Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Nichtveranlagungsbescheinigung und Anlage KAP

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Nichtveranlagungsbescheinigung und Anlage KAP

    Hallo zusammen!
    Ich möchte trotz NV-Bescheinigung eine Einkommenssteuererklärung abgeben, um prüfen zu lassen, ob ich nicht doch einkommensteuerpflichtig bin. Ich habe neben der Rente Zinseinkünfte erzielt, von denen wg. der NV-Bescheinigung keine Steuern einbehalten wurden. Wenn ich jetzt die Zinsen in der Anlage KAP eingebe, bekomme ich die Abbruchmeldung: "Auf der Anlage KAP fehlen die Steuerabzugsbeträge zu den Kapitalerträgen lt.Steuerbescheinigung."

    Nun gibt es diese Abzugsbeträge ja nicht. Wie bekomme ich dennoch eine Steuerberechnung durch Elster?
    Herzliche Grüße
    FrTh

    #2
    AW: Nichtveranlagungsbescheinigung und Anlage KAP

    Wortlaut Abbruchhinweis:
    Auf der Anlage KAP fehlen die Steuerabzugsbeträge zu den Kapitalerträgen lt.Steuerbescheinigung. Falls es sich um Kapitalerträge handelt, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sind diese im Bereich: Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben - einzutragen.

    Haben Sie dies gemacht, was der Abbruchhinweis sagt? Es handelt sich dabei um die Zeile 15 ff. der Anlage KAP.

    Ergänzend müssen Sie in der Anlage KAP in Zeile 7 und 14 eine 0 eintragen.
    Zuletzt geändert von ; 04.05.2012, 05:42.

    Kommentar


      #3
      AW: Nichtveranlagungsbescheinigung und Anlage KAP

      Zur Prüfung der KAP-Nichtveranlagung ist mE. folgendes Vorgehen richtig:
      In KAP Zeile 15ff tragen Sie die Summe ALLER Kapitalerträge (Zinsen) ein. In den Zeilen 7 und 14 jeweils eine Null eintragen und mit Kreuz in Zeile 4 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge beantragen.

      Wenn Ihre Kapitalerträge zusammen mit den anderen Einkünften (Rente) abzgl. Sonderausgaben usw. insgesamt unter dem Grundfreibetrag liegen, sind auch die KAP-Einkünfte steuerfrei und die NV ist berechtigt. Insgesamt sollten also keine Steuern anfallen. Anstelle der nicht vorlegbaren Steuerbescheinigungen sollten Sie beim FA auf die NV-Bescheinigung verweisen.
      Zuletzt geändert von Kent; 05.05.2012, 12:09.
      mfg. - Kent

      Kommentar

      Lädt...
      X