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Berechnung der Kirchensteuer im Jahr des Austritts

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    Berechnung der Kirchensteuer im Jahr des Austritts

    Ich bin im April 2013 aus der rk-Kirche ausgetreten (keine Konfession ab 01.05.2013) und habe dies in ElsterFormular (Version 15 / Hauptvordruck) monatsgenau eingetragen.

    Ich bin verheiratet und habe in ElsterFormular die Zusammenveranlagung gewählt. Meine Frau ist weiterhin rk und ich verdiene wesentlich mehr als meine Frau. Ich wohne in NRW.

    In der Vorab-Berechnung ermittelt ElsterFormular nun die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Dann werden jedem Ehepartner 50% der Bemessungsgrundlage zugeteilt (Zeile: „auf den kirchenangehörigen Ehemann/Ehefrau entfallen“).

    In der weiteren Berechnung wird meine Kirchensteuer dann mit 4/12 von 9% der halben Bemessungsgrundlage festgesetzt und die meiner Frau mit 12/12 von 9% der halben Bemessungsgrundlage.

    Da der auf meine Frau entfallende Teil der Bemessungsgrundlage durch die Berechnung sehr hoch ist, muss sie folglich auch eine hohe Kirchensteuer zahlen.

    Da unterjährig, bei ihrem Abzug vom Lohn, viel weniger einbehalten wurde, kommt es nun in der Vorausberechnung von ElsterFormular zu einer saftigen Nachzahlung bei der Kirchensteuer.

    Anders gesagt: Durch die hälftige Aufteilung der Bemessungsgrundlage zahle ich nun „durch die Hintertür“ doch Kirchensteuer bezogen auf mein Einkommen.

    Noch ein Hinweis: Wenn ich mich ganzjährig „ohne Konfession“ in ElsterFormular deklariere, wird die Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Ehepartner so vorgenommen, dass meine Frau nur für ihr Einkommen Kirchensteuer bezahlt.

    Fragen:
    1.) Kann das wahr sein und rechnet die Finanzverwaltung auch so, oder ist es (hoffentlich) nur ein Fehler in ElsterFormular?
    2.) Wenn es wahr ist, wie kann ich es umgehen. Habe ich evtl. etwas falsch gemacht bei den Eingaben oder kann ich es evtl. durch Einzelveranlagung „umschiffen“?

    Danke vorab für Ihre Antworten

    #2
    AW: Berechnung der Kirchensteuer im Jahr des Austritts

    Meines Erachtens entspricht dies dem KiStG NRW, insbesondere §5(2).
    Anderes ergibt sich erst, wenn ein Ehegatte das ganze Jahr konfessionslos war, dann erfolgt eine Aufteilung nach §6(1).
    Die Möglichkeit des $6(2) sollte aber immer gegeben sein, wenn die getrennte Veranlagung gewählt wird, ob es sich lohnt, ist aber fraglich. Letzlich wird dann darauf verzichtet, dass es sich in der Progression auszahlt, wenn einer der Partner viel weniger verdient als der andere.

    Detailfragen wird weinmann-manfred beantworten, sicher auch gerne auf persönliche Nachricht.

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