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Besondere Veranlagung im Jahr der Eheschliessung

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    Besondere Veranlagung im Jahr der Eheschliessung

    Hallo
    ich habe im Oktober 2012 geheiratet und da ich vorher Alleinerziehend war, möchte ich für das Jahr der Eheschliessung die besondere Veranlagung wählen.
    Leider wird aber der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht berücksichtigt.
    Obwohl ich alle Angaben korrekt ausgefüllt habe.
    Ich war bis Oktober allein mit meinem Sohn in einem Haushalt gemeldet und bin erst nach der Hochzeit mit meinem Partner zusammen gezogen.
    Wenn ich bei der Art der Veranlagung gar nichts auswähle, dann wird alles korrekt berechnet. Es kommt nicht mal eine Fehlermeldung, obwohl ich angegeben habe dass ich seit Oktober verheiratet bin.

    #2
    AW: Besondere Veranlagung im Jahr der Eheschliessung

    Auch bei einer besonderen Veranlagung steht Ihnen nach Meinung der Finanzverwaltung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Heiratsjahr NICHT zu, BMF-Schreiben vom 29.10.2004. Infolgedessen rechnet Elsterformular somit leider richtig.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: Besondere Veranlagung im Jahr der Eheschliessung

      Vielen Dank
      Das war mir nicht bekannt.
      Grüße

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        #4
        AW: Besondere Veranlagung im Jahr der Eheschliessung

        Hallo,

        etwas für die Zukunft.
        Ab 2013 wird die besondere Veranlagung aufgehoben
        http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/84460/besondere-veranlagung-v6.html

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

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          #5
          AW: Besondere Veranlagung im Jahr der Eheschliessung

          Dafür gibt es dann eine Einzelveranlagung, weil es ja keine getrennte Veranlagung mehr gibt.

          Ob es nun "besondere" Veranlagung oder Einzelveranlagung heißt - das Ergebnis ist dasselbe. Effektiv wurde nur die getrennte Veranlagung abgeschafft und die bisherige "besondere Veranlagung" unter neuem Namen als Wahlrecht für alle Jahre (und nicht nur für das Jahr der Eheschließung) beibehalten.

          Aber an dem Freibetrag für Alleinerziehende ändert das (leider) nichts.

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