Wo trage ich Studiengebühren meiner Tochter ein?Sie sind ab jetzt erstattungsfähig
							
						
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				Keine Ankündigung bisher.
				
			
				
	
Studiengebühren
				
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 AW: Studiengebühren
 
 In Ihrer Steuererklärung nur über den - pauschalen - Freibetrag für auswärtige Unterbringung volljähriger Kinder, nicht direkt.
 
 Ansonsten laut BFH-Urteil ggf. als vorweggenommene Werbungskosten in der Steuererklärung Ihrer Tochter, Anlage N. Oder wenn Sie künftig selbständig sein wird, vorweggenommene Betriebsausgaben.
 
 Allerdings ist das BFH-Urteil noch nicht vom BMF im Bundessteuerblatt veröffentlicht, von daher wird das FA den Abzug zunächst ablehnen. Sie müssten dann ggf. einen Einspruch einlegen.
 

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