese Erträge auch das Besteuerungsrecht hat oder nicht muss anhand des DBA beurteilt werden. Bei Kaperträgen hat meist der Quellenstaat die Möglichkeit eine Steuer einzubehalten (sog. Quellensteuer), das Besteuerungsrecht liegt aber meist beim Ansässigkeitsstaat. Ob das beim DBA USA auch so ist, vermag ich nicht zu sagen.

    Eine Vollmacht für ein fremdes Konto führt nicht zu eigenen Einkünften. Diese sind immer dem Inhaber zuzurechnen.

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      #3
      AW: Doppelbesteuerungsabkommen

      Danke für die Erklärungen!

      und sry, für die etwas laienhafte Darstellung meinerseits (bzgl. Steuerfrei, etc.), habe das natürlich so gemeint, wie du es ausgedrückt hast.

      Probleme sind halt: das Amerikaner unabhängig vom Wohnsitz besteuert werden und Deutsche nach Wohnsitz (begrenzt/unbegrenzt) alle aber mit ihrem Welteinkommen.
      Ein Amerikaner wird also egal wo er lebt auch in den USA voll besteuert (mit Ausnahmen von DBA)!

      Zinsen werden in den USA nicht als 'Kapitalerträge', sondern wie alles andere Einkommen auch besteuert, es gibt da scheinbar auch keine extra Freibeträge für. Das verkompliziert alles etwas.

      Meine letzte Frage ist eigentlich eher eine ans US Steuerrecht, denn in den Formularen zu ausländischen Konten ist die Frage, ob man "signature authority" (muss ich mal genauer klären, was das rechtlich heist) über Konten hatte. Das klingt für mich, als ob eine Vollmacht reicht.
      Zuletzt geändert von carly; 13.03.2011, 00:50.

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        #4
        AW: Doppelbesteuerungsabkommen

        zum usa-steuerrecht wirste hier sicher keine antworten bekommen - übrigens gibts auch fallgestaltungen wo man in de zur steuer heranzgezogen wird, wenn man seinen wohnsitz ausserhalb von de hat - insoweit ist das bei dir nix außergewöhnliches

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          #5
          AW: Doppelbesteuerungsabkommen

          nun ja,

          die Amerikanischen Steuerunterlagen sind zwar auch kein Traum, aber zu jedem Formular gibt es Schritt für Schritt Anleitungen, die schon ne ganze Menge helfen. Dazu hole ich mir auch woanders Rat.

          Schwierig ist das deutsche Steuersystem, weil es so viele Varianten und Ausnahmen kennt.
          Und abhängig, als was etwas in den USA besteuert wird, kann ich es ja auch nur hier anrechnen lassen. Ist also doch eine Frage des deutschen Steuerrechts.

          Wegen den Zinsen auf DE/US-Konten kriege ich aber keinen Sinn rein:

          Einerseits gibt es in den USA keinen Freibetrag für Zinsen im Ausland, also sind Deutsche Zinsen dort komplett steuerpflichtig, genauso wie die Amerikanischen.

          Und in Deutschland ist es genauso, nur das sie hier unter Freibeträge fallen.

          Und noch dazu gibt es Doppelbesteuerungsabkommen. Aber wie greift das in diesem Fall.
          Ich verstehe mich als 'Deutscher in Deutschland' Steuerpflichtig.

          Hat jemand Ahnung von den Doppelbesteuerungsabkommen?



          Und ich glaube nicht, dass ich so ein Standardfall bin. Wenn ich im Ausland (nicht DE) lebe und kein Einkommen in Deutschland habe, zahle ich hier auch keine Steuern. Warum auch? Nach welchem Gesetz?
          Zuletzt geändert von carly; 13.03.2011, 01:28.

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            #6
            AW: Doppelbesteuerungsabkommen

            Zitat von carly Beitrag anzeigen
            ich glaube nicht, dass ich so ein Standardfall bin. Wenn ich im Ausland (nicht DE) lebe und kein Einkommen in Deutschland habe, zahle ich hier auch keine Steuern. Warum auch? Nach welchem Gesetz?
            Du vielleicht nicht aber deutsche Staatsangehörige z.B. zahlen u.U. auch hier Steuern ohne einen Wohnsitz oder Einkommen hier zu haben. Brauchste nur mal in § 1 Abs. 2 EStG schauen. Darüber hinaus gibts noch weitere Sonderregelungen z.B. im AStG (Außensteuergesetz) damit man nicht einfach in eine Steueroase umziehen und so der Steuerpflicht entfliehen kann.

            Aber du lebst ja in DE somit bist du egal was für ne Staatsangehörigkeit besteht in DE steuerpflichtig und zwar mit deinem gesamten Welteinkommen. Für die Besteuerung wir nur das nicht herangezogen, was nach DBA in DE als sog. Ansässigkeitsstaat von der Steuer freigestellt ist. Ob oder ob nicht muss man im jeweiligen DBA ergründen und auch wie zB im anderen Staat bereits gezahlte Steuern ggf. anzurechnen sind und ob z.B. steuerfrei zu stellende Einkünfte aber dem sog. Progressionsvorbehalt zu unterwerfen sind. Da hilft dann nur DBA lesen und versuchen zu begreifen. Kompliziert wird es aber eigentlich nur dann, wenn in zwei Staaten auch Wohnsitze vorhanden sind.

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              #7
              AW: Doppelbesteuerungsabkommen

              ich kann dem teilweise zustimmen.

              ich bin mir beim DBA bei den meisten Sachen einigermaßen im klaren, was gemeint ist.

              Problem ist halt, dass man in den USA auch voll steuerpflichtig ist, ohne den Wohnort dort.


              Zur Einkommenssteuer ist mir auch das meiste klar. Nicht aber, wie Zinsen nach DBA besteuert werden und wie die gegenseitige Anrechnung genau funktioniert (also was wo auf welchem Formular einzutragen ist).
              Einerseits müssten alle in DE (auch von US Konten) besteuert werden, andererseits könnten es auch Quellensteuern (also direkt im Ausland) besteuerte sein, die dann in DE freigestellt sind.

              selbst aus dem DBA ist mir nicht immer klar, ob die Besteuerung nun komplett in DE (mit Anrechnung US), oder in US (mit Anrechnung DE) statt findet.

              Besonders die Ausnahmen zur Anrechnung (von Steuern die nur Aufgrund der Staatsbürgerschaft erhoben werden), sind irgendwie konfus.... :-(

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                #8
                AW: Doppelbesteuerungsabkommen

                Quellensteuer bedeutet, dass der Staat der schon einbehalten hat kein Besteuerungsrecht hat aber berechtigt ist einen gewissen Steuereinbehalt vorzunehmen. Die Quellensteuer wird dann in DE soweit in DE auf diese Einkünfte Steuern anfallen würden auf die deutsche Steuer angerechnet - Voraussetzung: Nachweise über den ausländischen Steuereinbehalt.

                D.h. Quellensteuereinbehalt ist nicht gleich Besteuerungsrecht innehaben sondern lediglich ein Recht auf einen anteiligen Steuereinbehalt auf im Land erzielte Erträge.

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