Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Kinderfreibetrag bei Volljährigkeit in 2015

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Kinderfreibetrag bei Volljährigkeit in 2015

    Hallo,

    da ich mich steuerlich nicht wirklich auskenne, habe ich eine Frage zu ELSTaM im Zusammenhang mit Kindern über 18 Jahre.
    Die "Auskenner" bitte ich um Nachsicht. Vielleicht könnten diese mir antworten ;-)

    Zur Zeit habe ich als ELSTaM -2- Kinderfreibeträge eingetragen.
    Nun wird ein Kind von uns im März 2015 -18- Jahre alt.
    Das Kind wird vorsausichtlich noch bis Mitte 2015 die Schule besuchen und danach verm. eine Ausbildung beginnen oder studieren.

    Muss ich noch Ende 2014 beim FA den Vordruck "Vereinfachter Antrag auf lohnsteuerermäßigung 2015" mit Schulbescheinigung einreichen?
    Oder gilt der Freibetrag automatisch weiter für das gesamte nächste Jahr, da mein Kind beim Jahreswechsel noch keine 18 war?

    Vielen Dank bereits jetzt und viele Grüße
    Zuletzt geändert von PitjePuck; 23.10.2014, 21:00.

    #2
    AW: Kinderfreibetrag bei Volljährigkeit in 2015

    Hallo,

    Du musst einen neuen Antrag stellen!

    Zitat von PitjePuck Beitrag anzeigen
    Hallo,

    da ich mich steuerlich nicht wirklich auskenne, habe ich eine Frage zu ELSTaM im Zusammenhang mit Kindern über 18 Jahre.
    Die "Auskenner" bitte ich um Nachsicht. Vielleicht könnten diese mir antworten ;-)

    Zur Zeit habe ich als ELSTaM -2- Kinderfreibeträge eingetragen.
    Nun wird ein Kind von uns im März 2015 -18- Jahre alt.
    Das Kind wird vorsausichtlich noch bis Mitte 2015 die Schule besuchen und danach verm. eine Ausbildung beginnen oder studieren.

    Muss ich noch Ende 2014 beim FA den Vordruck "Vereinfachter Antrag auf lohnsteuerermäßigung 2015" mit Schulbescheinigung einreichen?
    Oder gilt der Freibetrag automatisch weiter für das gesamte nächste Jahr, da mein Kind beim Jahreswechsel noch keine 18 war?

    Vielen Dank bereits jetzt und viele Grüße
    Gruss (S)stiller
    STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
    Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
    ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
    Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
    Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
    Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
    Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

    Kommentar


      #3
      AW: Kinderfreibetrag bei Volljährigkeit in 2015

      Hallo stiller,

      vielen Dank für Deine Antwort.

      Da ich weiterhin Zweifel hatte, habe ich beim zust. FA per Mail nachgefragt und superschnell per Mail die folgende nette -- anderslautende -- Antwort erhalten:

      Sehr geehrter Herr ...,

      Kinder sind bis Ende des Jahres, in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden, in der ELSTAM-Datenbank gespeichert.

      Dies bedeutet, dass Ihr Sohn automatisch bis zum 31.12.2015 in Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt wird.
      Sie brauchen dementsprechend für das Kalenderjahr 2015 noch keinen Antrag zu stellen.

      Für das Jahr 2016 können Sie ggf. den Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung Ende Oktober bis Ende Dezember 2015 an das Finanzamt schicken. Fügen Sie bitte dann entsprechende Ausbildungsnachweise bei.

      Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort Ihre Fragen beantwortet habe. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie mich auch gerne unter der unten angegebenen Telefonnummer montags bis donnerstags Vormittags zwischen 8:00 und 12:00 Uhr erreichen.

      Mit freundlichen Grüßen
      ...
      Die schnelle, kompetente und nette Antwort hat mich sehr positiv überrascht!!!

      Aber wem soll ich jetzt glauben?

      Viele Grüße
      Zuletzt geändert von PitjePuck; 23.10.2014, 21:01.

      Kommentar


        #4
        AW: Kinderfreibetrag bei Volljährigkeit in 2015

        Zitat von PitjePuck Beitrag anzeigen
        Aber wem soll ich jetzt glauben?
        Das FA hat recht. Siehe z.B. die Lohnsteuerfibel 2014, z.B. Fassung Berlin (http://www.berlin.de/sen/finanzen/do...rfbel_2014.pdf), hier Seite 13 (die Fassungen anderer Länder sind quasi deckungsgleich).

        Kommentar

        Lädt...
        X