Guten Tag,
ich habe eine Verständnisfrage zum Thema Verpflegungsmehraufwendungen...nur leider finde ich im Internet bisher keine (zumindest für mich) verständliche Antwort.
Ich bin beruflich regelmäßig im Ausland tätig. Ich reise nicht wöchentlich ins Ausland, sonder in der Regel alle zwei Wochen für 3 Tage. Somit bin ich im Schnitt 6 Tage pro Monat im Ausland.
Laut Rechtslage sind die Verpflegungsmehraufwendungen nach 3 Monaten nicht mehr steuerfrei. Mein Arbeitgeber weist jeden Monat bei der Lohnabrechnung aus, welche Verpflegungspauschalen gezahlt wurden und ob diese in der 3 Monatsfrist liegen oder nicht. Jetzt habe ich bisher gelernt, dass alle Verpflegungspauschalen < 3 Monate später auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung als "Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit" ausgewiesen werden. Diese kann ich dann in der Steuerklärung als Werbungskosten absetzen, in dem ich dort die erstatteten Spesen zu den Reisen aufliste.
1. Frage: Ist mein Verständnis soweit erstmal korrekt?
2. Frage: Wie berechnet sich denn diese 3 Monatsfrist eigentlich? Ich habe nämlich den Verdacht, dass mein AG dies falsch berechnet.
Die Rechtsgrundlage ist folgendermaßen beschrieben:
"Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlass von Auswärtstätigkeiten und doppelter Haushaltsführung können gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG längstens drei Monate berücksichtig werden. Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen somit auf die ersten drei Monate. Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird ( R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR )."
Nehmen wir nun mal mein Beispiel. Ich bin nicht wöchentlich im Ausland tätig, sondern in der Regel alle 2 Wochen für jeweils 3 Tage...somit arbeite ich in bestimmten Wochen schon mal mehr als 2 Tage auswärtig. Bedeutet dies, dass bei mir die 3 Monatsfrist zieht? Im Schnitt wäre ich 6 Tage im Ausland tätig und wenn ich die Regel wörtlich nehme, fällt jemand der jede Woche im Ausland tätig ist aber nur an 2 Tagen (8 Tage im Monat) nicht unter die 3 Monatsregel. Wäre irgendwie seltsam...aber ist das wirklich so?
Wann greift die 3 Monatsregel überhaupt das erste mal? Nehmen wir mal an:
Das neue Jahr beginnt und ich bin im Januar NUR in der letzten Woche 3 Tage im Ausland. Wird der Januar dann direkt gezählt?
Ich wäre sehr dankbar, wenn mich jemand aufklären könnte :-)
Vielen Dank schon mal im voraus!
ich habe eine Verständnisfrage zum Thema Verpflegungsmehraufwendungen...nur leider finde ich im Internet bisher keine (zumindest für mich) verständliche Antwort.
Ich bin beruflich regelmäßig im Ausland tätig. Ich reise nicht wöchentlich ins Ausland, sonder in der Regel alle zwei Wochen für 3 Tage. Somit bin ich im Schnitt 6 Tage pro Monat im Ausland.
Laut Rechtslage sind die Verpflegungsmehraufwendungen nach 3 Monaten nicht mehr steuerfrei. Mein Arbeitgeber weist jeden Monat bei der Lohnabrechnung aus, welche Verpflegungspauschalen gezahlt wurden und ob diese in der 3 Monatsfrist liegen oder nicht. Jetzt habe ich bisher gelernt, dass alle Verpflegungspauschalen < 3 Monate später auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung als "Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit" ausgewiesen werden. Diese kann ich dann in der Steuerklärung als Werbungskosten absetzen, in dem ich dort die erstatteten Spesen zu den Reisen aufliste.
1. Frage: Ist mein Verständnis soweit erstmal korrekt?
2. Frage: Wie berechnet sich denn diese 3 Monatsfrist eigentlich? Ich habe nämlich den Verdacht, dass mein AG dies falsch berechnet.
Die Rechtsgrundlage ist folgendermaßen beschrieben:
"Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlass von Auswärtstätigkeiten und doppelter Haushaltsführung können gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG längstens drei Monate berücksichtig werden. Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen somit auf die ersten drei Monate. Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird ( R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR )."
Nehmen wir nun mal mein Beispiel. Ich bin nicht wöchentlich im Ausland tätig, sondern in der Regel alle 2 Wochen für jeweils 3 Tage...somit arbeite ich in bestimmten Wochen schon mal mehr als 2 Tage auswärtig. Bedeutet dies, dass bei mir die 3 Monatsfrist zieht? Im Schnitt wäre ich 6 Tage im Ausland tätig und wenn ich die Regel wörtlich nehme, fällt jemand der jede Woche im Ausland tätig ist aber nur an 2 Tagen (8 Tage im Monat) nicht unter die 3 Monatsregel. Wäre irgendwie seltsam...aber ist das wirklich so?
Wann greift die 3 Monatsregel überhaupt das erste mal? Nehmen wir mal an:
Das neue Jahr beginnt und ich bin im Januar NUR in der letzten Woche 3 Tage im Ausland. Wird der Januar dann direkt gezählt?
Ich wäre sehr dankbar, wenn mich jemand aufklären könnte :-)
Vielen Dank schon mal im voraus!