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Etliche Fragen zu KAP

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    Etliche Fragen zu KAP

    1.) Altverluste
    Was kreuzt man wann in Zeile 59 oder 60 an?

    2) Kapitalerträge thesauriendender Fonds (auch "Altfalle") kommen zwingend in Zeile 15?


    3) Was ist mit unbenutzten Teilen der Freistellungsaufträge?
    Gut in meinem Fall könnte Zeile 15 greifen. Zumindest verrechnet die Steuerprognose von Elster Zeile 15. Habe ich nichts in Zeile 15 wird das zumindest von der Elsterprognose nicht verrechnet, zumindest komme ich nicht drauf wo das verrechnet worden wäre!!!
    Greift hier etwa Zeile 4 (Günstigerprüfung), welche Elster z.Z. nicht leider berechnet?
    Und was passiert dann? Wird einmal so wie ohne Zeile 4 von Elsterprognose gemacht gerechnet und dann alle Kapitalerträge als Einkommmen und dann das günstigere genommen? Das kann es doch nicht sein, denn wenn man mehr als 25% (oder 25%+ Soli?) Grenzsteuersatz hat, dann wäre das doch schlechter als wenn man vorher die Freibeträge besser verteilt hätte?

    4) Was macht man wann mit Zeile 4 bei welchem Grenzsteuersatz?

    5) Wo sind Zinsen aus einem Privatkredit einzutragen?
    Meines Wissens zählen die ja leider als reguläres Einkommen?
    Und wenn wir schon beim Thema sind: Mir wurde einst gesagt, es sind immer die Zinsen für das Steuerjahr einzutragen, egal wann sie denn dereinst eintrudlen werden? Wenn ja ist es denn auch egal ob sie jemals eintrudeln werden?

    6) Kann es sein, dass dank Abgeltungssteuer jetzt mehr Leute eine Arbeinehmer-Sparzulage bekommen?

    (Exkurs! Ist kein Elster Thema Deshalb in "Klammern"
    7) Wie handhaben eigentlich die gesetzlichen Krankenkassen die Abgeltungssteuer bei ihren freiwilligen Versicherten?)

    Viele Grüße

    #2
    AW: Etliche Fragen zu KAP

    1)
    Zeile 59

    2)
    die ausschüttungsgleichen Erträge auf die kein Steuerabzug erfolgte - also nur die ausländischen Thesaurierer kommen in Zeile 15, inländische in Zeile 7

    3) + 4)
    Der nicht ausgeschöpfte Betrag wird vom FA automatisch berücksichtigt. Die Höhe ergibt sich ja aus den Zeile 14 und 14a. Vorher werden natürlich die Erträge aus Zeile 15 ff verrechnet.

    Wenn Zeile 4 angekreuzt wird sind alle Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erklären egal ob hierauf bereits Steuern einbehalten wurden oder nicht. Es erfolgt dann eine Günstigerprüfung, ob die 25 % oder der individuelle Steuersatz günstiger ist.

    5)
    Zeile 22
    Sie werden mit dem individuellen Steuersatz versteuert
    Es werden nur die Zinsen angesetzt, die auch tatsächlich gezahlt werden. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip; insbes. auch die 10-Tagesregelung für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (Sprich: Tagesgeldzinsen, die am 02.01. für das Vorjahr gutgeschrieben werden, werden steuerlich dem Vorjahr zugerechnet).

    6)
    richtig, Kapitaleinkünfte bleiben außen vor bei der Bemessungsgrenze
    § 2 Abs. 5b EStG i.V.m. § 13 5.VermBG
    http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html
    http://bundesrecht.juris.de/vermbg_2/__13.html

    7)
    nicht meine Baustelle

    Gruß, Nonsense_eins

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      #3
      AW: Etliche Fragen zu KAP

      Zitat von Konsens_eins Beitrag anzeigen
      1)
      5)
      Zeile 22
      Sie werden mit dem individuellen Steuersatz versteuert
      Es werden nur die Zinsen angesetzt, die auch tatsächlich gezahlt werden. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip; insbes. auch die 10-Tagesregelung für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (Sprich: Tagesgeldzinsen, die am 02.01. für das Vorjahr gutgeschrieben werden, werden steuerlich dem Vorjahr zugerechnet).
      erst mal vielen Dank für die Antworten.

      Aber noch mal zu 5) Darlehen zwischen Privatpersonen
      Ich bin mir ganz sicher, dass zumindest vor etlichen Jahren, ein Finanzbeamter, es mir für den Fall der Darlehen zwischen Privatpersonen genau anders herum erklärt hat.
      Deshalb wüsste ich nun gern ob sich die Sache inzwischen geändert hat.
      Und wo das alles genau (Paragraf) geschrieben steht.

      Viele Grüße

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        #4
        AW: Etliche Fragen zu KAP

        § 11 EStG

        (1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

        Gruß
        Bolletax

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          #5
          Zur Sternchenfrage 7): Übers BZSt

          Zu 7)
          Einleitung: Es gibt noch und gab bereits früher einige Fälle, in denen außersteuerliche Rechtsnormen (z. B. BAFöG) an bestimmte definierte Begriffe wie "Einkünfte", ja selbst "zu versteuerndes Einkommen" anknüpften, wobei die Definition von derjenigen des Steuerrechts abweicht und abwich (z. B. wegen des ehemaligen Halbeinkünfteverfahrens). Im Erläuterungsteil des Einkommensteuerbescheids wird gegebenenfalls ausgeführt: "Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen (...) an bestimmte definierte Begriffe an (...), sind die entsprechenden Werte [des Einkommensteuerbescheides] für diese Zwecke (...) um x Euro zu korrigieren."
          Wenn nun der Steuerpflichtige auf die Abgabe der Anlage KAP verzichtet, besteht natürlich keine Möglichkeit mehr für entsprechende Ausführungen im Erläuterungsteil.

          Antwort auf Ihre Frage: Die Sozialleistungsträger (z. B. gesetzliche Krankenkassen für Freiwillig Versicherte) sind bezüglich Kapitalerträgen in erster Linie auf die Auskünfte ihrer Mitglieder angewiesen. Da sie zur Überprüfung aller Auskünfte verpflichtet sind (Rechtsgrundlage SGB V § 240 [Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder]), können sie theoretisch beim Bundeszentralamt für Steuern Informationen über Kapitalerträge ihrer Mitglieder erhalten.

          Das Bundeszentralamt für Steuern erhält von den die Abgeltungssteuer einbehaltenden Instituten (im Wesentlichen Banken) aber nur Informationen über diejenigen Kapitalerträge, die wegen eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung nicht besteuert wurden (Rechtsgrundlage EStG § 45d [Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern]). Hier ergibt sich also in der Praxis eine Lücke für die Überprüfungsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger. Interessanterweise machen die in diesem Zusammenhang für alle gesetzlichen Krankenkassen seit 2009 einschlägigen Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/EinhGrunds%C3%A4tze_Fassung18122008_6932.pdf) keine konkreten Vorgaben, wie einzelne Krankenkassen Kapitalerträge überprüfen sollen (im Gegensatz zu fast allen anderen Einkunftsarten in § 6 [Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen] dieser Einheitlichen Grundsätze).

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