Guten Abend, ich habe eine Frage an die Runde.
Ein Arbeitgeber schließt zugunsten seines Arbeitnehmers eine Unfallversicherung (UV) ab, die sowohl private als auch berufliche Risiken abdeckt (24h Deckung). Der Arbeitnehmer zahlt dafür keine Beiträge, muss aber diese Sachleistung des AG als geldwerten Vorteil versteuern.
Eigene Beiträge zur UV könnte der Arbeitnehmer i.A. hälftig als sonstige Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten geltend machen. Was ist aber in diesem Fall, wenn der Arbeitnehmer nur indirekt die Kosten trägt? Kann ersatzweise - als Bemessungsgrundlage für Beiträge - der geldwerte Vorteil angesetzt werden? Oder - als Ergebnis der Versteuerung - ein (fiktiver) Beitrag aus [geldwerter Vorteil * Grenzsteuersatz]?
Ein Arbeitgeber schließt zugunsten seines Arbeitnehmers eine Unfallversicherung (UV) ab, die sowohl private als auch berufliche Risiken abdeckt (24h Deckung). Der Arbeitnehmer zahlt dafür keine Beiträge, muss aber diese Sachleistung des AG als geldwerten Vorteil versteuern.
Eigene Beiträge zur UV könnte der Arbeitnehmer i.A. hälftig als sonstige Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten geltend machen. Was ist aber in diesem Fall, wenn der Arbeitnehmer nur indirekt die Kosten trägt? Kann ersatzweise - als Bemessungsgrundlage für Beiträge - der geldwerte Vorteil angesetzt werden? Oder - als Ergebnis der Versteuerung - ein (fiktiver) Beitrag aus [geldwerter Vorteil * Grenzsteuersatz]?
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