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Gehaltsrückforderung

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    Gehaltsrückforderung

    Hallo zusammen,

    ich habe da eine Unklarheit bei der Erstellung meiner Steuererklärung für 2010.

    Ich war von 01/2010 bis 09/2010 auf Provisionsbasis beschäftigt und seit 10/2010 bin ich Student.
    Nach Beendigung meiner Tätigkeit erhielt ich im März 2011 eine Rückforderung zu viel gezahlter Provisionen, wodurch das tatsächliche Bruttogehalt vom auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesenen abweicht.

    Nun die Frage:
    Da die Rückforderung erst 2011 ausgesprochen und beglichen wurde: Kann ich diese trotzdem noch für das Steuerjahr 2010 geltend machen? Wenn ja, wie mache ich das im Elster?
    Oder muss ich für die Rückforderung extra eine Steuererklärung als Student machen, obwohl ich sonst nichts absetzen kann?

    Schon einmal vielen Dank im Voraus

    Andreas

    #2
    AW: Gehaltsrückforderung

    Es gilt das Zu- und Abflussprizip. Dies heist, dass Sie die Gehaltsrückforderung erst in dem Jahr steuerlich in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können, indem Sie auch tatsächich von Ihnen geleistet wurde - also 2011.

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      #3
      AW: Gehaltsrückforderung

      Danke, für die schnelle Antwort.

      Ja, das habe ich fast befürchtet.

      Nun habe ich 2011 kein steuerpflichtiges Einkommen gehabt (400 Euro Basis + etwas BAföG). Ist es überhaupt möglich für 2011 dann einen Lohnsteuerjahresausgelich vorzunehmen?

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        #4
        AW: Gehaltsrückforderung

        Wenn Sie sonst keine Einkünfte außer der Rückzahlung hatten, also einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte, können Sie einen Verlustrücktrag auf 2010 beantragen und haben damit indirekt den gewünschten Effekt.

        Kommentar


          #5
          AW: Gehaltsrückforderung

          Ich gehe davon aus, dass der 400 Euro Job pauschalbesteuert wird. Dann hat dies in Ihrer persönlichen Steuererklärung nichts mehr verloren. Wenn Sie sonst keine Einnahmen haben können Sie die Gehaltsrückzahlung 2011 als Werbungskosten geltend machen - es entstehen negative Einkünfte. Diese werden dann auf das Vorjahr zurückgetragen und wirken sich so für Sie steuerlich als Verlustrücktrag aus.

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