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Außergewöhnliche Belastung wird nicht berücksichtigt bei der Berechnung

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    Außergewöhnliche Belastung wird nicht berücksichtigt bei der Berechnung

    Habe in Zeile 68 des Hauptvordrucks einen einen Betrag eingegeben der eigentlich über den zumutbaren Belastung liegt und trotzdem wird dieser bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Habe ich noch irgendwo etwas vergessen??

    Eintrag KAP habe ich gemacht.
    Zuletzt geändert von Antivegetarier; 11.02.2010, 00:29.

    #2
    AW: Außergewöhnliche Belastung wird nicht berücksichtigt bei der Berechnung

    Eintrag im Hauptvordruck Seite 3 zu Zeile 72/73 vorhanden?

    Wie wurde die zumutbare Eigenbelastung berechnet?

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      #3
      AW: Außergewöhnliche Belastung wird nicht berücksichtigt bei der Berechnung

      ja..zeile 72 ist ausgefüllt.

      auch wenn ich 20% der gesamteinkünfte eingebe (zahlenspiel zum testen), bleibt dies unberücksichtigt. deshalb dachte ich das programm hat an der stelle einen fehler?!

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        #4
        AW: Außergewöhnliche Belastung wird nicht berücksichtigt bei der Berechnung

        Also bei mir klappt die Berechnung.

        Habe bei Zeile 68 "Aufwendungen" einen Betrag eingetragen und bei "erhaltene/zu erwartende Leistungen" eine 0 eingetragen sowie ein Kreuz bei Zeile 72 gemacht.
        Auch die Alternative mit einem Eintrag zu Zeile 73 funktioniert.

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          #5
          AW: Außergewöhnliche Belastung wird nicht berücksichtigt bei der Berechnung

          Hallo,
          auch bei mir klappt es mit der Berechnung nicht, wenn folgende Einträge vorhanden sind:

          Hauptvordruck, Seite 3
          __________________________
          Nr 73 ein positiver Euro-Eintrag
          Nr 76 rechts außen: 510 Euro (als Pauschale)

          Fazit: Dieser 510 Euro Betrag fehlt in der Berechnung.

          Wo muss da noch korrigiert werden?
          Gruß aus dem Oberbergischen

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            #6
            AW: Außergewöhnliche Belastung wird nicht berücksichtigt bei der Berechnung

            @lok_n: Zeile 76 ermittelt eine Steuerermäßigung, keine Einkommensminderung.
            Einfach mal die Hilfe zum Eingabefeld lesen - hier werden 20% der tatsaechlichen Kosten direkt steuermindernd abgezogen.
            Sie müssen die Höhe der tatsaechlichen Aufwendungen eintragen, da Sie diese auch beim Finanzamt belegen müssen.
            In der Berechnung werden dann 20% dieser Aufwendungen, jedoch maximal 510 Euro automatisch von der Steuer abgezogen - das ist _kein_ Pauschbetrag.

            Wenn Sie hier 510 Euro eingetragen haben, sollten Sie unterhalb der berrechneten Steuer einen Abzug von 102 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen finden, das taucht nicht im Bereich der Sonderausgaben oder dergleichen auf.

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              #7
              AW: Außergewöhnliche Belastung wird nicht berücksichtigt bei der Berechnung

              Zitat von Falzo Beitrag anzeigen
              Wenn Sie hier 510 Euro eingetragen haben, sollten Sie unterhalb der berrechneten Steuer einen Abzug von 102 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen finden, das taucht nicht im Bereich der Sonderausgaben oder dergleichen auf.
              Diese102 Euro,wenn überhaupt, sind m.E. nach nicht in meiner heutigen Berechnung dokumentiert?

              Früher gab es für Schwerbeschädigte mit mind. 80 % eine pauschale Haushaltshilfe von 924 Euro (sind das heute nicht mehr diese 510 Euro?)
              Gruß aus dem Oberbergischen

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                #8
                AW: Außergewöhnliche Belastung wird nicht berücksichtigt bei der Berechnung

                die 102 euro (entsprechen 20% von 510) sollten wie erwaehnt relativ weit unten als direkter steuerabzug aufgefuehrt sein.

                bei (eigener) behinderung bekommen sie zunaechst bei 80% behinderung einen Pauschbetrag von 1060 Euro, hierfuer muessen sie zeile 61 bis 64 ausfuellen, je nach individueller sachlage.

                die 924 euro pflege-pauschbetrag gibt es, wenn sie unentgeltlich eine staendig hilflose person (schwerbehindert od. pflegestufe III) pflegen, dafuer muessen sie die zeilen 65/66 ausfuellen.

                haben sie darueberhinaus gehende belastungen können sie alternativ dies auch als aussergewoehnliche belastung ansetzen, hier gilt aber die anrechnung der zumutbaren belastung.

                als letzte alternative bleibt entsprechend das absetzen der tatsaechlichen kosten fuer die haushaltshilfe ueber die zeile 76, da dann aber der tatsaechliche betrag mit belegen. und 20% davon bekommen sie direkt erstatte (bis zu max. 510 Euro - das ist nur eine hoechstgrenze, kein pauschbetrag!)

                wir hatten hier bereits schonmal das thema, das es wohl bis zum letzten jahr etwas anders geregelt war. ggf hier mal nachlesen: http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/haushaltshilfe.html

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