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Option Einzelveranlagerung oder Zusammenveranlergung

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    Option Einzelveranlagerung oder Zusammenveranlergung

    Hallo Erlster Forum,
    ich hoffe,das ich hier an der richtigen adresse bin. folgendes problem hat sich bei einen hilferuf meiner kollegin resultiert. sie lebt seid letztes jahr (01/06/2010) getrennt von ihren mann und hat ab 01/06/2010 eine eigende wohung! Ihr mann hat die einzelveranlagrung gewählt. Sie wurde vom finanzamt angeschrieben. Was kann sie unternehmen. 1)Muss sie ihre steuererklärung als einzelveranlagerung annehmen ? 2) oder kann sie ein widerspruch durchsetzen, da die steuertabelle für eine zusammenveranlagerung für sie besser ist? 3) kann der mann den antrag zurücknehmen, wenn sich beide parteien einig sind?
    fraglich ist auch hier ob ihr mann die unterhaltspflicht in seiner steuererklärung angibt! bis jetzt hat sie keine zustimmung dafür gegeben. Sollte der ehemann abstand halten und die anlage U aussetzen im letzen jahr, muss sie trotz einzelveranlagerung die Anlage So ausführen. in der zeile 5 anlage So steht der Satz" soweit der Geber als sonderausgaben abgezogen werden können" 4) was ist damit gemeint?
    letze frage 5) kann ihr mann , wenn beide doch eine zusammenveranlagerung zustimmen die Unterhaltspflicht steuerlich abgeben?. das heißt zusammenveranlagerung + Unterhaltsplicht + Sonstige Einkünfte. Kann ich so die Steuer ausführen , so dass sie beide echte steuervorteile haben.
    ich weiß als neuling so viele fragen. bedanke mich schon in voraus für eure bemühungen
    gruss whoopy84

    #2
    AW: Option Einzelveranlagerung oder Zusammenveranlergung

    Da die Eheleute im Jahr 2010 noch zusammengelebt haben, geht es um eine Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung, nicht um Einzelveranlagungen.

    Wenn man sich einig ist, kann man das wählen. Gibt einer der Ehegatten eine getrennte Veranlagung ab, muss aber auch der andere Ehegatte eine getrennte machen.

    Nur um den anderen zu ärgern, darf man aber keine getrennte machen, d. h. wenn die eigenen Einkünfte Null sind, darf man die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verweigern.

    Unterhalt absetzen geht bei Zusammenveranlagung nicht, wohl aber bei der getrennten. Was da günstiger ist, müssen sie einfach mal versuchen, zu berechnen. Wird aber schwierig sein, in solchen Fällen, da die Daten des anderen Ehegatten nicht vorliegen. Soweit bezieht sich auf Beträge, d. h. wenn der eine 10000 abzieht, muss der andere 10000 versteuern.

    Empfehle Steuerberater/Rechtsanwalt. Sie selbst dürfen das nach dem Steuerberatungsgesetz nicht für andere Personen.
    Zuletzt geändert von Kloebi; 18.04.2011, 12:41.

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      #3
      AW: Option Einzelveranlagerung oder Zusammenveranlergung

      [QUOTE=Kloebi;125656]
      1)Nur um den anderen zu ärgern, darf man aber keine getrennte machen, d. h. wenn die eigenen Einkünfte Null sind, darf man die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verweigern.


      hallo kloebi danke für die schnelle antwort, werde es meiner arbeitskollegin vorschlagen sich einen steuerberater zu holen gruss whoopy84
      Zuletzt geändert von whoopy84; 19.04.2011, 18:29.

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        #4
        AW: Option Einzelveranlagerung oder Zusammenveranlergung

        1)Muss sie ihre steuererklärung als einzelveranlagerung annehmen?
        Nur, wenn sie sich nicht mit ihrem (Ex-)Mann einigen kann.

        2) oder kann sie ein widerspruch durchsetzen, da die steuertabelle für eine zusammenveranlagerung für sie besser ist?
        Alleine nur dann, wenn (wie geschrieben) der Ehemann keine eigenen Einkünfte hat. Aber da er Unterhalt zahlt, wird er wohl eigene Einkünfte haben.

        3) kann der mann den antrag zurücknehmen, wenn sich beide parteien einig sind?
        Ja, eine Änderung der Veranlagungsart ist grds. jederzeit möglich.

        4) fraglich ist auch hier ob ihr mann die unterhaltspflicht in seiner steuererklärung angibt! bis jetzt hat sie keine zustimmung dafür gegeben. Sollte der ehemann abstand halten und die anlage U aussetzen im letzen jahr, muss sie trotz einzelveranlagerung die Anlage So ausführen. in der zeile 5 anlage So steht der Satz" soweit der Geber als sonderausgaben abgezogen werden können" was ist damit gemeint?
        Das heißt, dass die Ehefrau auch dann die Unterhaltsleistungen als sonstige Einnahmen ansetzen muss, wenn der Ehemann die nicht als Sonderausgaben abgezogen hat, aber die MÖGLICHKEIT dazu gehabt hätte - weil sie die Anlage U ausgefüllt hat.

        letze frage 5) kann ihr mann , wenn beide doch eine zusammenveranlagerung zustimmen die Unterhaltspflicht steuerlich abgeben?. das heißt zusammenveranlagerung + Unterhaltsplicht + Sonstige Einkünfte. Kann ich so die Steuer ausführen , so dass sie beide echte steuervorteile haben.
        Kurze Antwort: nein. Unterhaltsleistungen werden nur bei getrennter Veranlagung (oder Einzelveranlagung, wenn die beiden irgendwann geschieden sind) angesetzt.

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          #5
          AW: Option Einzelveranlagerung oder Zusammenveranlergung

          hallo sabre , danke da du mir die fragen so klar geschrieben hast,
          so langsam bekomme ich ein farbiges bild!
          ein schönes osterfest gruss whoopy84

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