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Arbeitnehmer vom Nebenarbeitgeber auf Hauptarbeitgeber umstellen, Wie?

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    Arbeitnehmer vom Nebenarbeitgeber auf Hauptarbeitgeber umstellen, Wie?

    Hallo in die Runde,
    ich bin neue hier und hoffe auf Hilfe.
    Wie kann ich einen Arbeitnehmer, der bei mir in der Firma als Nebenarbeitgeber gemeldet ist, auf die Firma als Hauptarbeitgeber ummelden?
    Ehrlich gesagt, habe ich leider damals nicht gesehen, dass wir als Nebenarbeitgeber für den Arbeitnehmer erfasst sind und ich muss dies rückwirkende ändern (Anfang 2024).
    Viele Dank für eure Hilfe, wie ich das erfassen soll. VG

    #2
    Dass das rückwirkend geht, glaube ich nicht. Der AN muss sich die zu viel einbehaltene Lohnsteuer über die Einkommensteuererklärung

    erstatten lassen. Ansonsten gilt: Abmelden und am nächsten Tag als Hauptarbeitgeber wieder anmelden.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo WeissGarNix2009!

      Vielleicht werden Sie hier fündig: https://www.elster.de/elsterweb/info...m_(arbeitgeber)

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        #4
        Hallo, vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich habe jetzt schon mal die Abmeldung erfasst und probiere dann nach der Rückmeldung die Anmeldung.

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          #5
          Zur Frage: "Geht das so weit rückwirkend?"

          Nun ja, wir sind beim Thema Steuer. Und das bedeutet ja nun "immer": Kommt drauf an.

          Sofern in der gesamten Zeit seit Beginn 2024 keine anderer Hauptarbeitgeber beim Finanzamt gespeichert ist, geht das. Der Ablauf wurde hier schon richtig beschrieben: Abmelden (zum Beispiel auf den 01.01.24) und Neuanmeldung einen Tag später (02.01.24).

          Falls man das nicht mehr rückwirkend heilen kann und die LSt falsch einbehalten wurde: Nicht die 41c EStG-Anzeige ans Arbeitgeber-Finanzamt vergessen.
          Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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            #6
            Hallo JamesBondoo7 und WeissGarNix2009 !

            Der Vorschlag von JamesBondoo7 ist m.E. nicht erlaubt:

            https://www.haufe.de/personal/entgel...78_449064.html

            "Steuer: Berichtigung nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung unzulässig

            Der Arbeitgeber muss die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Ablauf des Kalenderjahres an das Finanzamt übermitteln. Sie muss spätestens bis zum letzten Tag im Februar des folgenden Jahres übermittelt sein. Viele Arbeitgeber übermitteln die Bescheinigungen aber bereits vor dem Fristablauf.

            Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht mehr möglich.

            Ausnahme: Korrektur fehlerhafter Datensätze

            Die Verwaltung zeigt sich in ihrem Erlass zum Ausfüllen der Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025 (BMF-Schreiben vom 5. September 2024 – IV C 5 - S 2378/19/100002 :002) bezüglich nachträglicher Korrekturen etwas großzügiger als bisher: Es wird nicht beanstandet, wenn eine Korrektur einer bereits übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres ohne Vorliegen eines gesetzlichen Änderungsgrundes vorgenommen wird. Beispielsweise könnte eine bereits im Januar übermittelte Bescheinigung noch bis Ende Februar des jeweiligen Jahres berichtigt werden.

            Eine (spätere) Korrektur oder Stornierung kommt darüber hinaus in Betracht, wenn es sich um die bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt. Korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen sind mit dem Merker "Korrektur" zu versehen.

            Keine Korrekturmöglichkeit: Haftungsbefreiende Anzeige beim Finanzamt einreichen

            Der Arbeitgeber muss verbleibende Fälle, in denen er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen (sogenannte haftungsbefreiende Anzeige im Sinne des § 41c Absatz 4 EStG), damit das Finanzamt die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nachfordern kann.

            Wurde zu viel Lohnsteuer einbehalten, kann sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin diese im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung "zurückholen"."
            Zuletzt geändert von Uwe64; 25.03.2025, 09:42.

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              #7
              Danke für die ausführlichen Erläuterungen.

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                #8
                Nur zur Klarstellung: Mir ging es nicht darum zu etwas Unerlaubtem zu raten. Aus dem Kontext des ersten Postings habe ich geschlossen, dass man von der Änderung zur Nebenarbeitsverhältnis nichts bemerkt hat und folglich weiterhin eine Steuerklasse angewendet wurde, die man nicht abgerufen hatte. Also im Zweifel die Steuerklasse eine Hauptarbeitgebers. Dementsprechend wäre dann ja auch mit der falschen Steuerklasse abgerechnet worden und im Zweifel auch bescheinigt worden. Also beispielsweise durchweg Steuerklasse I genommen und bescheinigt, obwohl man VI hatte. Dann und nur dann ist meine Vorgehensweise möglich. Damit "heile" ich quasi den Fehler und kann mir eine 41c-Anzeige beim Arbeitgeber-Finanzamt ersparen. Wenn ich aber schon Steuerklasse VI bescheinigt habe, wird es in der Tat schwer. Dann wäre ich bei Uwe.
                Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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