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Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

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    Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

    Hallo zusammen,

    kann man die Kosten einer im Haushalt lebenden verwanden Person als Haushaltshilfe bei Behinderung steuerlich absetzen? Folgender Sachverhalt:
    Meine Frau ist nach einer Erkrankung 60 % schwerbehindert. Wir haben drei kleine Kinder im Alter von 3 bis 7 Jahre. Im Dez. 2012 und Jan. 2013 hatten wir eine von der Krankenkasse (KK) gestellten Haushaltshilfe für die Versorgung der Kinder. Diese war für uns aber unzureichend, weil sie bzw. die KK nicht flexibel genug war z.B. bei plötzlicher Erkrankung der Kinder im Winter, hat es tagelang gedauert bis eine Hilfe da war. Wir haben dann meine Schwiegermutter (64 Jahre alt, Rente aus einem EU-Land) zu uns gebeten (sie hat früher ca. 300 km weit von uns gelebt). Sie sollte vor allem die Versorgung der Kinder übernehmen, weil meine Frau nichts schweres heben darf. Wir haben uns verpflichtet ihr ein Zimmer zur Verfügung zu stellen, ihre Lebenskosten (Essen, Unterbringungskosten) zu übernehmen und ihr ein mal im Jahr ein Urlaub in die Heimat zu bezahlen. Ihre kleine Rente sollte sie für sich behalten. Die Schwiegermutter ist nicht finanziell bedürftig (sie hat ein von Ihrem verstorbenen Mann geerbtes kleines Vermögen-zwei Eigentumswohnungen und ein bisschen Geld). Danke schon mal fürs lesen ;-)

    #2
    AW: Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

    Bei Verträgen mit Verwandten stellt sich immer die Frage des Fremdvergleichs. Wurden Löhne der Vertragsgestaltung, der Höhe und der Zahlungsart nach so gezahlt wie bei einem fremden Dritten? Wurden diese Löhne - ggf. pauschal - versteuert und sozialversichert?

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      #3
      AW: Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

      Da wurde kein Lohn gezahlt sondern nur freie Unterkunft zur Verfügung gestellt. Es sind aber schon einiges an Mehrkosten, wenn noch eine erwachsene Person im Haushalt lebt. Vor allem Essen, Strom, Wasser, Heizung... Wenn die Schwiegermutter bedürftig wäre, könnte man diese Kosten als Unterhalt bis zu 8000 € im Jahr absetzen, oder? Sie ist aber nicht bedürftig, sondern wir, weil meine Frau behindert ist und die Versorgung der Kinder sonst nicht gewährleistet wäre.
      Zuletzt geändert von praskova; 29.04.2014, 12:32.

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        #4
        AW: Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

        Ach ja, wenn es eine fremde Person wäre, müssten wir noch mehr bezahlen. Niemand würde hier 24 Std. pro Tag erreichbar sein wollen und nur ein Zimmer und Essen zur Verfügung gestellt haben. Aber mit drei Kindern und meine Frau mit Behinderung können wir uns das nicht leisten.

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          #5
          AW: Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

          Du bringst da etwas durcheinander: Wenn die Schwiegermutter bedürftig wäre, würde sie ja von Euch Unterhalt WEGEN DEREN BEDÜRFTIGKEIT bekommen, nicht wegen der Unterstützung der Familie.

          Wie Kloebi schon sagte, ein Vertrag muss bei Verwandten zur Anerkennung schon so abgeschlossen werden wie unter fremdem Dritten, ein niedrigeres Gehalt dürfte aber nicht schaden. Wenn Ihr das nicht macht, kann man das dem Fiskus nicht vorwerfen, denn wo ziehst Du die Grenze, ob da Schmuh getrieben wird oder nicht ? Schaue halt mal in § 35a Abs. 1 EStG rein.

          Ansonsten ist das halt pauschal durch die Behindertenpauschbeträge abgedeckt. Entweder dieser Pauschbetrag wird beantragt ODER Ihr macht Einzelnachweis, dann aber muss die zumutbare Eigenbelastung überschritten werden. Näheres beim Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein Eures Vertrauens.

          Ich unterstelle jetzt mal, dass es keine Pflegestufe gibt.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            AW: Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

            Danke schon mal für Eure Hilfe. Ich bin wirklich für jede Hilfe dankbar.

            "Schmuh getrieben wird oder nicht"? Womit? Sie erhält kein Lohn und die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe wurde von der KK anerkannt.Es geht auch nicht um die Pflege meiner Frau, sie kommt soweit allein zurecht, sondern um die Versorgung der Kinder, weil meine Frau wegen der Behinderung nicht in der Lage ist.

            Also meinst du, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt, dass das möglich wäre? Ist das außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung oder Kinderbetreuungskosten? Schadet es nicht, dass die Schwiegermutter bei uns wohnt? Ich habe ja gesagt, dass die Schwiegermutter nicht bedürftig ist, sondern WIR. Ich habe das nur als Beispiel gegeben, weil man dann keinen Nachweis über alle verbrauchten Lebensmittel führen muss, sondern vom Fiskus eine Pauschale anerkannt wird. Wie soll man das bei Lebensmitteln sonst nachweisen? Gilt auch in solchen Fällen eine Pauschale? Und ich meine damit nicht die Behinderten Pauschale, sondern für die Unterbringungskosten einer Person in unserem Haushalt? Kann ich von den Kosten für Miete und Nebenkosten 1/6 für die Shwiegermutter ansetzen? Denn das sind deutlich mehr als die 720 € Behindertenpauschale oder die zumutbare Eigenbelastung von 2 % des Einkommens. Vor allem, weil wir auch andere Kosten in Verbindung mit der Behinderung haben (Medikamente, manuelle Terapie usw.).

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              #7
              AW: Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

              Medikamente Therapie etc. können außergwöhnliche Belastungen sein.

              Wenn die KK die Haushaltshilfe genehmigt hat, müsste die dann nicht zuerst für die Schwiegermtter zahlen?

              Steuerlich kann eine Haushaltshilfe im Wesentlichen unter den Voraussetzungen des § 35a geltend gemacht werden - mit Anmeldung und Entrichtung von ggf. pauschalen Abgaben. Ggf. auch, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt.

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                #8
                AW: Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

                Der Gesetzgeber muss doch Regelungen treffen, die für ALLE gelten und die halbwegs überprüfbar sind. Wenn Du selbst das als keinen Lohn ansiehst, dann passt das halt nicht. Und rückwirkend kannst du das logischerweise schon mal gar nicht mehr "korrigieren". Aber ggf. kann es -nach entsprechender Beratung- was sein, wenn Du das z.B. ab 01.05.2014 machen möchtest für die Steuererklärung 2014.

                Kloebi meint i.ü., auch wenn er das nicht so deutlich gesagt hat: IMMER zuerst prüfen, ob es einen Kostenträger wie Krankenkasse, Pflegeversicherung, Sozialhilfeträger etc. etc. gibt. Wenn das alles nicht funktioniert und zumindest eine gewisse Entlastung noch mitgenommen werden soll, DANN ERST die Einkommensteuer, denn mehr als Deinen Grenzsteuersatz, der bei Aussagen von Dir wie "Frau" (also verheiratet), drei Kinder und "können wir uns nicht leisten" vermutlich eher bei 30 % oder tiefer liegt, gibt es halt nicht.
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                  #9
                  AW: Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

                  Danke für den belehrenden Beitrag Picard777, der aber leider keine Antwort auf meine konkreten Fragen gibt. Pauschalsätze gibt es in vielen Bereichen des Steuerrechts, die Frage war ob solche hier eingreifen würden. Überprüfbar ist es schon, weil die Schwiegermutter seit März 2013 bei uns angemeldet ist. Außerdem haben wir damals einen Vertrag abgeschlossen, weil ich schon damals an die Möglichkeit gedacht habe, die entstehenden Kosten steuerlich abzusetzen.
                  Ich wusste und weiß es aber immer noch nicht, ob und wie das möglich wäre. Wenn man selbst nicht im Not ist, ist es einfach vorwurfsvoll zu sein und anderen Leuten Ausnutzungsabsichten zu unterstellen.

                  @ Kloebi: Vielen Dank auch für deine Antwort. Ich hatte an § 33 EStG gedacht, da steht, dass die zumutbare Grenze zwischen 2-7 % des Einkommens liegt (je na Familienstand und Kinder). Ich wusste nicht, dass man vorrangig die KK in Anspruch nehmen muss. Steht das in einem Gesetz? Würde mir sehr helfen, wenn ich die KK anschreibe, denn die macht auch nur ungern Erstattungen.

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                    #10
                    AW: Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

                    ich würde halt schon aus dem Grund immer zuerst an die KK denken, weil die im Zweifel 100 % erstattet, während die steuerliche Auswirkung, wie auch picard schreibt, oft nur bei rd. 30 % liegt. Und: Die KK hat eine HH-Hilfe genehmigt - ihr habt jetzt eine.

                    Ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung oder als Minijob wird es aber keine Steuerermäßigung geben. Ob das rückwirkend geht, müsstest du dort erfragen.

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                      #11
                      AW: Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung

                      Zitat von praskova Beitrag anzeigen
                      Danke für den belehrenden Beitrag Picard777, der aber leider keine Antwort auf meine konkreten Fragen gibt. Pauschalsätze gibt es in vielen Bereichen des Steuerrechts, die Frage war ob solche hier eingreifen würden. Überprüfbar ist es schon, weil die Schwiegermutter seit März 2013 bei uns angemeldet ist. Außerdem haben wir damals einen Vertrag abgeschlossen, weil ich schon damals an die Möglichkeit gedacht habe, die entstehenden Kosten steuerlich abzusetzen.
                      Ich wusste und weiß es aber immer noch nicht, ob und wie das möglich wäre. Wenn man selbst nicht im Not ist, ist es einfach vorwurfsvoll zu sein und anderen Leuten Ausnutzungsabsichten zu unterstellen.

                      @ Kloebi: Vielen Dank auch für deine Antwort. Ich hatte an § 33 EStG gedacht, da steht, dass die zumutbare Grenze zwischen 2-7 % des Einkommens liegt (je na Familienstand und Kinder). Ich wusste nicht, dass man vorrangig die KK in Anspruch nehmen muss. Steht das in einem Gesetz? Würde mir sehr helfen, wenn ich die KK anschreibe, denn die macht auch nur ungern Erstattungen.
                      Lies bitte meinen Post nochmal in Ruhe. Dass was Du behauptest, habe ich gar nicht gesagt.

                      Dass Du einen Vertrag abgeschlossen hast, hast Du m.E. nun zum ersten Mal losgelassen, wenn ich nichts übersehen habe.

                      Ich habe Dir die Möglichkeiten aufgezeigt, die gehen. Wenn Du das nicht so gemacht hast, geht es halt nicht.

                      Ich habe weder Dir noch Anderen Ausnutzungsabsichten unterstellt. Ich habe lediglich gesagt, dass der Gesetzgeber klare Regelungen erstellt und erstellen muss. Und wenn die nicht erfüllt werden, dann ist halt nichts.

                      Sorry, ich weiß, das befriedigt nicht, aber dafür kann ich doch nichts, oder ?
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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