Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Wie Handwerkerleistungen bei getrennter Veranlagung eintragen?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Wie Handwerkerleistungen bei getrennter Veranlagung eintragen?

    Hallo,

    da es für uns günstiger ist haben wir die getrennte Veranlagung gewählt.

    Nun habe ich bei mir alle Handwerkerleistungen eingetragen und bei meiner Frau keine. In der Berechnung wird mir aber bei der Ermäßigung für Handwerkerleistungen der Satz "davon bei Ihrem Ehegatten berücksichtigt" angezeigt und die Hälfte der Erstattung wieder abgezogen.

    Muß ich jetzt bei der Erklärung für meine Frau die Handwerkerleistungen auch nochmal in voller Höhe mit angeben oder macht das das Finanzamt dann "selbständig" automatisch (ich befürchte nicht)?

    Und könnte die Erstattung auch zu 100% bei mir erfolgen und wenn ja welchen Hacken habe ich da wo in den Elster-Formularen übersehen?

    Danke für die Antwort(en).

    #2
    AW: Wie Handwerkerleistungen bei getrennter Veranlagung eintragen?

    Im Hauptvordruck Seite 4, Zeile 95 kann die Aufteilung anders als 50:50 beantragt werden.
    mfg. - Kent

    Kommentar


      #3
      AW: Wie Handwerkerleistungen bei getrennter Veranlagung eintragen?

      Ja super, DANKE !

      Und wenn ich das jetzt doch so lasse, dass jeder die Hälfte bekommt, muss ich die Angaben zu den Handwerkerleistungen in beiden Steuererklärungen in voller Höhe angeben oder bei beiden je zur Hälfte oder nur bei mir oder nur bei meiner Frau?

      Kommentar


        #4
        AW: Wie Handwerkerleistungen bei getrennter Veranlagung eintragen?

        Sie können die Handwerkerleistungen halt nur einmal erklären, ob in einer Erklärung die Gesamtsumme oder in beiden Erklärungen aufgeteilt ist letztendlich egal. Es wäre aber sicherlich übersichtlicher, die Aufwendungen in einer Erklärung anzugeben und dann das Aufteilungsverhältnis der Erstattung festzulegen.

        Ergänzung: Die Höchstbeträge sind natürlich haushaltsbezogen, können also pro Haushalt nur einmal gewährt werden. Ab VZ 2013 werden die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich bei dem Ehegatten abgezogen, der die Kosten getragen hat. Alternativ können diese Kosten auf Antrag auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt werden. Eine beliebige Aufteilung -wie bei der getrennten Veranlagung- ist ab 2013 nicht mehr möglich.
        Zuletzt geändert von Kent; 13.04.2013, 19:39. Grund: Ergänzung
        mfg. - Kent

        Kommentar


          #5
          AW: Wie Handwerkerleistungen bei getrennter Veranlagung eintragen?

          Zitat von Kent Beitrag anzeigen
          Sie können die Handwerkerleistungen halt nur einmal erklären, ob in einer Erklärung die Gesamtsumme oder in beiden Erklärungen aufgeteilt ist letztendlich egal. Es wäre aber sicherlich übersichtlicher, die Aufwendungen in einer Erklärung anzugeben...
          - das mit dem Zitieren scheint hier nicht zu funktionieren?

          Also wenn ich jetzt (der übersichtshalber) die Gesamtsumme in meiner Steuererklärung angebe (und keine Angabe über anderweitige Aufteilungsgrößen mache) wird das Finanzamt automatisch meiner Frau die Hälfte "dazupacken" ohne dass ich bei ihr oder bei mir etwas dazu erwähne? Und das lassen die dann auch nicht "unter den Tisch" fallen, so daß ich dann im Nachgang extra Einspruch erheben muss?

          Weil bei der Ermittlung mit Elster sehe ich bei meiner Frau (ohne die Handwerkerleistungen eingetragen zu haben) natürlich keine Übernahme der hälftigen Bezuschussung.
          Zuletzt geändert von rübezahl; 14.04.2013, 10:05.

          Kommentar


            #6
            AW: Wie Handwerkerleistungen bei getrennter Veranlagung eintragen?

            [QUOTE=rübezahl;156221Also wenn ich jetzt (der übersichtshalber) die Gesamtsumme in meiner Steuererklärung angebe (und keine Angabe über anderweitige Aufteilungsgrößen mache) wird das Finanzamt automatisch meiner Frau die Hälfte "dazupacken" ohne dass ich bei ihr oder bei mir etwas dazu erwähne?[/QUOTE]

            Davon gehe ich aus. Sollte es nicht so sein, genügt sicherlich ein Anruf beim FA (im Sinne eines Antrages auf schlichte Änderung anstelle eines Einspruchs).
            mfg. - Kent

            Kommentar

            Lädt...
            X