Es geht mir hier um eine Fragestellung zum Thema „Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b Abs. 3 EStG“.
Die eigentliche Problematik ist eine Kassenfusion und damit verbundene rückwirkende Korrektur von Finanzamtsmeldungen aufgrund Erstattungsansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern.
Ein Beispiel:
Am 01.01. fusionieren zwei Krankenkassen. Das Institutionskennzeichen (IK) der Kasse A wird zum 01.01. stillgelegt, da die Kasse A in der Kasse B aufgeht. Das IK der Kasse B gilt als neues einheitliches IK ab 01.01..
Nach der Fusion erfolgt aufgrund eines Erstattungsanspruchs gegenüber eines anderen Sozialleistungsträgers ein Zahlungseingang. Abweichend von Grundsatz gilt nicht das Zuflussprinzip, sondern eine Besonderheit. Die Kasse muss den Minderungsbetrag dem Zuflussjahr zuordnen, in dem die ursprüngliche Leistung dem Versicherten zugeflossen ist.
Die Kasse setzt nun für ein zurückliegendes Zuflussjahr eine Korrekturmeldung ab. Diese enthält den neuen gültigen Betrag und das neue einheitliche IK.
Der zuständigen Finanzverwaltung liegen damit zwei Meldungen mit unterschiedlichen IK vor, da die Ursprungsmeldung seinerzeit durch die Kasse A mit deren (mittlerweile stillgelegten) IK abgesetzt wurde. Gemäß Verfahrensbeschreibung erfolgt eine Addition, die beiden Meldungen werden in Bezug auf den Versicherten zusammengefasst, so dass die Finanzsachbearbeitung sämtliche Meldungen zu einem Steuerpflichtigen erkennen kann.
Aus technischer Sicht wäre es daher angezeigt, dass zuvor eine Stornomeldung unter dem IK der Kasse A abgesetzt wird. Die neue Kasse ist jedoch nicht in der Lage eine Stornomeldung unter dem stillgelegten IK abzusetzen, da ab 01.01. nur noch das neue einheitliche IK gültig ist.
Muss nicht in derartigen Konstellationen eine Ausnahmeregelung gelten, dass keine Addition der Meldungen erfolgt?
Die eigentliche Problematik ist eine Kassenfusion und damit verbundene rückwirkende Korrektur von Finanzamtsmeldungen aufgrund Erstattungsansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern.
Ein Beispiel:
Am 01.01. fusionieren zwei Krankenkassen. Das Institutionskennzeichen (IK) der Kasse A wird zum 01.01. stillgelegt, da die Kasse A in der Kasse B aufgeht. Das IK der Kasse B gilt als neues einheitliches IK ab 01.01..
Nach der Fusion erfolgt aufgrund eines Erstattungsanspruchs gegenüber eines anderen Sozialleistungsträgers ein Zahlungseingang. Abweichend von Grundsatz gilt nicht das Zuflussprinzip, sondern eine Besonderheit. Die Kasse muss den Minderungsbetrag dem Zuflussjahr zuordnen, in dem die ursprüngliche Leistung dem Versicherten zugeflossen ist.
Die Kasse setzt nun für ein zurückliegendes Zuflussjahr eine Korrekturmeldung ab. Diese enthält den neuen gültigen Betrag und das neue einheitliche IK.
Der zuständigen Finanzverwaltung liegen damit zwei Meldungen mit unterschiedlichen IK vor, da die Ursprungsmeldung seinerzeit durch die Kasse A mit deren (mittlerweile stillgelegten) IK abgesetzt wurde. Gemäß Verfahrensbeschreibung erfolgt eine Addition, die beiden Meldungen werden in Bezug auf den Versicherten zusammengefasst, so dass die Finanzsachbearbeitung sämtliche Meldungen zu einem Steuerpflichtigen erkennen kann.
Aus technischer Sicht wäre es daher angezeigt, dass zuvor eine Stornomeldung unter dem IK der Kasse A abgesetzt wird. Die neue Kasse ist jedoch nicht in der Lage eine Stornomeldung unter dem stillgelegten IK abzusetzen, da ab 01.01. nur noch das neue einheitliche IK gültig ist.
Muss nicht in derartigen Konstellationen eine Ausnahmeregelung gelten, dass keine Addition der Meldungen erfolgt?
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