Ich weiß, dass hier keine steuerrechtlichen Beratungen durchgeführt werden. Diese Anfrage hat jedoch keinen steuerrechtlichen Hintergrund und hinterfragt keine steuerrechtlichen Voraussetzungen, sondern zielt nur darauf ab, bereits bestehende Fakten und Tatsachen korrekt und nicht wohlmöglich doppelt in das Formular Anlage V des Finanzamts einzutragen.
Erhaltungsaufwendungen (Reparatur Heizung, Warmwasserpumpe, Anschaffung Antenne für Funk-Schließanlage Tiefgarage) trage ich in Zeile 41 ein. Auch dann, wenn die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt wurden.
Nicht auf den Mieter umlagefähige Betriebskosten (Legionellenbeprüfung, Verwaltungsbeiratversicherung, Wartung Rauchwarnmelder) trage ich in Zeile 48 ein.
Nicht auf den Mieter umlagefähige Verwaltungskosten (Honorar für Hausverwaltung, Sonderverwaltungsaufwand, Bankgebühren kommen bei mir in Zeile 49.
Nun habe ich gesehen bzw wurde mir von meinem kommerziell erworbenen Steuerprogramm erklärt, dass zu Zeile 51 auch Hausgeldzahlungen gehören können, wenn vorher der Anteil der Instandhaltungsrücklage hiervon abgezogen wird.
Was macht man nun? Einfach nur die Zeile 51 ausfüllen, mit Berücksichtigung einer Nachzahlung bzw. Erstattung der Hausverwaltung aus der Jahresabrechnung? Oder die Zeilen 41, 48 und 49 ausfüllen? Beides gleichzeitig geht ja wohl nicht, weil es dann eine Doppelerfassung sein würde.
Moment: in diesem Fall müssten Ausgaben, die aus der Instandhaltungsrücklage beglichen werden, ja weiterhin separat aufgeführt werden. Und von den anzusetzenden Hausgeldzahlungen müssen dann ja auch die Nebenkosten herausgerechnet und abgezogen werden, die auf den Mieter erfolgreich umgelegt wurden. Wiederum inklusive Berücksichtigung einer Nachzahlung bzw. Erstattung des Mieters aus der Nebenkostenabrechnung.
Liege ich mit meinen Gedanken richtig?
Erhaltungsaufwendungen (Reparatur Heizung, Warmwasserpumpe, Anschaffung Antenne für Funk-Schließanlage Tiefgarage) trage ich in Zeile 41 ein. Auch dann, wenn die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt wurden.
Nicht auf den Mieter umlagefähige Betriebskosten (Legionellenbeprüfung, Verwaltungsbeiratversicherung, Wartung Rauchwarnmelder) trage ich in Zeile 48 ein.
Nicht auf den Mieter umlagefähige Verwaltungskosten (Honorar für Hausverwaltung, Sonderverwaltungsaufwand, Bankgebühren kommen bei mir in Zeile 49.
Nun habe ich gesehen bzw wurde mir von meinem kommerziell erworbenen Steuerprogramm erklärt, dass zu Zeile 51 auch Hausgeldzahlungen gehören können, wenn vorher der Anteil der Instandhaltungsrücklage hiervon abgezogen wird.
Was macht man nun? Einfach nur die Zeile 51 ausfüllen, mit Berücksichtigung einer Nachzahlung bzw. Erstattung der Hausverwaltung aus der Jahresabrechnung? Oder die Zeilen 41, 48 und 49 ausfüllen? Beides gleichzeitig geht ja wohl nicht, weil es dann eine Doppelerfassung sein würde.
Moment: in diesem Fall müssten Ausgaben, die aus der Instandhaltungsrücklage beglichen werden, ja weiterhin separat aufgeführt werden. Und von den anzusetzenden Hausgeldzahlungen müssen dann ja auch die Nebenkosten herausgerechnet und abgezogen werden, die auf den Mieter erfolgreich umgelegt wurden. Wiederum inklusive Berücksichtigung einer Nachzahlung bzw. Erstattung des Mieters aus der Nebenkostenabrechnung.
Liege ich mit meinen Gedanken richtig?
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