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Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

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    Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

    Etwas was ich heute mit dem Finanzamt nicht klären konnte:
    Ich habe o.a. Umsätze, hierbei handelt es sich um ein Theater.
    Wir geben hierbei Kaffe und Kuchen zu den Vorstellungen.
    Gleichzeitig werden wir auch für Vorstellungen bei Vereinen gebucht .
    Nun die Frage: die Nebenkosten wie Kaffe und Kuchen werden diese wie die Hauptleistung ( 8110 )gebucht - also Nebenleistung- wie Hauptleistung - und wo?
    Bei Vorstellungen von Vereinen fallen Benzinkosten an, wie sollen die gebucht werden - und wo?
    Wo werden diese Kosten im Elsterformular eingetragen?
    Bitte um einen Hinweis - danke!!!

    #2
    AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

    Du meinst wenn Ferrero Spielsachen in Schokoeier packt und Gerichte klären mussten ob diese jetzt wie Lebensmittel oder wie Spielwaren besteuert werden dann könnte man sich mit Deinem Problem an ein Softwareforum wenden, wenn schon die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt nichts gebracht hat? Und dabei wäre es auch für die Forenmitglieder gar nicht wichtig, wie Dein Finanzamt dazu steht?

    Oder was hab ich jetzt nicht verstanden?

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      #3
      AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

      Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
      Du meinst wenn Ferrero Spielsachen in Schokoeier packt und Gerichte klären mussten ob diese jetzt wie Lebensmittel oder wie Spielwaren besteuert werden dann könnte man sich mit Deinem Problem an ein Softwareforum wenden, wenn schon die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt nichts gebracht hat? Und dabei wäre es auch für die Forenmitglieder gar nicht wichtig, wie Dein Finanzamt dazu steht?

      Oder was hab ich jetzt nicht verstanden?
      Keine Ahnung was Du verstehen kannst,
      aber dass ist eine einfache Frage, wenn Du nicht in der Lage bist, etwas dazu zu sagen, dann lass es bitte!
      Ich bin auch nur ein einfacher Nutzer dieses Forum´s !!!

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        #4
        AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

        @Koischwitz

        Dies ist ein Anwenderforum welches Hilfe für den technischen Umgang mit EOP und EF bietet.

        Du hast jedoch eine Frage bezüglich einer rechtlichen Beurteilung nach dem Umsatzsteuergesetz gestellt. Diese Frage darf dir hier grundsätzlich nicht beantwortet werden.

        Ich an deiner Stelle würde aber ggf. mal in Abschnitt 106 Absatz 3 Satz 4 UStR nachlesen. Da ist dein Problem eigentlich genau aufgeführt.
        Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 21.11.2014, 08:25.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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          #5
          AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

          Hallo Koischwitz,

          was L.E.Fant damit sagen wollte ist, hier geht es um umsatzsteuerliche Fragen und Punkte wie Nebenleistung trägt Schicksal der Hauptleistung, wo es viele Grenzfälle und. Aus deinen Angaben geht nicht hervor bist du Einzelunternehmer oder du sprichst von wir -> seit ihr eine GbR oder ein Verein ?
          Wenn du das Problem nicht mit deinem zuständigen Finanzamt klären konntest, dann können und dürfen die Anwender hier im Forum nicht helfen, dafür gibt es die steuerberatenden Berufe.

          Tschüß

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            #6
            AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

            [QUOTE=Beamtenschweiß;183068Abschnitt 106 Absatz 3 Satz 4 UStR[/QUOTE]

            Ob Abschnitt 4.20.1 des Anwendungserlasses hier zutrifft weiß ich nicht. Denn so wie Koischwitz etwas verschwommen formuliert hat ('Wir geben hierbei ...') ist ja Kaffee und Kuchen schon im Eintrittspreis enthalten. Andernfalls käme ich in diesem Fall auch nie auf die Idee einer Nebenleistung. Solche Überlegungen gab es ja bei diesen Dinnershows oder wie das alles heißt :-S

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              #7
              AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

              Bei den Dinnershows geht es aber um die Streitfrage ob für den Gesamtpreis der reguläre Steuersatz gilt (Hauptleistung Restauration + Nebenleistung Show) oder ob die Leistungen gesplittet werden können, so dass nur die Restauration voll versteuert wird und für die Show der ermäßigte Steuersatz angewendet wird.

              Dem TE geht es aber eher um die Frage, ob die Darreichung von Kaffee + Kuchen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG mit erfasst ist. Diese Frage wird m.e. in Abschnitt 106 UStR eindeutig beantwortet.
              Mit freundlichen Grüßen

              Beamtenschweiß
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                #8
                AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

                Hallo,

                der TE hat ja am Anfang mitgeteilt er konnte den Sachverhalt mit seinem Finanzamt nicht klären, normalerweise hätte die Auskunft lt. Gesetzesformulierung in der Richtlinie 106 ja eindeutig ausfallen müssen oder können, er hat uns aber gar nicht mitgeteilt was das Finanzamt denn zur Antwort gegeben hat oder hat ihm die Antwort nur nicht gefallen, leider hat er sich nicht mehr geäußert bis jetzt.
                Letztendlich muss das Finanzamt seinen Sachverhalt beurteilen und einordnen.

                Tschüß

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                  #9
                  AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

                  Hallo @Beamtenschweiß,

                  und woraus schließt du das?

                  -Dem TE geht es aber eher um die Frage, ob die Darreichung von Kaffee + Kuchen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG mit erfasst ist-
                  oder interpretierst du es einfach so hinein.
                  Der TE hat nirgends etwas von Steuerbefreiung gesagt.
                  Die Fragestellung ist äußerst unklar und außerdem betrifft es m.E. eindeutig Steuerberatung

                  Gruß FIGUL
                  Gruß FIGUL

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                    #10
                    AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

                    Hallo FIGUL,

                    Ich interpretiere dies aus dem Titel des Postings, sowie der Frage des TE ob die Nebenleistungen wie die Hauptleistungen gebucht werden können.
                    Mit freundlichen Grüßen

                    Beamtenschweiß
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                    Kommentar


                      #11
                      AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

                      Hallo Beamtenschweiß

                      Ja, das Lesen (Überschrift) :-(

                      Gruß FIGUL
                      Gruß FIGUL

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                        #12
                        AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

                        Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                        Hallo FIGUL,

                        Ich interpretiere dies aus dem Titel des Postings, sowie der Frage des TE ob die Nebenleistungen wie die Hauptleistungen gebucht werden können.
                        Sorry, Ich - 71 - wir - mein Mann,
                        Steuerberater: ja - leider aber vor einem Jahr von uns - und der Erde - gegangen - verstorben.
                        Nun müssen wir uns alleine zurechtfinden. Dabei haben wir festgestellt, dass es diesen $ 4 Nr. 20 a gibt.
                        - hat uns leider auch der 'Steuerberater" nie darauf hingewiesen.
                        Nach einem Anruf beim FA wurde uns mitgeteilt, dass diese Nebenleistung ( Kaffe und Kuchen ) entweder als Nebenleistung oder als Umsatzsteupflchtig anzusehen ist.
                        Dieses müsste geprüft werden.
                        Damit haben wir - mein Mann und ich - immer noch keine Ahnung wo dieses - wie auch immer - gebucht werden muss.

                        sorry, für die Verwirrung

                        - - - Aktualisiert - - -

                        Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                        Bei den Dinnershows geht es aber um die Streitfrage ob für den Gesamtpreis der reguläre Steuersatz gilt (Hauptleistung Restauration + Nebenleistung Show) oder ob die Leistungen gesplittet werden können, so dass nur die Restauration voll versteuert wird und für die Show der ermäßigte Steuersatz angewendet wird.

                        Dem TE geht es aber eher um die Frage, ob die Darreichung von Kaffee + Kuchen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG mit erfasst ist. Diese Frage wird m.e. in Abschnitt 106 UStR eindeutig beantwortet.
                        Danke, da finde ich aber leider auch nichts!

                        Gruß

                        - - - Aktualisiert - - -

                        Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                        Bei den Dinnershows geht es aber um die Streitfrage ob für den Gesamtpreis der reguläre Steuersatz gilt (Hauptleistung Restauration + Nebenleistung Show) oder ob die Leistungen gesplittet werden können, so dass nur die Restauration voll versteuert wird und für die Show der ermäßigte Steuersatz angewendet wird.

                        Dem TE geht es aber eher um die Frage, ob die Darreichung von Kaffee + Kuchen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG mit erfasst ist. Diese Frage wird m.e. in Abschnitt 106 UStR eindeutig beantwortet.
                        sorry:" Wenn die Lieferung von Speisen, Getränken und Süßwaren als Nebenleistung anzusehen ist (BFH-Urteil vom 18.5.1988, BStBl II S. 799), erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf diese Lieferungen."

                        Nur: wo und wie werden diese Kosten gebucht?

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                          #13
                          AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

                          Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
                          Hallo,

                          der TE hat ja am Anfang mitgeteilt er konnte den Sachverhalt mit seinem Finanzamt nicht klären, normalerweise hätte die Auskunft lt. Gesetzesformulierung in der Richtlinie 106 ja eindeutig ausfallen müssen oder können, er hat uns aber gar nicht mitgeteilt was das Finanzamt denn zur Antwort gegeben hat oder hat ihm die Antwort nur nicht gefallen, leider hat er sich nicht mehr geäußert bis jetzt.
                          Letztendlich muss das Finanzamt seinen Sachverhalt beurteilen und einordnen.

                          Tschüß
                          mir wurde nur gesagt: DAS MÜSSE GEPRÜFT WERDEN

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                            #14
                            AW: Nebenleistungen bei steuerfreien Einnahmen gem. § 4 Nr. 20a Umsatzsteuergesetz

                            Hallo Koischwitz,

                            die einzigen die dir bei deinem Problem helfen können und dürfen, sind ein Steuerberater und dein FA.
                            Alles was man dir hier ggf. geben kann ist ein kleiner Denkanstoß, wo du nachlesen könntest. Mehr ist hier nicht zulässig da man dies als unerlaubte Hilfe in Steuersachen auslegen könnte.

                            Von daher von mir abschließend auch nur noch ein Auszug aus Abschnitt 106 UStR, welche m. e. eindeutig ist und wohl auch die Argumentationsgrundlage deines FA sein dürfte:

                            (3) 1 Befreit sind die eigentlichen Theaterleistungen einschließlich der damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen. 2 Als Theaterleistungen sind auch solche Leistungen anzusehen, die gegenüber einem gastgebenden Theater ausgeführt werden, z.B. zur Verfügung stellen eines Ensembles. 3 Zu den Nebenleistungen gehören insbesondere die Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von Programmen und die Vermietung von Operngläsern. 4 Die Abgabe von Speisen und Getränken bei Theatervorstellungen ist keine nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerfreie Nebenleistung (BFH-Urteile vom 14. 5. 1998, V R 85/97, BStBl 1999 II S. 145 , vom 21. 4. 2005, V R 6/03, BStBl II S. 899, und vom 18. 8. 2005, V R 20/03, BStBl II S. 910 ).
                            Mit freundlichen Grüßen

                            Beamtenschweiß
                            ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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