Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur korrekten Anwendung von ELStAM bzw. zur Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 EStG.
Sachverhalt:
Ich bin Arbeitnehmerin und habe nur einen aktiven Hauptarbeitgeber.
Ein früherer Arbeitgeber hatte mich offenbar nicht korrekt aus dem ELStAM-System abgemeldet, wodurch mein aktueller Arbeitgeber beim ELStAM-Abruf fälschlicherweise Steuerklasse VI erhalten hat.
Daraufhin habe ich mich persönlich an mein zuständiges Finanzamt gewandt.
Am 02.12.2025 wurden mir dort zwei amtliche Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt (für 2025 und 2026), jeweils mit Steuerklasse I, gültig für den gesamten Zeitraum.
Zusätzlich habe ich dem Finanzamt schriftlich bestätigt, dass der frühere Arbeitgeber aus dem ELStAM-System entfernt bzw. gesperrt werden darf.
Die Bescheinigungen wurden dem aktuellen Arbeitgeber am 02.12.2025 per E-Mail übermittelt.
Trotzdem wurde die Lohnabrechnung für November 2025 erneut mit Steuerklasse VI erstellt.
Eine Rückmeldung des Arbeitgebers erfolgte bislang nicht.
Meine Frage:
Ist es korrekt, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen einer gültigen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 EStG verpflichtet ist, diese anzuwenden und nicht weiterhin ausschließlich auf einen fehlerhaften ELStAM-Abruf abstellen darf?
Oder anders gefragt:
Darf bzw. muss der Arbeitgeber in diesem Fall manuell nach Steuerklasse I abrechnen, solange ELStAM offensichtlich noch falsch ist?
Vielen Dank vorab für eine fachliche Einschätzung
ich habe eine Frage zur korrekten Anwendung von ELStAM bzw. zur Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 EStG.
Sachverhalt:
Ich bin Arbeitnehmerin und habe nur einen aktiven Hauptarbeitgeber.
Ein früherer Arbeitgeber hatte mich offenbar nicht korrekt aus dem ELStAM-System abgemeldet, wodurch mein aktueller Arbeitgeber beim ELStAM-Abruf fälschlicherweise Steuerklasse VI erhalten hat.
Daraufhin habe ich mich persönlich an mein zuständiges Finanzamt gewandt.
Am 02.12.2025 wurden mir dort zwei amtliche Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt (für 2025 und 2026), jeweils mit Steuerklasse I, gültig für den gesamten Zeitraum.
Zusätzlich habe ich dem Finanzamt schriftlich bestätigt, dass der frühere Arbeitgeber aus dem ELStAM-System entfernt bzw. gesperrt werden darf.
Die Bescheinigungen wurden dem aktuellen Arbeitgeber am 02.12.2025 per E-Mail übermittelt.
Trotzdem wurde die Lohnabrechnung für November 2025 erneut mit Steuerklasse VI erstellt.
Eine Rückmeldung des Arbeitgebers erfolgte bislang nicht.
Meine Frage:
Ist es korrekt, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen einer gültigen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 EStG verpflichtet ist, diese anzuwenden und nicht weiterhin ausschließlich auf einen fehlerhaften ELStAM-Abruf abstellen darf?
Oder anders gefragt:
Darf bzw. muss der Arbeitgeber in diesem Fall manuell nach Steuerklasse I abrechnen, solange ELStAM offensichtlich noch falsch ist?
Vielen Dank vorab für eine fachliche Einschätzung

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