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Einkünfte von Kinder über 18

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    Einkünfte von Kinder über 18

    Hilfe
    meine Tochter ist über 18 und macht eine Berufsausbildung. Ich habe Steuerklasse 2 und bekomme noch Kindergeld für sie (dieser Anspruch wurde erst im Januar wieder geprüft und auch für dieses Jahr wieder bewilligt). Wo in der Anlage Kind muss ich den AG Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ihren Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung eintragen (Zeile 22 und 23 auf der Lohnsteuerbescheinigung) - oder muss ich ihren Anteil mit in den Beitrag aus Zeile 25 eintragen? Denn ohne diese Beträge kommt sie über den Freibetrag und ich müsste lt. Elstar sogar Steuern nachzahlen.

    Ich hoffe das mir jemand weiter helfen kann.

    #2
    AW: Einkünfte von Kinder über 18

    Den Arbeitgeber-Anteil kannst du natürlich nirgends eintragen.

    Den hat ja der AG getragen und nicht der AN, dafür sind deinem Kind keine Kosten entstanden.

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      #3
      AW: Einkünfte von Kinder über 18

      Das stimmt den Abeitgeberanteil kann ich nicht eintragen, aber wo kann ich den den Betrag aus Zeile 23 (sprich den Arbeitnehmeranteil) eintragen?

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        #4
        AW: Einkünfte von Kinder über 18

        Zeile 21 Anlage Kind

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          #5
          AW: Einkünfte von Kinder über 18

          hallo
          das verstehe ich nun nicht. In Zeile 21 Anlage Kind trage ich den Bruttoarbeitslohn ein und die Werbungskosten - aber es gibt dort keine Zeile für den AN Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. In Zeile 24 kann ich nur ja nur den An Anteil an der Gesamtsozialversicherung eintragen (lt. Lohnsteuerbescheinigung nur der Krankenkassen-´, der Pflege- und Arbeitslosenversicherung).

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            #6
            AW: Einkünfte von Kinder über 18

            Das ist es doch.

            Wo hast du das Problem ?

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              #7
              AW: Einkünfte von Kinder über 18

              Wie gesagt der AN Anteil an der gesetzlichen Rentenversicherung ist nun mal extra ausgewiesen (wie bei jeden normalen Abeitnehmer ja auch) - nur auf dem Vordruck für Kinder dort gibt es kein Feld wo ich diesen Betrag einsetzen kann. Auf dem Bogen kann ich laut Muster nur die anderen Sozialversicherungsbeträge einsetzen. Der AN Anteil an der gesetzlichen Rentenversicherung muss doch irgendwo eingetragen werden, denn dieser senkt auch ihr Gesamteinkommen.

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                #8
                AW: Einkünfte von Kinder über 18

                Im Arbeitnehmer-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist doch der AN-Anteil an der Rentenversicherung schon enthalten.

                Der AN-Anteil umfasst Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

                Doppelt absetzen geht nicht.

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                  #9
                  AW: Einkünfte von Kinder über 18

                  eben nicht - genau das ist ja das Problem. Wenn ich mir die Abrechnungen und auch die die Lohnsteuerbescheinigung anschaue - dort werden die AN Anteile an der gesetzlichen Rentenversicherung extra ausgewiesen. Dies scheint ja auch richtig zu sein, denn es ist auf meiner Lohnsteuerbescheinigung auch und diesen Betrag weise ich in der Anlage Vorsorgeaufwand zeile 12 aus - nur wo mache ich dies bei meiner Tochter?

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                    #10
                    AW: Einkünfte von Kinder über 18

                    Hallo,
                    Ingrid ist eine flotte Mutter - sie liest zu schnell.
                    Auf den allen bekannten Lohnsteuerkarten steht (bis 2009) in Zeile 25
                    AN-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ( *ohne Zeile 23 und Zeile 24* ), also nur AN-KV + AN-PV + AN-AV.
                    Auf der Anlage Kind steht zu Einkünften und Bezügen eines volljährigen Kindes in Zeile 21:
                    Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur freiw. KV/PV bzw. priv. KV/PV,
                    also gerade *OHNE* die Einschränkungen der Lohnsteuerkarte!
                    Oder, wie Petzer schon schrieb:
                    Die ges. SV-Beiträge umfassen hier RV, KV, PV und AV.
                    Mit freundlichen Grüssen
                    gez. D. Cremer

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