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E-Bilanz Fehlermeldung

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    E-Bilanz Fehlermeldung

    Guten Morgen zusammen,
    ich muss bis morgen meine E-Bilanz für 2019 übermitteln. Habe aber immernoch eine Fehlermeldung die ich nicht wirklich deuten kann.

    Ergebnis der Prüfung
    ErrorCode: 610001002
    ErrorText: Fehler während der Plausibilitätsprüfung, Datensatz nicht plausibel. Zur Ermittlung der fehlgeschlagenen
    Plausibiltätsprüfungen muss der Rückgabepuffer (Parameter "rueckgabeXmlPuffer") ausgewertet werden.
    ServerAnswer:
    ServerResult:
    lfde.Fehlernummer: 1
    FachlicheFehlerId: 170165124
    Feldidentifikator: bs.eqLiab.equity.netIncome.taxBalanceGenerally.cor rWithdrawal
    LfdNrVordruck: 1
    Mehrfachzeilenindex: 1
    Nutzdatenticket: 20211001154109
    PrivateKennnummer:
    RegelName:
    Text: [336,134] Die Position '{http://www.xbrl.de/taxonomies/de-gaap-ci-2018-04-
    01}bs.eqLiab.equity.netIncome.taxBalanceGenerally. corrWithdrawal' ist für die Einreichung bei der Finanzverwaltung nicht zugelassen.
    Untersachbereich:

    Was ist hier mein Fehler.

    #2
    Da steht was in den Bilanz-Passiva unter Eigenkapital - steuerlicher Ausgleichsposten - Entnahmenkorrektur. Das darf man nicht übermitteln, denn:
    Die Position "Entnahmenkorrektur" beinhaltet die durch die Finanzverwaltung vorgenommene(n) Änderungen der Entnahmen.
    Der ganze Bereich Steuerlicher Ausgleichsposten ist wie folgt definiert:
    Die Position „Eigenkapital, steuerlicher Ausgleichsposten“ kann zur Abbildung von Unterschieden zwischen dem handels- und steuerrechtlichen Kapital, welche sich beispielsweise aus Ansatz- und / oder Bewertungsunterschieden ergeben, genutzt werden. Bei Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften / Mitunternehmerschaften, welche nicht unter § 264a ff. HGB fallen, unterliegt der Kapitalausweis keinen strengen handelsrechtlichen Gliederungsvorgaben. § 247 Abs.1 HGB fordert lediglich das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Demgemäß können daher die o.g. Differenzbeträge bei den für diese Rechtsformen hinterlegten Kapitalpositionen berücksichtigt werden. In diesen Fallkonstellationen gilt dies sowohl für die Übermittlung einer reinen Steuerbilanz, als auch für die im Rahmen einer Überleitungsrechnung zu berücksichtigenden Anpassungsbeträge. Unterliegen Unternehmen hinsichtlich ihres Eigenkapitalausweises jedoch den gesonderten Vorschriften der §§ 264c, 266 HGB ff. wird in der Literatur vertreten, dass handelsrechtliche Gliederungsvorgaben auch steuerlich zu beachten sind. Nach dieser Auffassung dürfen auch in einer Steuerbilanz / übergeleiteten Handelsbilanz handelsrechtliche Kapitalausweise –bspw. hinsichtlich des Festkapitals, Stammkapitals, Rücklagen, Jahresüberschuss etc.- sowohl hinsichtlich des Ausweises selbst, als auch dem Wert nach nicht anders als in der maßgebenden Handelsbilanz dargestellt werden. Der steuerliche Ausgleichposten dient somit in diesen Sachverhalten als genereller Korrekturposten zum handelsbilanziellen Kapitalausweis. Gleiches gilt für die im Rahmen einer von der Finanzverwaltung in diesem Rechtssinn zu erfassenden Änderungen. Der steuerliche Ausgleichsposten verbleibt selbst bei negativem Eigenkapital auf der Passivseite. In diesem Fall wird auf der Aktivseite der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag / nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil und auf der Passivseite weiterhin der steuerliche Ausgleichsposten ausgewiesen.

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