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dann sind 40/170 Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung, Erhaltungsaufwand. Für den selbstgenutzten Teil von 130/170 kommen nur Handwerkerkosten (Lohnanteil) § 35 b in Betracht.
Sagen wir mal § 35a EStG, bei der Erbschaftsteuer sind wir noch nicht :-)
Die Handwerkerkosten für den privaten Teil gehen nach § 35a EStG natürlich nur bei vorliegender Rechnung UND UNbarer Zahlung, für den vermieteten Teil würde auch Barzahlung gehen.
Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
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