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Verlustvortrag fürs Zweitstudium in 2010 vergessen

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    Verlustvortrag fürs Zweitstudium in 2010 vergessen

    Ich arbeite gerade an der Steuererklärung für 2011.

    Folgender Sachverhalt bringt mich ein wenig ins schwitzen:

    2010: Verlust durchs Zweitstudium ca. 14.000 EUR.
    2010: Verdienst durch Job (Oktober - Dezember) nach Abzug der Werbungskosten unter Freibetragsgrenze
    2010: Dabei KEINEN Verlustvortrag eingereicht (Milchmädchenrechnung meinerseits: Keine Steuern gezahlt, kein Verlustvortrag nötig)
    2011: Steuerbescheid erhalten und Steuern zurück erhalten.

    Ein erster Anruf heute beim FA war eher ernüchternd:

    Zitat: Wenn der Steuerbescheid 2010 rechtskräftig war, können Sie den Verlust aus 2010 jetzt nicht mehr vortragen.

    Meine Frage: Muss ich nun mehrere 1000 EUR abschreiben?

    Über eine kurze Information würde ich mich sehr freuen!

    Vielen Dank!
    Zuletzt geändert von London; 08.10.2012, 14:17.

    #2
    AW: Verlustvortrag fürs Zweitstudium in 2010 vergessen

    Beantragen Sie schriftlich, den Steuerbescheid 2010 zu ändern und einen Verlustfestellungsbescheid zu erlassen und begründen dies mit Ihrer Unwissenheit. Wenn Sie Glück haben, macht das FA mit. Kommt auf Ihre Fachkenntnis an, ob Ihnen ein sog. grobes Verschulden zuzurechnen ist. Die Aufstellung der Studienkosten am Besten gleich beifügen. Googeln sie mal grobes Verschulden.

    Kommentar


      #3
      AW: Verlustvortrag fürs Zweitstudium in 2010 vergessen

      Bei der Summe lohnt sich ein Versuch auf jeden Fall. Die Wahrscheinlichkeit, dass das FA den Antrag mit Verweis auf erwähntes grobes Verschulden ablehnt, ist allerdings hoch, da nicht einfach aus Unkenntnis eine unvollständige Erklärung abgegeben wurde, weil vergessen wurde, etwas anzugeben. Tatsächlich war ja anscheinend bekannt, dass Zweitstudiumskosten Werbungskosten sind; es wurden andere Werbungskosten eingetragen, so dass die Frage nach Werbungskosten im Formular offensichtlich zur Kenntnis genommen wurde, aber ganz bewusst mit dem Eintragen von Werbungskosten aufgehört, als der Grundfreibetrag unterschritten wurde und man der Auffassung war, dass es sich nicht mehr auswirkt, noch mehr Werbungskosten einzutragen.

      Und wenn da jemand beim FA nicht ganz besonders gute Laune hat, und nicht das BFH-Urteil vom 20.11.2008, III R 107/06 mit Verweisen kennt, sieht es mau aus.

      Zitat:
      b) Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; in BFH/NV 2007, 866). Dies gilt auch dann, wenn er eine derartige, im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte Frage nur deshalb nicht oder nur unvollständig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben hätten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 441, sowie in BFH/NV 2007, 866).
      Zitat Ende

      Insofern erscheint es mir nicht unangebracht, sich vor dem Antrag beraten zu lassen, denn mit der Aussage des Ausgangsposts, dass man die Kosten des Studiums bewusst nicht eingetragen hat, weil man dachte, dass es nichts bringt, könnte man ins offene Messer laufen, s.o.

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