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Anlage Unterhalt - Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

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    Anlage Unterhalt - Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

    Hallo, habe folgendes Problem:
    Mit aktueller Elster-Version Einkommensteuererklärung gemacht. Anlage Unterhalt ausgefüllt wegen unterjähriger Unterhaltszahlung an Mutter des gemeinsamen Kindes. In den Ratgebern zur Papiererklärung heißt es, dass sich Unterhaltsempfänger, der Unterhalt selbst erklärt hat, mit dem Sonderausgabenabzug des Zahlers einverstanden erklären muß, ohne eine solche Einverständniserklärung ein Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgen kann.
    Elster sieht aber offenbar eine solche Erklärung nicht vor, jedenfalls wird in der Steuerberechnung die Unterhaltsleistung gleich mal als agB berücksichtigt. Habe ich da irgendwo ein Kreuzchen übersehen oder wie gelingt es, das FA bei elektronischer Übermittlung der Steuererklärung per Elster zu einem Sonderausgabenabzug statt agB zu bringen?

    #2
    AW: Anlage Unterhalt - Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

    Raaaah: Habe zwar selbst die Antwort gefunden (glaube ich), es tut sich aber gleich eine neue Frage auf:
    - diese Regelung zur Einverständniserklärung gilt offenbar nur bei der Anlage U und nicht bei der Anlage Unterhalt, also nur bei Trennungs/nachehelichem Unterhalt und nicht bei Unterhalt für bedürftige Personen
    - wo muss dann aber die unterstützte Person (hier: nicht verheiratete Kindesmutter) die Unterhaltsleistungen in ihrer Steuererklärung angeben, wenn sie z.B. zum Jahresanfang noch Elterngeld erhält, dann Unterhalt, dann wieder arbeitet? Anlage SO Zeile 4 betrifft ja nur den Trennungs/nachehelichen Unterhalt, Anlage N Zeile 29 sieht Unterhalt offenbar nicht als Lohnersatzleistung ?

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      #3
      AW: Anlage Unterhalt - Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

      Sie haben Recht, für derartige Unterhaltszahlungen gilt nicht die Anlage U. Sind Unterhaltszahlungen nur im Bereich der aussergewöhnlichen Belastungen steuerlich zu berücksichtigen muss der Unterhaltsempfänger diese Zahlungen nicht versteuern, also auch nicht in der eigenen Steuererklärung eintragen.

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