Guten Morgen,
ich hoffe, mir kann jemand bei der folgenden Frage weiterhelfen:
In der Anlage St, Zeile 42 werden die Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG abgefragt. Müssen hier auch die Verpflegungsmehraufwendungen und die abziehbaren Kraftfahrzeugkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte eingetragen werden? Sie werden im § 4 Abs. 5 Nr. 5+6 aufgeführt, der Abzug erfolgt aber eigentlich aufgrund § 9 EStG.
Über eine Meinung / Antwort freue ich mich!
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In der Anlage St, Zeile 42 werden die Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG abgefragt. Müssen hier auch die Verpflegungsmehraufwendungen und die abziehbaren Kraftfahrzeugkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte eingetragen werden? Sie werden im § 4 Abs. 5 Nr. 5+6 aufgeführt, der Abzug erfolgt aber eigentlich aufgrund § 9 EStG.
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