Gewinn (kein Veräußerungsgewinn enthalten) wird ausschließlich nach § 5a EStG (Tonnagenbesteuerung) festgestellt u. laut Feststellungsbescheid auch die Gewerbesteuerermäßigung nach § 35 EStG.
Darf ich die Gewerbesteuerermäßigung dann überhaupt im Sachbereich 44 Kennzahlen 64 u. 66 eintragen, weil gem. § 5a (5) Satz 1 (vormals Satz 2) EStG ist § 35 EStG nicht anzuwenden.
Was geht vor, Bindungswirkung des Grundlagenbescheids o. gesetzliche Regelung?
Darf ich die Gewerbesteuerermäßigung dann überhaupt im Sachbereich 44 Kennzahlen 64 u. 66 eintragen, weil gem. § 5a (5) Satz 1 (vormals Satz 2) EStG ist § 35 EStG nicht anzuwenden.
Was geht vor, Bindungswirkung des Grundlagenbescheids o. gesetzliche Regelung?
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