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Rückmeldung Steuerklasse 6 bei geringfügiger Beschäftigung

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    Rückmeldung Steuerklasse 6 bei geringfügiger Beschäftigung

    Liebe Mitstreiter,

    bei mir kommt es immer wieder einmal vor, das für geringfügig Beschäftigte die Steuerklasse 6 zurückgemeldet wird. Ein heutiger Anruf bei einem Finanzamt hat die Angelegenheit noch getoppt. Der Mitarbeiter beim Finanzamt hat behauptet, dass bei gerinfügig Beschäftigten besser keine Abfrage der Elstam-Daten erfolgen sollte, da das die Daten beim Finanzamt durcheinanderbringt. Eine doppelte geringfügige Beschäftigung würde über die Knappschaft überwacht werden.

    Hat jemand Erfahrung?

    Vielen Dank
    Trudhilde

    #2
    AW: Rückmeldung Steuerklasse 6 bei geringfügiger Beschäftigung

    Hallo Trudhilde,

    bist du eigentlich Arbeitgeber ? Oder ein betroffener Arbeitnehmer ?

    Ein richtiger Minijob der pauschal versteuert wird, läuft nur über die Knappschaft. Pauschal besteuerte Arbeitnehmer dürfen nicht in ELSTAM angemeldet werden.
    Natürlich gibt es auch Arbeitgeber, die eine geringfügige Beschäftigung über Lohnsteuerbescheinigung abrechnen.
    Dann muss eine Anmeldung über ELSTAM erfolgen und falls jemand in Lohn und Brot steht und jetzt noch eine geringfügige Beschäftigung über Lohnsteuerbescheinigung annimmt, ist das dann logischerweise Steuerklasse VI.
    Oder die klassischen Minijobs beim Zeitungen oder Werbungen verteilen -> über Lohnsteuerbescheinigung ein Anbieter rechnet die normale Steuerklasse und der Zweite mit der Steuerklasse VI und jeder weitere.

    Zitat:.......Der Mitarbeiter beim Finanzamt hat behauptet, dass bei gerinfügig Beschäftigten besser keine Abfrage der Elstam-Daten erfolgen sollte, da das die Daten beim Finanzamt durcheinanderbringt......
    Es geht überhaupt nicht darum, dass irgendwelche Daten durcheinander kommen.
    Eine pauschale Besteuerung ist doch festgelegt und da kommt es überhaupt nicht auf den Familienstand, die Religionszugehörigkeit und die zustehende Steuerklasse an.

    Tschüß

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      #3
      AW: Rückmeldung Steuerklasse 6 bei geringfügiger Beschäftigung

      Der angesprochene Datendurcheinander passiert oftmals dadurch, dass ein Nebenjob in ELSTAM angemeldet wird ohne darauf zu achten, dass die Anmeldung als Nebenarbeitgeber erfolgt.
      Dies führt dann dazu, dass der eigentliche Hauptarbeitgeber mit Steuerklasse 6 abrechnen muss und der Arbeitnehmer bei der nächsten Lohnabrechnung wütend beim Finanzamt anruft (obwohl dieses nix dafür kann).

      Bevor man einen Nebenjob annimmt oder vergibt, sollte man daher unbedingt vorher klären:

      - echter Minijob mit Abrechnung über die Knappschaft (KEINE Anmeldung in ELSTAM)

      oder

      - Abrechnung über Steuerklasse (Anmeldung in ELSTAM)
      Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 28.10.2016, 08:52.
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
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        #4
        AW: Rückmeldung Steuerklasse 6 bei geringfügiger Beschäftigung

        Hallo,

        deshalb auch meine Frage an Trudhilde ob sie Arbeitgeber ist oder Arbeitnehmer.

        Der Arbeitgeber entscheidet natürlich wie er jemanden einstellt und dann muss, das eben konsequent bzw. korrekt durchgezogen werden.

        Pauschal besteuerte Minijobs überwacht die Knappschaft und die haben nichts in ELSTAM verloren.

        Tschüß

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          #5
          AW: Rückmeldung Steuerklasse 6 bei geringfügiger Beschäftigung

          Liebe Menschen, die Ihr mir geantwortet habt. Bin leider jetzt erst wieder online. Ich bin Arbeitgeber und Eure Antworten haben mir sehr sehr geholfen; also echte Minijobber nicht über Elstam, alles klar.

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