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Kinderbetreungskosten während Ausbildung des Partners

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    Kinderbetreungskosten während Ausbildung des Partners

    Hallo zusammen,
    ich habe hier viel herumgestöbert und daraufhin jetzt diese Eingaben gemacht.
    Ich bin vollzeit berufstätig, meine Frau begann eine schulische Ausbildung (ohne Einkommen) im August 2011. Darufhin musste unser Sohn (2 Jahre im August) Juli-Dez. in die Krippe. Kosten 2.487,-EURO
    Kann jemand sagen, ob die folgenden Eingaben so korrekt sind:
    Z61 komplett mit "Zeitraum" und 2.487,-
    Haken bei "Vater"
    Z62 Haken bei "Erwerbstätig" / Zeitraum / Aufwendung 2.487,-
    Haken bei "Anderer Elternteil"
    Z71 Haken bei "Ausbildung" / Zeitraum / Aufwendungen 0,-EURO
    Z77 Haken bei "Vater"
    Z81 1. Spalte 2.487,- / 2. Spalte 1.658,-
    Z87 Zeitraum Jan-Dez. gemeinsamer Haushalt der Eltern / Zeitraum Jan-Dez. Kind gehört zum Haushalt

    Sonst habe ich keine weiteren Eingaben gemacht und bin mir jetzt unsicher, ob ich noch weitere Eingaben machen muss.

    Vielen Dank und beste Grüße
    der Nutzi

    #2
    AW: Kinderbetreungskosten während Ausbildung des Partners

    Haben Sie im Auswahlmenü die Plausibilitätsprüfung für die gesamte Steuererklärung angestossen und werden Ihnen dort Fehlerhinweise angezeigt? Wenn ja, welche?

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      #3
      AW: Kinderbetreungskosten während Ausbildung des Partners

      Hallo,

      die Plausibilitätsprüfung hat keine Fehler angezeigt.
      Ich bin mir aber nicht sicher, ob bei der 2/3-Eingabe alles richtig ist.

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        #4
        AW: Kinderbetreungskosten während Ausbildung des Partners

        Hallo,
        mir sind noch einige Eingaben unklar.
        Wie sieht es mit den Fahrtkosten der schulischen Ausbildung meiner Frau aus? Können diese abgesetzt werden?
        Für die schulische Ausbildung meiner Frau gibt es keine Einkünfte und auch keine Lohnsteuerbescheinigung.
        In der Anlage N gebe ich dennoch die Entfernungspauschale ein. Bei der Berechnung kommt die Fehlermeldung, dass zwar die Pauschale eingegeben wurde, aber kein Lohn.
        Können die Kosten geltend gemacht werden? Wenn ja, wo?

        Ein weiterer Punkt: wir müssen die Kinder, wegen meiner Berufstätigkeit und der Ausbildung meiner Frau, in Ganztagskindergärten unterbringen. Dafür muss ebenfalls ein längerer Weg, und damit zusätzliche Fahrtkosten aufgebracht werden. Für meine Frau verdoppelt sich dadurch der Fahrweg zur Ausbildungsstätte. Können auch diese Fahrtkosten abgesetzt werden? Auch hier: wenn ja, wo?
        Vielen Dank

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          #5
          AW: Kinderbetreungskosten während Ausbildung des Partners

          Hallo,

          kann mir keiner zu meinen Anliegen helfen?

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            #6
            AW: Kinderbetreungskosten während Ausbildung des Partners

            Bitte erläutern Sie doch den Begriff der schulischen Ausbildung, da davon die steuerliche Beurteilung abhängig ist. Sie sprechen auch von einer Ausbildungsstätte. Handelt es sich um eine erstmalige Berufsausbildung?
            Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann nur für die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt werden. Soweit längere Wege bedingt durch die Fahrten zur Kindertagesstätte anfallen sind diese steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Sie sind mit dem Kindergeld abgegolten.

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              #7
              AW: Kinderbetreungskosten während Ausbildung des Partners

              Hallo korsika,
              danke für die Rückantwort.
              Bei der schulischen Ausbildung handelt es sich um eine Erzieher-Ausbildung in einer berufsbildenden Schule ohne Ausbildungsvergütung. Es geht über 3 Jahre.
              Es handelt sich um die erstmalige Berufsausbildung.
              Kann hierfür die Entfernungspauschale anerkannt werden? Wenn ja, wo trage ich es ein?

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                #8
                AW: Kinderbetreungskosten während Ausbildung des Partners

                Da der Ausbildung kein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt stellen die Aufwendungen Ausbildungskosten dar, die Sie im Hauptvordruck Seite 2 Zeile 48 eintragen. Die Eingabehilfe dazu beantwortet auch Ihre Frage und lautet wie folgt:


                Aufwendungen für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, soweit nicht bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist, werden bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Sind bei Ihrem Ehegatten entsprechende Aufwendungen entstanden, können diese ebenfalls bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
                Zu den Ausbildungskosten gehören nicht nur Lehrgangs- und Studiengebühren sowie die Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial, sondern auch Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer auswärtigen Unterbringung. Für die Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte erhalten Sie regelmäßig eine Entfernungspauschale von 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer. Zweckgebundene steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Ausbildung sind von den Aufwendungen abzuziehen.
                Entstehen die Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung, ein weiteres Studium, ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht (vgl. die Erläuterungen zu Zeile 45 der Anlage N).
                BFH VI R5/10 v. 28.07.11

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