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Kinderbetreuungskosten werden nicht berücksichtigt

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    Kinderbetreuungskosten werden nicht berücksichtigt

    Bei meiner Steuererklärung kommt immer wieder diese Fehlermeldung:

    Kinderbetreuungskosten konnten nicht berücksichtigt werden.
    Bei dem Abzug von Kinderbetreuungskosten bei einem Kind wurde der steuerfreie
    Ersatz nicht maschinell berücksichtigt. Für Berechnungszwecke können Sie den Wert direkt von den
    Aufwendungen abziehen und dies Ihrem Finanzamt vermerken.

    Und nun der Sachverhalt
    Beide berufstätig mit Unterbrechung von weniger als 4 Monaten
    Kind ganzjährig betreut
    Mutter bekommt teilweise erstattung durch AG
    habe alle kosten bei mir (mutter) eingetragen, da ich durch die erstattung sonst "minuswerbungskosten" hätte.
    betreuungskosten gehen vom gemeinsamen konto ab.

    hoffe auf hilfe, mir raucht schon der kopf

    #2
    AW: Kinderbetreuungskosten werden nicht berücksichtigter

    Wo kommt der Hinweis - bei der Plausibiltätsprüfung oder der Steuerberechnung?
    Welche Zeilen haben Sie mit welchen Werten ausgefüllt?

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      #3
      AW: Kinderbetreuungskosten werden nicht berücksichtigt

      Bei der Steuerberechnung. die Plausibilitätsprüfung zeigt keinen Fehler an.
      Gesamtkosten 2340
      Erstattung vom AG 1400

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        #4
        AW: Kinderbetreuungskosten werden nicht berücksichtigt

        Da der Fehlerhinweis erst bei der Steuerberechnung kommt dürfte eine elektronische Datenübermittlung möglich sein. Sie können jetzt zwar keine Steuerberechnung in Elster durchführen, aber Sie erhalten ja den Papiersteuerbescheid vom Finanzamt.

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          #5
          AW: Kinderbetreuungskosten werden nicht berücksichtigt

          ist es denn richtig, wenn ich bei mir alle kosten eintrage und bei meinem Mann nichts..er trägt die kosten ja auch mit.

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            #6
            AW: Kinderbetreuungskosten werden nicht berücksichtigt

            Grundsätzlich ist es so, daß der Arbeitgeber alle Kinderbetreuungskosten steuer- und sv-frei erstatten kann. Dazu gehören auch die während der Kinderbetreuung anfallenden Verpflegungskosten.

            Der Arbeitnehmer kann bei gegebenen Voraussetzungen (z. B. Beschäftigungsverhältnis) hingegen nur 2/3 der Betreuungskosten ohne Verpflegung absetzen.

            Da von Gesamtkosten geschrieben wurde, ist anzunehmen, daß es die Kosten inklusive Verpflegung sind. Somit müßte dieser Punkt erstmal geklärt werden.

            Des weiteren ist es so, daß die Erstattung bei demjenigen, der die Kosten ansetzt, gegengerechnet werden muß.

            Nehmen wir mal an, daß die reinen Betreuungskosten ohne Verpflegung in Höhe von 2.100 Euro anfielen, könnte man 2/3 = 1.400 Euro abziehen. Der Arbeitgeber hat 1.400 Euro erstattet, so daß sich der Werbungskostenabzug auf 0,00 Euro reduziert.
            Mit freundlichen Grüßen

            Ronald

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