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Abbruch-Hinweise: Anlage Kind

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    #16
    AW: Abbruch-Hinweise: Anlage Kind

    @ FIGUL
    Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann dennoch Anspruch auf Kindergeld haben, sofern er sich in Ausbildung befindet.
    (Hier nur mit Unterbrechung bis zur erneuten Aufnahme)

    Dabei spielt es keine Rolle, ob es um die erste, zweite oder dritte Ausbildung oder auch um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt.
    Ferner spielt es keine Rolle, ob es sich um eine betriebliche Ausbildung oder eine Schul- oder Hochschulausbildung handelt.
    Allein das die Ausbildung auf ein bestimmtes berufliches Ziel ausgerichtet ist und notwendig wurde, um nützliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erlangen, ist für den Kindergeldanspruch ausreichend.

    Das Ganze bis max 25 J.

    Kinder ohne Berufsausbildung/ abgeschlossenem Studium

    Kinder, die noch keine Berufsausbildung absolviert oder ein Studium abgeschlossen haben erhalten in der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz, während der ersten Berufsausbildung oder in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ohne weitere Voraussetzung Kindergeld. Dabei ist es unerheblich, in welchen zeitlichen Umfang sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder wie viel Einkommen sie verdienen.

    Vielleicht gibt es mit dem noch zu erwartenden Update auch eine Fehlerbereinigung der Anlage Kind ausser denen zur Auswärtstätigkeit der Anlage N.
    (Doppelte Haushaltsführung 2013 - Heimfahrten)
    Zuletzt geändert von Basteltyp; 18.03.2014, 22:12.
    Gruß, Basteltyp

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