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Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b

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    Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b

    Es geht mir hier um eine Fragestellung zum Thema „Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b Abs. 3 EStG“.

    Die eigentliche Problematik ist eine Kassenfusion und damit verbundene rückwirkende Korrektur von Finanzamtsmeldungen aufgrund Erstattungsansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern.

    Ein Beispiel:

    Am 01.01. fusionieren zwei Krankenkassen. Das Institutionskennzeichen (IK) der Kasse A wird zum 01.01. stillgelegt, da die Kasse A in der Kasse B aufgeht. Das IK der Kasse B gilt als neues einheitliches IK ab 01.01..

    Nach der Fusion erfolgt aufgrund eines Erstattungsanspruchs gegenüber eines anderen Sozialleistungsträgers ein Zahlungseingang. Abweichend von Grundsatz gilt nicht das Zuflussprinzip, sondern eine Besonderheit. Die Kasse muss den Minderungsbetrag dem Zuflussjahr zuordnen, in dem die ursprüngliche Leistung dem Versicherten zugeflossen ist.

    Die Kasse setzt nun für ein zurückliegendes Zuflussjahr eine Korrekturmeldung ab. Diese enthält den neuen gültigen Betrag und das neue einheitliche IK.

    Der zuständigen Finanzverwaltung liegen damit zwei Meldungen mit unterschiedlichen IK vor, da die Ursprungsmeldung seinerzeit durch die Kasse A mit deren (mittlerweile stillgelegten) IK abgesetzt wurde. Gemäß Verfahrensbeschreibung erfolgt eine Addition, die beiden Meldungen werden in Bezug auf den Versicherten zusammengefasst, so dass die Finanzsachbearbeitung sämtliche Meldungen zu einem Steuerpflichtigen erkennen kann.

    Aus technischer Sicht wäre es daher angezeigt, dass zuvor eine Stornomeldung unter dem IK der Kasse A abgesetzt wird. Die neue Kasse ist jedoch nicht in der Lage eine Stornomeldung unter dem stillgelegten IK abzusetzen, da ab 01.01. nur noch das neue einheitliche IK gültig ist.

    Muss nicht in derartigen Konstellationen eine Ausnahmeregelung gelten, dass keine Addition der Meldungen erfolgt?

    #2
    AW: Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach §

    Ob diese Fragestellung in einem Anwenderforum - und das ist das ELSTERFORUM nun mal - richtig aufgehoben ist, da habe ich so meine Zweifel.

    Ich würde mich an die Stelle wenden, die das Verfahren vorgegeben hat.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach §

      Hallo biggibaer,
      wenn überhaupt, dann kann vielleicht hier weitergeholfen werden -> https://www.elster.de/ent_home.php

      Tschüß
      Zuletzt geändert von holzgoe; 21.12.2016, 12:33. Grund: Ergänzung

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        #4
        AW: Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach §

        Hallo Biggibaer,
        in diesem sehr speziellen Fall würde ich 1. persönlich bei der Krankenkasse vorsprechen und eine detailierte Beschreibung des Sachverhalts "zur Vorlage beim Finanzamt" verlangen + eine Visitenkarte des Sachbearbeiters. Dann 2. damit live zum Finanzamt und dort (notfalls mit Rückruf beim Sachbearbeiter der Krankenkasse) alles klären. Sollen die doch unter sich ausmachen, wie dieser Spezialfall zu bearbeiten ist.
        Viel Erfolg!

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          #5
          AW: Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach §

          Hallo 52mars,

          biggibaer ging es um die technische Abwicklung und dabei auftretende Probleme beim Datenaustausch, deshalb wurde er/sie an das spezielle Forum für Entwickler verwiesen und das war am 21.12.2016, sollte also mittlerweile das Problem geklärt sein.

          Tschüß

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