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Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

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    Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur korrekten Anwendung von ELStAM bzw. zur Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 EStG.

    Sachverhalt:

    Ich bin Arbeitnehmerin und habe nur einen aktiven Hauptarbeitgeber.
    Ein früherer Arbeitgeber hatte mich offenbar nicht korrekt aus dem ELStAM-System abgemeldet, wodurch mein aktueller Arbeitgeber beim ELStAM-Abruf fälschlicherweise Steuerklasse VI erhalten hat.

    Daraufhin habe ich mich persönlich an mein zuständiges Finanzamt gewandt.
    Am 02.12.2025 wurden mir dort zwei amtliche Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt (für 2025 und 2026), jeweils mit Steuerklasse I, gültig für den gesamten Zeitraum.

    Zusätzlich habe ich dem Finanzamt schriftlich bestätigt, dass der frühere Arbeitgeber aus dem ELStAM-System entfernt bzw. gesperrt werden darf.

    Die Bescheinigungen wurden dem aktuellen Arbeitgeber am 02.12.2025 per E-Mail übermittelt.

    Trotzdem wurde die Lohnabrechnung für November 2025 erneut mit Steuerklasse VI erstellt.
    Eine Rückmeldung des Arbeitgebers erfolgte bislang nicht.

    Meine Frage:

    Ist es korrekt, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen einer gültigen Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 EStG verpflichtet ist, diese anzuwenden und nicht weiterhin ausschließlich auf einen fehlerhaften ELStAM-Abruf abstellen darf?

    Oder anders gefragt:
    Darf bzw. muss der Arbeitgeber in diesem Fall manuell nach Steuerklasse I abrechnen, solange ELStAM offensichtlich noch falsch ist?

    Vielen Dank vorab für eine fachliche Einschätzung​

    #2
    Meines Erachtens ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, nach ELStaM zu verfahren, solange der Datenabruf für ihn nicht gesperrt ist und er somit Daten erhält. Der Sinn, den alten Arbeitgeber zu sperren, erschließt sich mir daher nicht.

    Wäre es nicht am Einfachsten, dass der neue Arbeitgeber dich anmeldet und dich am nächsten Tag in seiner Eigenschaft als Hauptarbeitgeber wieder anmeldet?

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      #3
      Warum hat dich der neue Arbeitgeber eigentlich nicht von Anfang an als Hauptarbeitgeber angemeldet ?

      Dazu muss er dich jetzt abmelden und dann wieder neu anmelden. Dann wird der alte Arbeitgeber vom System auf Nebenarbeitgeber gesetzt.

      § 39 EStG habe ich jetzt nicht im Kopf, aber ich gehe davon aus, dass so eine schriftliche Bescheinigung dazu da ist, angewendet zu werden.
      Zuletzt geändert von Charlie24; 14.12.2025, 12:56.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Wäre es nicht am Einfachsten, dass der neue Arbeitgeber dich anmeldet und dich am nächsten Tag in seiner Eigenschaft als Hauptarbeitgeber wieder anmeldet?
        Du meinst sicher: abmeldet !
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          Nachdem ich die beiden Bescheinigungen über den Lohnsteuerabzug per Mail übermittelt habe, habe ich keine Rückmeldung mehr von meinem aktuellen Arbeitgeber erhalten. Auch nicht, dass diese nicht berücksichtigt werden oder dergleichen.

          Das Problem ist, dass der alte Arbeitgeber noch auf Steuerklasse 1 im System steht. Obwohl ich da längst nicht mehr arbeite.

          Das Finanzamt wollte den alten Arbeitgeber sperren oder entfernen, jedenfalls bat mich ein Mitarbeiter des Finanzamts um eine kurze Bestätigung, dass die Maßnahme für mich okay ist. Das hab ich auch direkt am 02.12. erledigt. Hier muss man vielleicht auch wissen, dass die Lohnauszahlung immer zum 15. des Folgemonats erfolgt. Ich geh also davon aus, dass noch genug Zeit war.

          Über die erneute Abmeldung und Anmeldung hab ich leider keine Kenntnisse bringt das denn Nachteile? Und noch viel wichtiger: wer muss das überhaupt machen? Die Lohnbuchhaltung?

          Danke und viele Grüße

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Warum hat dich der neue Arbeitgeber eigentlich nicht von Anfang an als Hauptarbeitgeber angemeldet ?

            Dazu muss er dich jetzt abmelden und dann wieder neu anmelden. Dann wird der alte Arbeitgeber vom System auf Nebenarbeitgeber gesetzt.

            § 39 EStG habe ich jetzt nicht im Kopf, aber ich gehe davon aus, dass so eine schriftliche Bescheinigung dazu da ist, angewendet zu werden.
            Hallo Charlie,

            Danke für deine Nachricht. Normalerweise ging ich davon aus, dass die amtlichen Bescheinigungen vollkommen ausreichen, bis das Finanzamt den alten Arbeitgeber gesperrt hat. Aber irgendwie hat gar nichts funktioniert.

            Was ich nicht verstehe: im September stand ich bei meinem neuen Arbeitgeber auf Steuerklasse 1. Und seit Oktober ist es Klasse 6. Der alte Arbeitgeber steht anscheinend mit Klasse 1 drin. Es versteht niemand. Das Finanzamt auch nicht.

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Du meinst sicher: abmeldet !
              Ja, natürlich.

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                #8
                Es existiert keine Nebenbeschäftigung oder sowas. Dazu hab ich zu viel Arbeit beim Hauptarbeitgeber.

                Ich hab auch den ehemaligen Arbeitgeber angeschrieben. Keine Reaktion

                Kommentar


                  #9
                  Und seit Oktober ist es Klasse 6. Der alte Arbeitgeber steht anscheinend mit Klasse 1 drin. Es versteht niemand. Das Finanzamt auch nicht.
                  Offenbar hat dich der alte Arbeitgeber abgemeldet und neu als Hauptarbeitgeber angemeldet. Dann passiert so etwas.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Zitat von tbaurora Beitrag anzeigen


                    Danke für deine Nachricht. Normalerweise ging ich davon aus, dass die amtlichen Bescheinigungen vollkommen ausreichen, bis das Finanzamt den alten Arbeitgeber gesperrt hat. Aber irgendwie hat gar nichts funktioniert.

                    Was ich nicht verstehe: im September stand ich bei meinem neuen Arbeitgeber auf Steuerklasse 1. Und seit Oktober ist es Klasse 6. Der alte Arbeitgeber steht anscheinend mit Klasse 1 drin. Es versteht niemand. Das Finanzamt auch nicht.
                    Die Bescheinigung ist für den Fall gedacht, dass ein Arbeitgeber die Daten nicht elektronisch abrufen kann, um in dem Fall die ansonsten zwingende Besteuerung nach Klasse 6 zu vermeiden.

                    Hier kann der neue Arbeitgeber die Daten abrufen, an die muss er sich halten. Den alten Arbeitgeber zu sperren ist völlig nutzlos.

                    Kann es sein, dass der alte Arbeitgeber nochmal eine Nachzahlung geleistet hat und dafür, leider als Hauptarbeitgeber, neu angemeldet hat?

                    Ansonsten bleibt es bei dem von mir gesagten, der neue Arbeitgeber muss aktiv werden, abmelden und dann am nächsten Tag wieder anmelden.

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                      #11
                      Zitat von multi Beitrag anzeigen

                      Die Bescheinigung ist für den Fall gedacht, dass ein Arbeitgeber die Daten nicht elektronisch abrufen kann, um in dem Fall die ansonsten zwingende Besteuerung nach Klasse 6 zu vermeiden.

                      Hier kann der neue Arbeitgeber die Daten abrufen, an die muss er sich halten. Den alten Arbeitgeber zu sperren ist völlig nutzlos.

                      Kann es sein, dass der alte Arbeitgeber nochmal eine Nachzahlung geleistet hat und dafür, leider als Hauptarbeitgeber, neu angemeldet hat?

                      Ansonsten bleibt es bei dem von mir gesagten, der neue Arbeitgeber muss aktiv werden, abmelden und dann am nächsten Tag wieder anmelden.
                      Tatsächlich hat es keine Nachzahlung gegeben. Das ist das komische daran. Ich habe dem Finanzamt auch Dokumente und Belege vorgelegt, wo nachvollziehbar ist, seit wann das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht.

                      Und zur Abmeldung und nochmaligen Anmeldung: Stellt das nicht irgendwelche Nachteile für das Unternehmen dar?
                      ​​​

                      Kommentar


                        #12
                        Das Finanzamt kann da nichts dran machen. Der neue Arbeitgeber muss handeln. Welche Nachteile das haben soll, sehe ich nicht, außer, dass das Problem gelöst wird.

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                          #13
                          Hallo tbaurora!

                          Sie haben zuerst einmal alles richtig gemacht:

                          Beitrag #1:
                          Daraufhin habe ich mich persönlich an mein zuständiges Finanzamt gewandt.
                          Am 02.12.2025 wurden mir dort zwei amtliche Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug ausgestellt (für 2025 und 2026), jeweils mit Steuerklasse I, gültig für den gesamten Zeitraum.

                          Zusätzlich habe ich dem Finanzamt schriftlich bestätigt, dass der frühere Arbeitgeber aus dem ELStAM-System entfernt bzw. gesperrt werden darf..
                          Wenn nun die Entgeltabrechnung für November z.B. am 10.12., wiederum mit Steuerklasse VI, erfolgte, die Sie dann am 13.12. im Briefkasten hatten, dann ist etwas schiefgelaufen:
                          1. Entweder das Finanzamt hat den Alt-Arbeitgeber noch nicht oder nicht korrekt gesperrt!
                          2. Oder Ihr Neu-Arbeitgeber hat vor der November-Abrechnung die ELSTAM-Daten nicht abgerufen!

                          Was ist zu tun?

                          1. Am Montag gleich das Finanzamt anrufen und nachfragen, ob die Alt-Arbeitgebersperre in ELSTAM drinsteht - falls nicht, müssen die sich erklären, warum nicht!
                          2. Beim Neu-Arbeitgeber nachfragen, ob er stets vor der Entgeltabrechnung auch tatsächlich die ELSTAM-Daten abruft - falls nicht, muss er sich erklären, warum nicht!

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                            #14
                            Hallo tbaurora!

                            Die ELSTAM-Daten kann man auch über ein Formular ändern:

                            grafik.png

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                              #15
                              Hallo multi und tbaurora !

                              Der Sinn, den alten Arbeitgeber zu sperren, erschließt sich mir daher nicht.

                              Wäre es nicht am Einfachsten, dass der neue Arbeitgeber dich anmeldet und dich am nächsten Tag in seiner Eigenschaft als Hauptarbeitgeber wieder anmeldet?​
                              ja korrekt - wenn denn der alte Arbeitgeber nicht durch wiederholte eigene Anmeldung als Hauptarbeitgeber "dazwischenfunkt" - warum auch immer er das tut ...

                              Den alten Arbeitgeber zu sperren ist völlig nutzlos.
                              Das Finanzamt kann da nichts dran machen. Der neue Arbeitgeber muss handeln. Welche Nachteile das haben soll, sehe ich nicht, außer, dass das Problem gelöst wird.
                              Diese Aussage ist falsch: Die "Arbeitgeber-Sperre" ist u.a. für solche Fälle wie diesen gedacht!

                              Ansonsten bleibt es bei dem von mir gesagten, der neue Arbeitgeber muss aktiv werden, abmelden und dann am nächsten Tag wieder anmelden.
                              Ja, diese Lösung geht über den neuen Arbeitgeber - bringt aber Null-Komma-Nix, wenn der alte Arbeitgeber aus uns unbekannten Gründen durch eine "Anmeldung als Hauptarbeitgeber" "dazwischenfunkt" !

                              Und die Kommunikation zum Lohnbüro bzw. zum outgesourcten Lohnabrechner in Ostdeutschland, Osteuopa oder irgendwo in Asien ist in Großbetrieben "die reinste Katastrophe" !

                              Deshalb gibt es die "aktive" Methode, also "die vom Arbeitnehmer beantragte Abrufsperre" !

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