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Ehegattenunterhalt....

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    Ehegattenunterhalt....

    Hallo noch mal,

    ich habe noch eine Frage, stelle sie aber getrennt, damit es nicht durcheinander kommt.

    Ich habe 2012 Trennungsunterhalt an meinen Ex gezhlt. Etwa 1700€ insgesammt. Die wurde ich natürlich steuerlich geltend machen, es bringt wahrscheinlich nicht viel, mir aber inneren Frieden ;-)

    Also, wie mache ich es am besten? Wo genau trage ich es ein? Ich weiss dass es 2 Möglichkeiten gibt, bei der einen müsste mein Ex irgendetwas uterschreiben? Freiwillig wird er es nicht machen....

    Danke im Vorraus!

    SZ1234

    #2
    AW: Ehegattenunterhalt....

    Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt und der Empfänger im Inland lebt (vgl. aber Erläuterungen zu den Zeilen 101 bis 106). Der Höchstbetrag von 13.805 Euro erhöht sich ggf. um die Beiträge zu einer Basis-Kranken- und / oder gesetzlichen Pflegeversicherung, die der Geber für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten übernommen hat.
    Die als Sonderausgaben abgezogenen Unterhaltsleistungen hat der Empfänger zu versteuern (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 4 und 6 der Anlage SO). Der Antrag gilt nur für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden.
    Die Zustimmung ist wirksam, solange sie der Empfänger der Unterhaltsleistung nicht widerruft. Für den Antrag verwenden Sie bitte die Anlage U, die Sie beim Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.finanzamt.de abrufen können. Sie ist von Ihnen und auch vom Empfänger der Unterhaltsleistungen zu unterschreiben, wenn er dem Abzug bisher noch nicht zugestimmt hat. Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) geltend gemacht werden.
    Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

    Eingetragen wird dies im Hauptvordruck Seite 2 Zeile 44 oder alternativ auf der Anlage Unterhalt.

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      #3
      AW: Ehegattenunterhalt....

      Auch an dieser Stelle Danke!

      Diesen Text kenne ich, ich kann es nur nicht umsetzen.

      So weit ich es verstehe: Wenn ich es im Hauptformular angebe, brauche ich ein Einverständniss von meinem Ex, das werde ich aber wahrscheinlich nicht bekommen.

      Im Formular Unterhalt soll ich solche Sachen angeben wie Einkommen des Unterhaltsberechtigten... Habe ich nicht...

      Und nu?

      LG

      SZ1234

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        #4
        AW: Ehegattenunterhalt....

        Hauptvordruck: Ihre Aussage ist richtig
        Anlage Unterhalt: ohne die vollständigen Angaben wird Ihnen das Finanzamt keine Steuerermässigung gewähren

        In beiden Fällen müssen Sie sich ggf. selbst zivilrechtlich darum kümmern, dass Sie die Unterschrift bzw. erforderlichen Angaben erhalten.

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          #5
          AW: Ehegattenunterhalt ...

          Hallo SZ1234,

          gem. BGH-Urteil vom 23.03.1983, in NJW 1983, S. 1545, ist der Unterhaltsempfänger verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten vermindern und damit seine Leistungsfähigkeit erhöhen. Es besteht demnach eine rechtliche Verpflichtung des Unterhaltsempfängers zur Zustimmung der Unterzeichnung der Anlage U.
          Eventuell entstehende steuerliche Nachteile des Unterhaltsempfängers sind vom Unterhaltsverpflichteten selbstverständlich auszugleichen. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung a) ohne und b) mit Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte einzureichen. Diese fertigt für gewöhnlich der Steuerberater Ihres zukünftigen Ex-Mannes an.
          Mit freundlichen Grüßen
          gez. D. Cremer

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            #6
            AW: Ehegattenunterhalt....

            Nach meiner Meinung ist der Ehegattenunterhalt für das Jahr der Trennung nicht absetzbar.

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              #7
              AW: Ehegattenunterhalt....

              Zitat von Elefant Beitrag anzeigen
              Nach meiner Meinung ist der Ehegattenunterhalt für das Jahr der Trennung nicht absetzbar.
              Vielleicht noch etwas weiter ausgeholt:

              Eine Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung kann in dem Jahr erfolgen, in dem Beide miteinander mindestens einen Tag verheiratet (noch) waren UND GLEICHZEITIG IN DIESEM ZEITRAUM mindestens einen Tag NICHT DAUERND voneinander getrennt gelebt haben.

              Wenn du also dich am 02.01.2012 getrennt hast und am 30.12.2012 geschieden wurdest, liegen in 2012 die Voraussetzungen für einen Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung noch vor, die Unterhaltszahlungen können NICHT angesetzt werden. Ab 2013 in dem Beispiel würde es gehen, denn STEUERLICH bist du erst ab 2013 Single. Daran ändert sich auch nichts, wenn in dem Beispiel die Scheidung erst am 02.01.2013 stattfindet.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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