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Außergwöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

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    Außergwöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

    Hallo,

    wir haben unseren Steuerbescheid erhalten. Wir (Mein Mann und ich) sind beide berufstätig und ich befand mich in 2011 bis Mitte Dezember 2011 in einjähriger Elternzeit für unseren Jüngsten Sohn - der 7-jährige Sohn meines Mannes lebt auch bei uns.

    In der Steuererklärung hatten wir eine Rechnung der Justizkasse beigefügt in Höhe von € 730,00.

    Diese Rechnung stammt aus einem Sorgerechtsstreit meines Mannes und der (inzwischen) verstorbenen Mutter des gemeinsamen Sohnes. Er hatte seinerzeit das Sorgerech beantragt. Der Aufenthaltsort wurde per einstweiliger Anordnung vom Gericht zum Vater übertragen sowie sämtliche Sorgerechtsaufgaben.
    Das verfahren ging danach 3 Jahre weiter und wurde - nachdem die Mutter versucht hatte, das Sorgerecht wieder alleine zu erhalten - mit Vergleich beendet, indem die Mutter das hälftige Sorgerecht wiederbekam (Mein mann hatte zu Anfang kein hälftiges Sorgerecht), der Aufenthaltsort jedoch bei uns (meinem Mann) blieb.

    5 Monate später (IApril 11) starb die Mutter an den Gründen - für den Sorgerechtsantrag meines Mannes. Die Rechnung der Justizkasse ist aus dem Sep. 2011.

    Nun steht in unserem Bescheid:

    Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen konnten in Höhe von €... nicht berücksichtigtt werden, weil sie dem Grunde nach nicht zwangsläufig waren im Sinne des § 33 EStG.

    Unserer Meinung nach, wurde die Sache ja "erfolgreich" durch Vergleich beendet (abgesehen vom plötzlichen Tod der Mutter im Alter von 24 Jahren).

    Macht es Sinn einen Einspruch zu erheben?

    Ferner stelle ich mir die Frage, ob in dem Bescheid zugrundegelegt wurde, dass ich als Ehefrau nicht die Mutter vonn dem Kind in 2011 gewesen bin - falls das so sein sollte, hätte das negative Auswirkungen gehabt?

    Wir haben eine Nachzahlung von € 538,01 - vermutlich auch wegen der Elternzeit, oder?!

    Vielleicht könnt ihr mich ein wenig aufklären - ich hoffe ich habe es verständlich geschrieben!?

    Liebe Grüße

    #2
    AW: Außergwöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

    Wenn die Aufwendungen steuerlich anzuerkennen sind, können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Geben Sie den Betrag in Elsterformular einfach im Hauptvordruck auf Seite 3 in Zeile 68 ein und lassen Sie einmal die Steuerberechnung darüberlaufen, damit Sie feststellen können, ob sich der Betrag überhaupt steuerlich auswirkt. Danach können Sie überlegen, ob und wie Sie weiter vorgehen.

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      #3
      AW: Außergwöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

      Wir haben ja schon den Steuerbescheid erhalten und das Fomular habe ich nicht mehr.

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        #4
        AW: Außergwöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

        Hallo Steroe,
        was heißt du hast das Formular nicht mehr, eigentlich speichert man sich doch die elfo-Datei, damit man das nächste Jahr die Datenübernahme nutzen kann, die gespeicherte Datei kann doch jederzeit geöffnet werden und nocheinmal die Probeberechnung durchführen, dann siehst du ob es sich bei Anerkennung überhaupt ausgewirkt hätte (siehe korsika).
        Oder du tippst deine Daten nochmals ein und hast die Berechnung.
        Dann bleibt immer noch das Gespräch mit dem Sachbearbeiter in deinem Finanzamt, wegen weiterer Aufklärung der Nichtberücksichtigung.

        Tschüß

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