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Klar, man kann die Kerntaxonomie auswählen. Allerdings gibts dann im Anlagevermögen keine Positionen für Schweine, Rinder und Pferde mehr (oder "stehendes Holz", "Wirtschaftsgebäude" oder "Gewächshäuser" oder was man halt sonst so bei LuF alles haben könnte). Und bei "Immaterielle Vermögensgegenstände" fehlt in der Kerntaxonomie "Zahlungsansprüche Betriebsprämie", das ich bisher in jeder LuF-Bilanz gesehen habe (auch wenn ich gar nicht weiß, was das ist)
Wenn man das alles nicht hat, kann man die Kerntaxonomie natürlich verwenden, aber bei einem "richtigen" LuF-Betrieb könnte es schwierig werden...
Herzlichen Dank für die Antworten.
Dann müssen wir halt warten bis zur nächsten Jahresversion.
Ist schon blöde von Lexware nicht daran zu denken, dass so mancher Betrieb seinen Bilanzstichtag nicht erst am 31.12.2020 hat sondern schon irgendwann im Laufe des Jahres...
Hi, das ELSTER-Modul ist offenbar der Meinung, der Nutzer müsste im Berichtsteil Steuerliche Gewinnermittlung bei den Zurechnungen Angaben in der Position zuzüglich Verlustbetrag nach § 55 Abs. 6 EStG machen:
Warum ELSTER dieser Meinung ist, weiß ich allerdings nicht - ich bin kein großer LuF-Auskenner. In dem entsprechenden Paragraphen steht:
Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.
Möglicherweise hat er in seiner Gewinn- und Verlustrechnung solche Verluste geltend gemacht - aber die dürfen dann bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden (wie z.B. auch die Gewerbesteuer und andere nicht abziehbare Betriebsausgaben), also müssen sie in der Steuerlichen Gewinnermittlung dem Gewinn aus der GuV wieder hinzugerechnet werden.
In der ELSTER-Hilfe zu dieser Position steht dann noch:
Ist der Grund und Boden nach dem dem pauschalierenden Verfahren (§ 55 Abs. 1 bis 4 EStG) bewertet worden, dürfen Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme oder durch eine Teilwertabschreibung entstehen, nicht berücksichtigt werden.
Hallo an alle hier,
ich bin erstens neu hier und zweitens nicht selbst Anwender von Lexware, sondern Hilfegeber für einen Nutzer.
Dieser Nutzer - ein ruhender Land- und Forstwirtschaftlicher Betrieb - hat Mit Lexware seine Bilanz erstellt (Geschäftsjahr 1.7.19-30.6.20) und wollte seine E-Bilanz übermitteln. Dabei erhielt er folgende Fehlermeldung mit obenstehenden zusätzlicnhen Details:
"Für den Kontext 'D-2020' wurde kein Fakt zum Mussfeld '(http://www.xbrl.de/taxonomies/de-bra...s.LossEStG55_6' berichtet."
Kann mir jedmand weithelfen, was damit gemeint sein könnte, und wie ich diesen Fehler umgehen kann???
Ich bin zwar kein Steuerfachmann, aber ich vermute einfach einen Fehler in der Taxonomie...
Andererseits sitzt mit das Finanzamt schon im Nacken...
Ich freue mich auf Antwort(en).
Schönen Abend noch,
Peter
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