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Hallo,
wenn es eine Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber gibt, dann wird Anlage N ausgefüllt. Pauschalversteuerter Arbeitslohn gehört nicht dahin.
Gruss (S)stiller
STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
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Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)
aber wenn ich unter N eine Lohnsteuerbescheinigung, die ich vom Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung erhalten habe, und diese versuche ein zu geben, erhalte ich eine Fehlermeldung in der Form, dass ELSTER nach einbehaltener Lohn-/Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fragt.
Da es sich aber, wie bereits erwähnt um eine geringfügige Beschäftigung handelt, wurde dieses Einkommen bereits vom Arbeitgeber pauschal abgerechnet.
Wenn ich dich richtig verstehe, so habe ich in diesem Falle NICHTS zu machen!?
Also wird darauf auch keine Einkommensteuer erhoben???
"Da es sich aber, wie bereits erwähnt um eine geringfügige Beschäftigung handelt, wurde dieses Einkommen bereits vom Arbeitgeber pauschal abgerechnet.
Wenn ich dich richtig verstehe, so habe ich in diesem Falle NICHTS zu machen!?"
Genauso ist es!
P.S. Ansonsten muß Lohnsteuer und Kirchensteuer mit 0 eingtragen werden.
Zuletzt geändert von stiller; 19.10.2013, 17:05.
Grund: P.S.
Gruss (S)stiller
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Gibts bei einer echten geringfügigen Beschäftigung eine Lohnsteuerbescheinigung? Ich dachte wenns eine Lohnsteuerbescheinigung gibt dann ist diese auch in die Anlage N zu übertragen. Sollte aufgrund des geringen Lohns keine Lohnsteuer einbehalten worden sein, dann wäre die Eintragung von Nullen in diesem Fall richtig.
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