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Kurzfristige Beschäftigung dann Festanstellung, 2 Anlagen N und Vorsorgeaufwand

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    Kurzfristige Beschäftigung dann Festanstellung, 2 Anlagen N und Vorsorgeaufwand

    Hallo Zusammen,
    zunächst eine allgemeine Frage:
    Ich habe meine Steuererklärung für 2011 noch nicht abgeben und das Finanzamt gebeten mir bis Ende des Jahres Zeit zu geben. Stimmt es, dass es entscheidend ist, wann meine elektronische Steuererklärung bei denen eingeht? D.h. reicht es, wenn ich die elektronische Steuererklärung bis 31.12. noch versende und dann die komprimierte Steuererklärung + Belege per Post bei denen später ankommt.

    Desweiteren meine Frage zu Anlage N und Anlage Vorsorgeaufwand:
    Ich habe im Feb 2011- März 2011 kurzfristig beschäftigt auf Steuerklasse 1 während meines Studium gearbeitet. (Studium bis Sep. 2011)
    Im Dezember 2011 habe ich dann eine Festanstellung, ebenso Steuerklasse 1 begonnen.
    Für beides habe ich eine Elektronische Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber

    Verwende ich nun 2 Anlagen N und 1 mal die Anlage Vorsorgeaufwand. D.h. Anlage Vorsorgeaufwand für die Festanstellung, weil bei der kurzfristigen Beschäftigung hatte ich ja keine KV und PV etc. Abzüge?
    Oder, rechne ich einfach beides zusammen und mache dementsprechend 1 Anlage N und 1 Anlage Vorsorgeaufwand?

    Vielen Lieben Dank für Eure Antwort.
    Ist das 1. Mal, dass ich das Ding allein und per Elster mache.

    LG

    #2
    AW: Kurzfristige Beschäftigung dann Festanstellung, 2 Anlagen N und Vorsorgeaufwand

    Zitat von FRIEDEN Beitrag anzeigen
    Stimmt es, dass es entscheidend ist, wann meine elektronische Steuererklärung bei denen eingeht? D.h. reicht es, wenn ich die elektronische Steuererklärung bis 31.12. noch versende und dann die komprimierte Steuererklärung + Belege per Post bei denen später ankommt.
    Nein.

    Zur zweiten Frage: am Ende der Lohnsteuerbescheinigung gibt es einen Button 'Hinzufügen'.

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      #3
      Kurzfristige Beschäftigung dann Festanstellung, 2 Anlagen N und Vorsorgeaufwand

      Bei einer Datenübermittlung ohne Authentifizierung ist die Steuererklärung rechtlich wirksam erst dann abgegeben, wenn der unterschriebene Ausdruck der komprimierten Steuererklärung beim Finanzamt eingeht. Bei einer Datenübermittlung mit Authentifizierung ist der Eingang der elektronisch übermittelten Daten massgebend.

      Im übrigen gibt es bei den Formularen immer nur eine Anlage N oder Vorsorgeaufwand. Wie bereits Elefant zutreffend gesagt hat ist hier der Button hinzufügen zu beachten.

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        #4
        AW: Kurzfristige Beschäftigung dann Festanstellung, 2 Anlagen N und Vorsorgeaufwand

        Hallo, vielen DANK für Eure Antworten.

        Dementsprechend muss ich schauen, dass ich das Ding noch vor 31.12. bei denen einwerfe, da ich eine Datenübermittlung ohne Authentifizierung machen würde.

        1.Wenn ich es einfach jetzt gleich per Papier abgebe d.h. kein Elster verwende, muss ich dann dementsprechend 2 Anlagen N ausfüllen und 1 Anlage Vorsorgeaufwand, oder?

        2. Muss ich und
        wenn ja auf welcher Anlage Zinsen von etwa 35 Euro durch Anteile die ich bei der Bank habe bzw. Sparbuch, angeben?
        Wenn ja, wie genau muss die Angabe sein bei so einem kleinen Betrag und wie müsste ich die belegen?
        Weil ein Kontoausdruck von der Bank wird vor 31.12. etwas knapp, weil die Bank nicht bei mir in der Nähe ist.

        LG

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          #5
          AW: Kurzfristige Beschäftigung dann Festanstellung, 2 Anlagen N und Vorsorgeaufwand

          Auch auf der Anlage N in Papierform haben Sie die Möglichkeit, mindestens 2 Arbeitsverhältnisse anzugeben. Sollte dies nicht ausreichen, dann empfiehlt es sich, nur eine Anlage N einzureichen und die Summen der Arbeitsverhältnisse zusammenzurechnen. Für die Zinsen ist die Anlage KAP massgebend. Bei Zinseinnahmen von 35 Euro ist diese jedoch nicht erforderlich, da diese Summe weit unter dem Sparerfreibetrag liegt. Im übrigen unterliegen Zinseinnahmen der Abgeltungssteuer und sind deshalb im Regelfall nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Ausnahme: man will die Günstigerprüfung in Anspruch nehmen da der persönliche Steuersatz unter dem Steuersatz der Abgeltungssteuer liegt.

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            #6
            AW: Kurzfristige Beschäftigung dann Festanstellung, 2 Anlagen N und Vorsorgeaufwand

            Hallo Korsika, danke nochmal für Deine hilfreichen Antworten.

            Sind zwar nur 2 Arbeitsverhältnisse, aber nacheinander, jeweils mit Steuerklasse 1. Und bei den zwei Spalten steht einmal Lohnsteuerbeischeinigung(en) Steuerklasse 1-5 und einmal Lohnsteuerbescheinigung(en )Steuerklassen 6 oder einer Urlaubskasse darüber.
            Dementsprechend fasse ich nun einfach beide Summe zusammen und gebe sie unter der 1.Spalte an.

            Habe noch eine weitere Frage, habe mich für 3 Monate nach dem Studium bis ich eine Festanstellung hatte, freiwillig KV+PV versichert, bringt es was dies anzugeben? Unter Anlage Vorsorgeaufwand
            Zeile 18 "Beiträge zu Krankenversicherungen - ohne Beiträge, die in Zeile 12 geltend gemacht werden (z.B. bei Rentnern und frewillig gesetzlich versicherten Selbstzahlen)"
            bzw. Zeile 21 entsprechendes für PV.
            Oder bringt es steuerlich gesehen sowieso nichts?

            DANKE schon mal im Vorraus.
            LG

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              #7
              AW: Kurzfristige Beschäftigung dann Festanstellung, 2 Anlagen N und Vorsorgeaufwand

              Da die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungen verbessert wurde sollten diese auf jeden Fall angegeben werden.

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                #8
                AW: Kurzfristige Beschäftigung dann Festanstellung, 2 Anlagen N und Vorsorgeaufwand

                Ehrlich gesagt verstehe ich anhand des Gesagten die Hektik nicht. Es liegen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit auf Lohnsteuerkarte vor, dann ist noch die Rede von 35 Euro Kapitalerträgen aus einem Sparbuch, die wurden entweder bei einer inländischen Bank entsprechend behandelt, indem ein Freistellungsauftrag entsprechend belastet wurde oder die so genannte Abgeltungssteuer abgeführt wurde, oder selbst bei einer (wirklich) ausländischen Bank liegt man da meilenweit unter der Grenze, bei der Vorliegen nichtselbständigen Einkommens eine Erklärungspflicht erwächst.

                Es ist, schon bei nicht ganzjähriger Beschäftigung, sinnvoll, eine Erklärung abzugeben, aber wenn hier nicht ganz entscheidende Informationen fehlen, sehe ich einfach nicht, warum das Ding nun ganz unbedingt und sofort bei denen im Kasten sein muss.

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