Falls es jemanden interessiert, hier ist die Lösung meines Falles:
Das Elster-Zertikat wurde 2013 ursprünglich als "privates" Zertifikat beantragt und im Laufe der Jahre immer wieder erneuert.
Es fanden aber auch dreimal Wechsel der Steuernummer statt.
Nach Rücksprache mit dem hiesigen FA stellte sich weiterhin heraus, dass das AG-Merkmal zur Steuernummer fehlte. Dies wurde zwar umgehend korrigiert, brachte aber keine Abhilfe.
Da ich 2023 aus anderen Gründen ein Unternehmenszertifikat beantragt hatte, habe ich nun kurzerhand mit diesem Unternehmenszertifikat eine Anmeldung zum 01.01.2025 vorgenommen.
Schwupps waren die Anmeldebestätigung und die erste Änderungsliste.im Postfach.
In dem privaten Elster-Zugang lautet der Status nach wie vor "Nicht angemeldet, Anmeldung läuft".
Da kann man sich doch Hände und Füße dran wärmen...
Arbeitnehmer seid 10 Jahren angestellt aber abmelden geht nicht
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Tatsächlich ein interessanter Aspekt. Was also ist bisher geschehen?Zitat von VSW-BS Beitrag anzeigenIch glaube nicht, dass diese Vorgehensweise überhaupt den vorgesehenen Ersatzverfahren entsprochen hätte.
Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen, - Ist geschehen.
Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale für den Kirchensteuerabzug und die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach § 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) - die eigenen Elstam sind durch den Steuerpflichtigen abrufbar, sie wurden offenbar gebildet und schlummern in der Datenbank des Bundeszentralamtes für Steuern.
Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen (mit Authentifizierung). Ist geschehen.
In Elster / Arbeitgeberfunktionen wurde zuvor die Verknüpfung zwischen AN und AG hergestellt und danach die Anmeldung gestartet.
Der Status des Anmeldevorgangs lautet unverändert "Nicht angemeldet / Anmeldung läuft":
Es besteht allerdings kein Grund zur Sorge, denn in den ELSTAM-Informationen für Arbeitgeber findet sich unter Pkt. 9.2 "Fehlgeschlagene Anmeldung" eine Erklärung dafür:
Folgt auf die Anmeldung keine Antwort in Form einer Anmeldebestätigung, so handelt es sich in der Regel nicht um eine fehlgeschlagene, sondern um eine noch nicht verarbeitete Anmeldung des Arbeitnehmers.
Noch nicht verarbeiteteAnmeldungen sind in §39c EStG nicht vorgesehen.
Wegen der monatlichen Änderungslisten hat die Finanzverwaltung als besonderen Clou einen Mitteilungsservice eingerichtet.
Um eine monatliche Eigeninitiative oder automatische Anfrage zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung einen Mitteilungsservice eingerichtet. Der Arbeitgeber kann im ElsterOnline-Portal ("Konto verwalten" "Meine Einstellungen") beantragen, per E-Mail über die Bereitstellung von geänderten ELStAM informiert zu werden und erhält dann standardmäßig im Rahmen der Nutzung von ELStAM eine Benachrichtigung im ElsterOnline-Portal, sofern eine Änderungsliste mit Informationen zu Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale für mindestens einen Arbeitnehmer für ihn zum Abruf bereit steht. Diese Benachrichtigung wird an eine zum Zertifikat gehörende E-Mail-Adresse gesandt.
Der AG kann sich also bequem zurücklehnen und abwarten, bis er über den Mitteilungsservice eine Rückmeldung zur Anmeldung des AN bekommt.
Zuletzt geändert von KarlNapp; 05.01.2025, 13:18.
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Und die hast Du Dir dann jeden Monat aufs Neue von Deiner MAin zur Verfügung stellen lassen? Wie sonst hättest Du von evtl. Änderungen der Elstam-Merkmale Kenntnis erlangen können?Zitat von KarlNapp Beitrag anzeigenStimmt nicht.
Jeder kann nach Registrierung Auskunft über seine Elstam erhalten. Die MAin hatte ihre Elstam abgefragt und mir zur Verfügung gestellt. Es wäre ja fatal, wenn die eigene Auskunft nicht die offiziellen Lohnsteuermerkmale enthalten würden.
Ich glaube nicht, dass diese Vorgehensweise überhaupt den vorgesehenen Ersatzverfahren entsprochen hätte, selbst wenn es so durchgeführt worden wäre.
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Ein Mensch braucht Halt und Orientierung. Beides findet er in Gesetzen und Verordnungen. Vorliegend also im EStG, hier die §§ 38 ff und der AO.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
über eine sog. ZObEL-ID eindeutig identifiziert
Da kann ich aber nichts lesen von Zobel-ID oder Notwendigkeiten beim Wechsel eines Datenübermittlers oder Ab- und Anmeldungen.
Die Finanzverwaltung ist für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig. So zumindest steht es auf der Homepage des BZSt.
Na also, dann soll die "Finanzverwaltung" mal tätig werden.
Danke für die Erläuterungen und Bemühungen, Licht in dieses Dunkel zu bringen.
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Früher hat es mal funktioniert, es kann aber schon sein, dass das inzwischen nicht mehr geht. Bei ELStAM muss der Datenübermittler bisherFunktioniert aber nicht.
über eine sog. ZObEL-ID eindeutig identifiziert werden, die aus der Steuernummer des AG und den Zertifikatsmerkmalen gebildet wurde. Dafür.
müssen bestimmte Server abrufbar sein. Bei Wechsel zum Organisationszertifikat ist wahrscheinlich ein Wechsel des Datenübermittlers
notwendig. Der wäre im Übrigen auch bei dem persönlichen Zertifikat notwendig, falls es verlängert wurde. Dazu müsstest du eine AN abmelden
und am nächsten Tag wieder anmelden.
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Funktioniert aber nicht.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenaber solange es mit dem persönlichen Zertifikat funktioniert
Es gibt bei den Anmeldeversuchen nicht einmal Verfahrenshinweise als Rückmeldung.
Was solls, ab dem 01.03.2025 bin ich nicht länger Arbeitgeber und insofern stellt sich dann die Frage nach Elstam für mich auch nie wieder.
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KarlNapp # 14:Geht es hier um einen Sack Kartoffeln oder um eine Mitarbeiterin, die ihren Arbeitsplatz verliert? Ich finde deine Ausdrucksweise rabiat und respektlos.Da ich inzwischen die Faxen dick habe, habe ich meine Angestellte fristgerecht zum 01.03.2025 rausgeschmissen und dem Arbeitsamt vor die Tür gestellt.
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Ich würde nicht beide Konten parallel nutzen. Grundsätzlich empfiehlt die Finanzverwaltung für ELStAM zwar ein Organisationszertifikat (Unternehmenskonto),Wirft man dem System damit Knüppel zwischen die Beine, wenn beide Konten parallel für Elstam-Meldungen genutzt werden?
aber solange es mit dem persönlichen Zertifikat funktioniert, musst du nichts ändern. Es soll ja in Kürze die Wirtschaftsidentifikationsnummer ausgerollt werden,
ab da würde ich mit ELStAM und den Lohnsteueranmeldungen / -bescheinigungen auf das Unternehmenskonto umswitchen.
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Mal eine ergänzende Frage zu dem Elstam An- und Abmeldepozedere.
Seit 2015 habe ich ein turnusmäßig verlängertes Zertifikat für ein Elster-Konto. und nutze dies z.B. für die Umsatzsteueranmeldungen.
In 2023 mußte ich, um Zugang zum SV-Meldeportal zu bekommen, zusätzlich ein Unternehmenskonto eröffnen.
In beiden Konten sind Arbeitgeberfunktionen zu der gleichen Steuernummer und Identnummer enthalten und auch nutzbar.
In beiden Konten könnte ich die Zuordnung zu einem Arbeitnehmer vornehmen.
Die Verknüpfung zwischen AN und AG wurde bisher nur im ursprünglichen Konto vorgenommen.
Doppelt genäht hält angeblich besser.
Wirft man dem System damit Knüppel zwischen die Beine, wenn beide Konten parallel für Elstam-Meldungen genutzt werden?
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Je trivialer die Themen, desto üppiger die Diskussionsbeiträge.
Stimmt genau.dafür ist nun mal der AG, bzw der gewissenhafte Lohnbuchhalter zuständig!
Niemand ist gezwungen. Arbeitgeber zu sein oder zu bleiben oder Lohnbuchhalter, auch wenn sie gewissenhaft sind, durchzufüttern.
Da ich inzwischen die Faxen dick habe, habe ich meine Angestellte fristgerecht zum 01.03.2025 rausgeschmissen und dem Arbeitsamt vor die Tür gestellt.
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Hallo KarlNapp,
[QUOTE]auch ich bin ein Elstam-Opfer[QUOTE]
Ihr armen Opfer tut uns ja allen leid, aber dafür ist nun mal der AG, bzw der gewissenhafte Lohnbuchhalter zuständig!
Und nicht irgendwer oder vielleicht das FA oder gar Bill Gates!!!
Du bist dafür verantwortlich - da hilft auch kein jammern. - Also vorher gut informieren und nicht nach Schuldigen suchen.
Gruß - Hans
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Dann würde aber bei fehlender Lohnsteueranmeldung eine Aufforderung durch das FA erfolgen, falls ich ich das EStG richtig verstanden habe.leider ist die Regel so, dass eine Lohnsteuermeldung gemacht werden muss, wenn das Arbeitgeberbit gesetzt ist
"Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums"...betrifft das alle Arbeitgeber oder nur die mit Arbeitgebermerkmal in der Steuernummer?
Geht völlig ohne Probleme und sehr schnell in Elster / Arbeitgeberfunktionen. Selbst mit einer "privaten" Registrierung (also kein Unternehmenskonto) stehen die AG-Funktionen zur Verfügung.Was mich wundert, dass du Lohnsteuermeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen generieren konntest
Gestern Nachmittag die Lohnsteuerbescheinigung 2024 übermittelt und bereits wenige Stunden später kam die Rückmeldung und die Bescheinigung konnte abgeholt werden.
Stimmt nicht.Woher hattest du die Steuerklasse des Arbeitnehmers? Schon seit längerem darf die nur als Information vom Finanzamt übernommen werden. Wenn du niemand anmelden konntest, hast du keine offiziellen Lohnsteuermerkmale erhalten
Jeder kann nach Registrierung Auskunft über seine Elstam erhalten. Die MAin hatte ihre Elstam abgefragt und mir zur Verfügung gestellt. Es wäre ja fatal, wenn die eigene Auskunft nicht die offiziellen Lohnsteuermerkmale enthalten würden.
Wie soll denn eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt werden wenn das FA trotz Lohnsteueranmeldung als "Nullmeldung" keine Kenntnis hat von Arbeitnehmern weil dem Arbeitgeber das Arbeitgeberkennzeichen in seiner Steuernummer fehlt?Lohnsteuerprüfung
Betriebsnummer beim Betriebsnummernservice anfordern, Anmeldung des AN bei seiner kranken Kasse, Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, Dauerbeitragsnachweise für die Sozialversicherungsabgaben erstellen und was sonst noch alles dazugehört.sozialrechtlichen Anmeldung eines kleinen Ing.-Büros
Und alle vier Jahre meldet sich die Rentenversicherung zwecks Überprüfung, ob auch alle Beiträge bezahlt worden sind. Die haben sich übrigens fürs nächste Jahr turnusmäßig angekündigt und bitten vorab um Übermittlung der Unterlagen per Telefax. Die Prüfung selbst würde aber als elektronische Betriebsprüfung durchgeführt werden.
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Hallo KarlNapp,
leider ist die Regel so, dass eine Lohnsteuermeldung gemacht werden muss, wenn das Arbeitgeberbit gesetzt ist - vermutlich wird das deshalb nicht vorsorglich bei jedem Selbstständigen vorsorglich gesetzt.
Was mich wundert, dass du Lohnsteuermeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen generieren konntest. Woher hattest du die Steuerklasse des Arbeitnehmers? Schon seit längerem darf die nur als Information vom Finanzamt übernommen werden. Wenn du niemand anmelden konntest, hast du keine offiziellen Lohnsteuermerkmale erhalten ...
Sei einfach froh, dass es solange offensichtlich ohne Beanstandung funktioniert hat, ganz sicher kannst du allerdings erst sein, wenn auch eine Lohnsteuerprüfung hinter dir liegt.
Was meinst du eigentlich mit einer "sozialrechtlichen Anmeldung eines kleinen Ing.-Büros"?
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Moin,
auch ich bin ein Elstam-Opfer in der gleichen Situation wie Ratingen-Ralf und vermutlich unzählige andere Kleinst-Arbeitgeber.
Warum Opfer? Weil nichts und niemand bei der steuer- und sozialrechtlichen Anmeldung eines kleinen Ing.-Büros das sog. "Arbeitgeber-Bit" bei der Steuernummer einträgt.
Nach Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt gab es ein kurzes Schreiben, dass die (vorhandene) Steuernummer nun für die Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt.
Wer hat nun den Bock geschossen?
Der Steuerzahler, weil er nicht explizit auf das Fehlen einer Lohnsteuerzuordnung hingewiesen hatte?
Oder doch das FA, weil die sich ja eigentlich hätten denken können, dass ein Freiberufler auch mal Personal einstellen würde? Also vorsorglich schon mal dieses Arbeitgeberbit setzen. Zumindest schadet es ja nicht, auch wenn kein Personal eingestellt wird.
Und mal ehrlich, muß ein Steuerzahler um die interne Funktionalität einer Steuernummer wissen und er eine entsprechende Kennung auf seiner Steuernummer benötigt, wenn er AN beschäftigen will?
Da kommt keine Erinnerung oder Aufforderung vom FA, trotz jahrelanger Lohnsteueranmeldungen und jährlich übermittelter Lohnsteuerbescheinigungen. Das Gehalt war gerade so bemessen, dass eine SV-pflichtige Beschäftigung im sog. Übergangsbereich vorlag bzw. vorliegt. Lohnsteuer ist also aufgrund des Grundfreibetrages nicht angefallen.
Sämtliche SV-Beiträge wurden ordnungsgemäß über die ganzen Jahre abgeführt. Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung hat bei den turnusmäßigen Überprüfungen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Ein steuerlicher Schaden ist nur deswegen nicht entstanden, weil keine Lohnsteuer angefallen war. Die Gehaltsabrechnungen wurden ja anhand der korrekten Elstam durchgeführt.
Lediglich das im EStG beschriebene Verfahren wurde und konnte nicht eingehalten werden. Bestenfalls hätte die Versteuerung nach Steuerklasse VI vorgenommen werden müssen. Diese zu viel gezahlten Steuern hätte der AN dann aber über eine - freiwillige - EKS-Erklärung zurückholen können.
Zumindest kenne ich nun den Grund, warum ich keine AN anmelden kann. Da fehlte schlicht und ergreifend das Arbeitgeberbit bei der Steuernummer.
Tatsächlich hat ein kurzer Anruf beim FA genügt, dieses Arbeitgeberbit noch während des Telefonats zu setzen. Es soll nun ein paar Tage dauern, bis die Änderungen umgesetzt sind.
Das fiel jahrelang nicht auf, weil aufgrund der geringen Lohnzahlung keine Lohnsteuer angefallen ist. So zumindest die Aussage des FA-Mitarbeiters. Der wußte übrigens schon nach wenigen Sätzen meinerseits, worum es ging und hat auf dem kurzen Dienstweg die Steuernummer mit dem AG-Merkmal versehen.
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