Hey!
Ich besitze seit längerem ein Waldstück von ca. 7 ar Größe und habe in 2012 dort zum ersten Mal Holz einschlagen lassen.
In der Anlage L Seite 4 wird die Gewinnermittlung vorgenommen und auf den § 51 EStDV verwiesen: Ich zitiere diesen zwischen "".
Anscheinend ist eine "Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen" möglich, wobei eine prozentualer Satz der Erträge geltend gemacht werden kann.
Mein Problem sind die Sätze 2 + 3, da ich nicht weiß, welchen ich in meinem Fall anwenden darf.
"(2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes."
"(3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes."
Ablauf des Einschlags:
Mit dem Revierförster wurde vertraglich vereinbart, dass er einen Holz-Unternehmer mit dem Fällen beauftragt und den Einschlag mit ihm abrechnet. Nach Abzug der Lohnkosten überwies der Holz-Unternehmer den Rest des Ertrags direkt an mich.
Habe ich mit der Beauftragung des Revierförsters also steuerlich "stehendes Holz" (3) oder "eingeschlagenes Holz" (2) verwertet?
Vielen Dank für die Hinweise!
C.
Ich besitze seit längerem ein Waldstück von ca. 7 ar Größe und habe in 2012 dort zum ersten Mal Holz einschlagen lassen.
In der Anlage L Seite 4 wird die Gewinnermittlung vorgenommen und auf den § 51 EStDV verwiesen: Ich zitiere diesen zwischen "".
Anscheinend ist eine "Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen" möglich, wobei eine prozentualer Satz der Erträge geltend gemacht werden kann.
Mein Problem sind die Sätze 2 + 3, da ich nicht weiß, welchen ich in meinem Fall anwenden darf.
"(2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes."
"(3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes."
Ablauf des Einschlags:
Mit dem Revierförster wurde vertraglich vereinbart, dass er einen Holz-Unternehmer mit dem Fällen beauftragt und den Einschlag mit ihm abrechnet. Nach Abzug der Lohnkosten überwies der Holz-Unternehmer den Rest des Ertrags direkt an mich.
Habe ich mit der Beauftragung des Revierförsters also steuerlich "stehendes Holz" (3) oder "eingeschlagenes Holz" (2) verwertet?
Vielen Dank für die Hinweise!
C.
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