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Anlage V, Zeile 35, Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter

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    Anlage V, Zeile 35, Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter

    Hallo,
    ich habe ein Haus neu erstellt und werde es neu möbiliert vermieten.
    Frage: Mit wieviel Prozent kann ich die Möbel pro Jahr ansetzen?
    Zuletzt geändert von Adlerwolf; 05.01.2013, 20:01.

    #2
    AW: Anlage V, Zeile 35, Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter

    Sehr geehrter Fragesteller,

    diese Frage ist komplizierter als Sie denken......


    Bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) ab 1.1.2010 haben Unternehmer mehrere Wahlrechte. Bis 150 EUR ist der Sofortabzug oder die reguläre Abschreibung möglich. Diese beiden Wahlrechte bestehen auch bei Nettoanschaffungskosten zwischen 150,01 EUR und 410 EUR. Wählt ein Unternehmen jedoch die Sofortabschreibung im Preissegment zwischen 150,01 EUR und 410 EUR, scheidet die Bildung eines Sammelpostens für GWG im Preissegment zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR aus. Welche Variante steuerlich die günstigste ist, hängt von der individuellen Zielsetzung ab. Bei hohen Gewinnen ist der Sofortabzug zu empfehlen, bei Verlusten die reguläre Abschreibung oder der Sammelposten.

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      #3
      AW: Anlage V, Zeile 35, Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter

      Hallo,
      und danke für die Antwort.
      Wenn ich z.B 30 000 Euro (2012) in das Haus an Möbel investiert habe, dann habe ich gedacht, dass ich z.B 10% der Summe, also 3000 Euro in die Zeile 35 eingeben kann.
      Ist das möglich? Das würde für mich heißen, dass ich in 10 Jahren die Möbel komplett abgesetzt habe. Oder liege ich da völlig falsch?

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        #4
        AW: Anlage V, Zeile 35, Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter

        Zum Thema Vermietung möblierter Wohnung gibt es ein gutes Sachbuch vom Akademischen Arbeitsgemeinschaft Verlag (siehe Kapitel D).
        Hier ein Link zur Leseprobe:
        http://www.akademische.de/download/Leseprobe/Leseprobe_SP05_04-2009.pdf
        mfg. - Kent

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          #5
          AW: Anlage V, Zeile 35, Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter

          Hallo Kent,
          danke für den Link!
          Habe mir alles durchgelesen, der Link ist von 2009, denkst Du ,dass die Berechnung noch aktuell ist?

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            #6
            AW: Anlage V, Zeile 35, Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter

            Seit 2009 hat sich (leider) einiges geändert.
            Wichtig für die Grenzen, ob die Möbel sofort angesetzt werden können oder abgeschrieben werden müssen, sind übrigens die Anschaffungskosten pro Möbelstück und nicht die Gesamtkosten.

            Wenn Sie die Vermietung über die Anlage V angeben (und damit keine gewerbliche Vermietung haben) können Sie übrigens alle Möbel, deren Anschaffungskosten unter 410,- EUR liegen, sofort absetzen. (§ 7 (1) Nr. 7 i. V. m. § 6 (2) S. 1-3 des Einkommensteuergesetzes).

            Die Unterscheidung in unter 150,- / unter 410,- / über 410,- muss nur jemand vornehmen, der einen Gewinn berechnet - also Selbständige oder Gewerbetreibende.

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