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ELSTAM bei kurzfristig BEschäftigten

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    ELSTAM bei kurzfristig BEschäftigten

    Hallo,

    muss ich kurzfristig BEschäftigte bei jedem EInsatz an und abmelden oder reicht es am Anfang des 1. EInsatzes im Jahr die Anmeldung und Abmeldung am Ende des letzten Einsatzes im Jahr.

    #2
    AW: ELSTAM bei kurzfristig BEschäftigten

    Hallo Uliwe,

    in den FAQ heißt es dazu ->
    § 41b Absatz 3 Satz 1 EStG

    Gemäß § 41b Absatz 3 Satz 1 EStG haben Arbeitgeber, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen können, die Daten auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen.

    § 41b Absatz 4 EStG

    Der Arbeitgeber darf für Arbeitslohn, der nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert worden ist, keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erstellen.
    Unter diese Regelungen fallen insbesondere die so genannten Minijobs. Minijobs lassen sich grundsätzlich in die beiden Kategorien Kurzfristige Beschäftigungen und Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aufteilen.

    Die Knappschaft Bahn See bietet auf Ihren Seiten umfangreiche Informationen zum Thema Minijobs. In dem Download-Center finden Sie verschiedene Informationsbroschüren für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.


    Also bei pauschaler Besteuerung auch keine ELSTAM-Meldung.

    Tschüß

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      #3
      AW: ELSTAM bei kurzfristig BEschäftigten

      In diesem Fall arbeiten diese Personen mit Lohnsteuerkarte, da sie Fachkräfte sind. Da ist keine Pauschale Abrechnung möglich.

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        #4
        AW: ELSTAM bei kurzfristig BEschäftigten

        Hallo Uliwe,

        da wirst du wohl diese wie normale Arbeitnehmer behandeln müssen. Anmeldung zum Beginn und Abmeldung bei Ende. Späterer Zeitpunkt wieder Beginn der Tätigkeit also wieder anmelden usw.

        Wenn die AN kurzfristig beschäftigt sind, können Sie ja bei weiteren Arbeitgebern beschäftigt sein, deshalb auch wichtig ob als Haupt- oder Nebenarbeitgeber angemeldet wird.

        Tschüß

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