Steuererklärung 2017 jetzt noch machen

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  • Lizzi
    Neuer Benutzer
    • 08.11.2021
    • 2

    #1

    Steuererklärung 2017 jetzt noch machen

    Hallo zusammen, ich möchte erstmalig eine Steuererklärung abgeben und bestmöglich gleich für die letzten 4 Jahre. Kann ich die Steuererklärung 2017 noch mit Elster machen oder benötige ich dafür eine Steuersoftware, wie WISO Steuer für das Steuerjahr 2017?

    LG Lizzi
  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 46058

    #2
    Kann ich die Steuererklärung 2017 noch mit Elster machen oder benötige ich dafür eine Steuersoftware, wie WISO Steuer für das Steuerjahr 2017?
    Du benötigst keine kommerzielle Steuersoftware, das geht auch mit Mein ELSTER. Du musst beim Start der Erklärung nur das Jahr 2017 auswählen.

    Wenn du mit 2017 beginnst und dieses Jahr zuerst übermittelst, kannst du ab 2018 die Datenübernahme aus dem Vorjahr nutzen.

    Du könntest auch noch ElsterFormular verwenden, aber nur bis zum Jahr 2019. Allerdings müsstest du dort das Jahr 2017 erst nachinstallieren.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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    • FIGUL
      Neuer Benutzer
      • 05.03.2012
      • 8544

      #3
      Hallo,

      da gibt es fette Zinsen
      Gruß FIGUL

      Kommentar

      • Lizzi
        Neuer Benutzer
        • 08.11.2021
        • 2

        #4
        Danke für die Anworten :-)

        Kommentar

        • Charlie24
          Erfahrener Benutzer
          • 14.03.2014
          • 46058

          #5
          da gibt es fette Zinsen
          Das glaube ich nicht ! Die Erstattungszinsen in Höhe von jährlich 6% sind verfassungswidrig und müssen durch den Gesetzgeber neu

          geregelt werden. Die Zinsfestsetzung erfolgt bereits seit Mitte 2020 nur noch vorläufig mit dem Hinweis auf die inzwischen festgestellte

          Verfassungswidrigkeit. Diese vorläufigen Bescheide sind abänderbar und werden nach der Neuregelung sicher auch abgeändert.

          - Vollverzinsung - Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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          • FIGUL
            Neuer Benutzer
            • 05.03.2012
            • 8544

            #6
            Hallo,

            Aber sie werden gezahlt.
            Erklärung für 2017 wurde im Mai 2021 abgegeben.
            Bescheid kam im August.
            Gezahlt wurden 14%
            Wie und wann und ob und für welchen Zeitraum der Bescheid geändert wird
            weisst du nicht und ich auch nicht

            Gruß FIGUL

            Kommentar

            • Charlie24
              Erfahrener Benutzer
              • 14.03.2014
              • 46058

              #7
              Wie und wann und ob und für welchen Zeitraum der Bescheid geändert wird weisst du nicht und ich auch nicht
              Wenn der Bescheid in dem Punkt für vorläufig erklärt wurde, muss spätestens ab 2019 geändert werden. Das steht doch im Beschluss:

              Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre,
              auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt es
              hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift. Insoweit ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen,
              die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              • FIGUL
                Neuer Benutzer
                • 05.03.2012
                • 8544

                #8
                Hallo,

                abwarten.
                d.h. Rückzahlung Zinserträge. Erstattung vom FA darauf angefallene Kapitalertragssteuer.
                Erstattung darauf angefallene KiSt in Bayern vom Kirchensteueramt
                Gruß FIGUL

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                • Charlie24
                  Erfahrener Benutzer
                  • 14.03.2014
                  • 46058

                  #9
                  abwarten.
                  Das muss man natürlich, aber ab 2019 wird sicher neu gerechnet. Ich habe bei einer Erbengemeinschaft, deren Auseinandersetzung vor

                  zwei Monaten vorläufig abgeschlossen wurde, wegen solcher Erstattungszinsen eine Rückstellung von über 1.000,00 € gebildet. Sonst

                  laufe ich nämlich Gefahr, im nächsten Jahr das Geld für die Rückzahlung von den Erben holen zu müssen.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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