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Antrag auf Verlustfeststellung und rückwirkende Werbungskosten

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    Antrag auf Verlustfeststellung und rückwirkende Werbungskosten

    Hallo,

    im Internet bin ich heute auf einen Artikel gestoßen, der Studenten zum Steuersparen empfiehlt, die gesamten Studienkosten in der Steuererklärung zu erfassen und dann einen Antrag auf Verlustfestellung zu stellen.
    Im Artikel stand außerdem, dass sich das explizit auch auf ein Erststudium anwenden lasse. Auf einer anderen Seite habe ich aber widerrum gelesen, dass das nur bei einem Zweitstudium funktioniert.
    Was stimmt denn nun tatsächlich?

    Problem ist außerdem, dass ich für die letzten Jahre bereits eine Steuererklärung abgegeben habe, in denen ich weder Studienkosten angegeben noch den entsprechenden Antrag angekreuzt habe.

    Ist das jetzt soweit fix für die letzten Jahre oder gibt es irgendeine Möglichkeit, seine Steuererklärungen der letzten Jahr zu "korrigieren"?

    Danke im Voraus!

    #2
    AW: Antrag auf Verlustfeststellung und rückwirkende Werbungskosten

    Zitat von Heidjer1211 Beitrag anzeigen
    im Internet bin ich heute auf einen Artikel gestoßen, der Studenten zum Steuersparen empfiehlt, die gesamten Studienkosten in der Steuererklärung zu erfassen und dann einen Antrag auf Verlustfestellung zu stellen.
    Im Artikel stand außerdem, dass sich das explizit auch auf ein Erststudium anwenden lasse. Auf einer anderen Seite habe ich aber widerrum gelesen, dass das nur bei einem Zweitstudium funktioniert.
    Was stimmt denn nun tatsächlich?
    Das Problem mit Artikeln im Internet ist, dass meist nicht dabei steht, von wann sie sind. Tatsächlich gab es eine kurze Zeit, in der man nach einem BFH-Ureilt Erststudiumskosten als Werbungskosten durchbringen konnte.
    Dem hat der Gesetzgeber rückwirkend einen Riegel vorgeschoben, s. §9 Abs. 6 EStG:

    "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden."

    Man kann es natrürlich trotzdem reinschreiben, dann wird es gestrichen, dann kann man Einspruch einlegen, aber da der BFH die Rückwirkung aber als verfassungsgemäß ansieht, sehe ich wenig Aussichten auf einen Ruhen mit Vorläufigkeitsvermerk, also muss man dann nach dem Einspruch den Instanzenweg beschreiten.

    Mit Elster hat das aber nichts zu tun.

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